Kleines Blech.Gerätehaus als Laube benutzbar?

Begonnen von Peter1300, 28. Mai 2018, 14:14:28

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Peter1300

Liebe Gartenkollegen und -kolleginnen,

auf meinem Kleingarten stand mal eine alte Holz-Gartenlaube. Jetzt steht dort nur noch ein - ebenfalls betagtes Gerätehaus aus Stahlblech.

Meine Frage: Nach dem Bundeskleingartengesetz darf nur ein Gebäude in einem Kleingarten stehen, aber genügt dafür vorübergehend ein solches Blech-Gerätehaus?

Für kompetente :-)) Antwort wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Peter

Hardy

Hallo Peter,
Deine Idee wird wohl so nicht aufgehen.

Der Bestandsschutz (§ 20a Nr. 7 BKleingG) als baurechtlicher Terminus ist ein Schutz vor einem Beseitigungsverlangen. Das zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig errichtete Bauwerk ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage (wie mit der Gültigkeit des BKleingG, BRD ab 1.4.1983; ehemalige DDR ab 3.10.1990) in seinem Bestand und in seiner Funktion geschützt. Das bedeutet, dass es weiterhin unverändert und wie bisher zulässig genutzt werden darf.

Bestandsschutz können nur Gartenlauben, wenn sie die Größe von 24 m² (§ 3 Abs. 3 BKleingG) überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Nebenanlagen (z.B. Gewächshäuser) erlangen, wenn sie vor dem 3.10.1990 errichtet wurden. Gesonderte Geräteschuppen waren nie zulässig und erhalten deshalb keinen Bestandsschutz.

Alle nach dem 3.10.1990 errichteten baulichen Anlagen, wenn sie nicht den Bedingungen des BKleingG und der Kleingartenordnung entsprechen, haben keinen Bestandsschutz und können ihn auch nicht erreichen.
Quelle: Dr. Trepte LV Sachsen Kleingärtner e.V.

Frage jedoch trotzdem mal beim Voestand nach!

Hardy

Peter1300

Danke für Deine Antwort, lieber Hardy.
Habe ich Dich richtig verstanden, dass ich in meinen Kleingarten wieder eine ähnliche Laube errichten muss und ich das - jetzt alleinstehende - Blech-Gerätehaus eigentlich abreissen müßte? Es kann also auf keinen Fall als provisorische (da viel zu kleine) Laube genutzt werden?

Nochmals vielen Dank.

Freundliche Grüße aus Berlin.
Peter

Joey

Moin,

vielleicht hat Hardy Dich anders verstanden als ich.

Aus meiner Sicht, hast Du keine "richtige" Laube, sondern nur das Blechteil/Gerätehaus.

Es ergeben sich aus dem BKleinG keine Bauvorschriften für eine Laube. Nur die Größe ist mit maximal 24qm geregelt. Und da würde auch der Bestandsschutz greifen, wenn das Bauwerk größer als 24qm wäre.

D.h. wenn Du nur einen Geräteschuppen mit weniger als 24qm da stehen hast, kann das kein Problem sein. 

Die Sicherheitsfrage/Baugenehmigung ist davon unberührt. D.h. wenn das Teil zusammenbricht, dann ist es aus anderen Gründen nicht zulässig...

Ciao
Joey

Peter1300

Hallo, Joey,

Deine Antwort hat mich etwas beruhigt, denn ich dachte schon, ich hätte das Bundeskleingartengesetz nicht verstanden.
Auch ich hatte das Gesetz so verstanden, dass das Gebäude auf meinem Garten 24m2 nicht übersteigen darf, unabhängig vom Material und von der vorherigen Bebauung.
Manchmal hat es aber schon Gerichtsurteile gegeben, die einen Gesetzestext auslegen, mit dem Ziel der Präzisierung, aber manchmal mit dem Ergebnis der Verwirrung:-)
Nochmals herzlichen Dank und freundliche Grüße.

Peter

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