Auskunftspflicht des Vorstandes

Begonnen von Alex, 15. Januar 2010, 15:11:00

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Alex

Hallo zusammen,

im Rahmen der Vorbereitung auf die nächte Hauptversammlung interessiert mich folgender Sachverhalt:

Nach BGB hat der Vorstand eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung und zwar auf Verlangen und in allen Vereinsangelegenheiten. Ist der Vorstand verpflichtet in der Hauptversammlung auf verlangen  der Vereinsmitglieder die in Zahlungsverzug geratene Mitglieder namentlich zu nennen oder würde er damit evtl. gegen andere Gesetze verstossen?

Alex

Eckhard

Hallo Alex,
der Vorstand muss keine Auskunft über solche Mitglieder geben, weil damit schützenswerte Personendaten genannt würden.
Da auch nur im Rahmen der TO solche Fragen gestellt werden dürfen, ist es klug, die Begründung zur Ablehnung der Antwort ins Protokoll zu schreiben -  falls ein Mitglied dieses Vorgehen später kritisiert.

gruss eckhard

Andreas