Einschränkung 1/3 Regel erlaubt?

Begonnen von mariajona, 19. August 2021, 19:18:46

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mariajona

Hallo,

Unser Bezirksverband hat die Gartenordnung hinsichtlich 1/3 Regelung verändert, in folgender Form:

- für die allgemeine 1/3 Mindestfläche für Obst und Gemüse werden jetzt nur noch 35% Obstbestand anerkannt - auf 65% der Fläche muss nun Gemüse und Kräuter angebaut werden (also auf ca. 1/4 der Gesamtgartenfläche muss nun allein Gemüse angebaut werden).

Unser Verein hat die Regel übernommen.

Darf der Bezirksverband das überhaupt? Die allgemeine 1/3 Regel weiter einschränken?

Und wen kann ich dazu rechtlich um Rat fragen, beim Landesverband? Darf der mir dazu Auskunft geben?

Vielen Dank für alle Hinweise!
Johanna

Tea

Meiner Meinung nach darf er dies nicht. In diesem Fall würde ich mich an den Landesverband wenden. In welchem Bundesland ist euer Garten?

mariajona

Danke für die Antwort!
Wir sind in Brandenburg.

An den Landesverband habe ich auch schon gedacht, aber mich nicht getraut, weil ich nicht weiß, ob er die Interessen der Vereine oder der Vereinsmitglieder vertritt.
In unserem Fall ist der Vereinsvorsitzende auch Vorsitzender des Kreisverbands - daher denke ich, dass er auch gute Kontakte zu Landesverband hat.
Und ich will ja auch grundsätzlich keine Konflikte, ich hab den Garten ja erst ein halbes Jahr.
Nur sind bei 400m² Gartenfläche 25% ja 100m² Gemüse, ich weiß gar nicht, wie ich das schaffen soll, zumal der Garten schon fast zu 1/3 Fläche mit Obst bepflanzt ist.
Komische Sache, ich überlege sonst auch gleich mir rechtlichen Beistand zu holen, ist halt nicht so günstig, ein Rechtsanwalt, deshalb hatte ich gehofft es gibt noch eine andere Lösung. Ich probiere das mal aus über den Landesverband. Danke!


mariajona

Vielleicht kann mir noch jemand einen Hinweis geben, wie lange man rechtlich Zeit hat, solch eine Änderung der Gartenordnung umzusetzen?
Der Vorstand hat mir 6 Wochen Zeit gegeben, andernfalls mit sofortiger Kündigung gedroht.
6 Wochen kommt mir doch etwas kurz vor, angesichts dieser ziemlich umfassenden Änderung, oder nicht?

mariajona

hm, der Landesverband hat mitgeteilt, dass der Verein das darf.
ich bin mir da nicht sicher, aber mit einem Kreisverband auseinandersetzen, dafür habe ich ehrlich gesagt auch keine Zeit und kraft.
In unserem Verein sind letzten Monat 10 Parzellen wegen zu wenig Gemüse gekündigt worden - 10 weitere stehen kurz vor der Kündigung - dabei haben alle diese Gärten ausreichend kleingärtnerische Nutzung im Sinne der 1/3 Regel, nur dass das Obst jetzt eben kaum noch angerechnet wird.
Eine Mitgliederversammlung gab es auch nicht seit 2 Jahren, wegen Corona, ist ja angeblich nicht erlaubt.
Naja, also ich denke fast, unter den Umständen ist ein halbes Jahr Kleingarten auch genug - wie willkürlich hier von Vereinsvorständen mit Mitgliedern umgegangen wird, ich bin sehr unangenehm überrascht.
Das nur zur Info: es handelt sich um den Bezirksverband Eberswalde.
Kann ich derzeit nur von abraten.
Beste Grüße!

Rosa

Kann es sein, dass eure Gartenanlage in Bauland umgewandelt worden ist?
Haben denn die Mitglieder dieser Änderung der Gartenordnung zugestimmt?

Brennnessel

Hallo mariajona Du solltest nicht so schnell aufgeben! Es ist zwar Pech in einem Verein zu sein, wo der Vorsitzende auch der Vorsitzende des Bezirksvorstandes ist, Beides sind aber auch nur Ehrenämter von Mitgliedern gewählt ! Frage doch den Vorsitzenden oder ein beliebiges Vorstandsmitglied, ob die Kündigungen im Vorstand abgestimmt wurden ! Schau Dir auch Eure Satzung genau an, in der Regel steht so etwas drin. Wenn ja und es wurde nicht abgestimmt, sind die Kündigungen ungültig. Die Satzung müßtest Du mit dem Pachtvertrag mit erhalten haben. Die Auslegung der 1/3 Regelung in Eberswalde kenne ich. Anfechtbar ist die Auslegung nicht, da sie im Mai 2020 von den Vorsitzenden der Vereine abgestimmt wurde. Für anfechtbar halte ich aber die Art der Abstimmung und die Art wie der Beschlussentwurf verfasst war ! Die 35% sind da erwähnt aber sehr unscheinbar...ich habe Zweifel, das die Abstimmenden wirklich wußten über was sie da abstimmen zumal, wegen Korona schriftlich und nicht in einer Versammlung... Übrigens müßtest Du nach dieser Super Rechnung bei 400 Quadratmetern Garten rund 86 als Beete anlegen. In Berlin wären es 40 Quadratmeter und in vielen  Ländern selbstbestimmt, wie es im Verband Eberswalde bis Mai 2021 auch war !  Falls in Eurer Satzung steht, das es mindestens eine Mitgliederversammlung im Jahr geben muß, würde ich auch alle Beschlüsse des Vorstandes und des Vorsitzenden als ungültig ansehen ! Die Versammlung hätte mit Sicherheitsabstand auch auf der Wiese oder einem freien Platz stattfinden können ! Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium !

Brennnessel

Das 2021 sollte 2020 heißen. Du kannst auch herausfinden, wann die nächste Wahl ansteht ! für wie viele Jahre der Vorstand gewählt wird, steht auch in der Satzung. Wurde keine fällige Wahlversammlung angesetzt (das geht auch draußen) wäre das aber richtig schlimm.

mariajona

Hallo,

ich danke euch für eure Antworten!

Das ist sehr interessant, zu hören, wie diese neue Auslegung der 1/3 Regel zustande gekommen ist.
In unserem Verein ist die neue Regel aber sicher abgestimmt, ich habe von verschiedenen Vorstandsmitgliedern gehört, dass sie sich da einig sind.
Das mit den fehlenden Mitgliedsversammlungen halte ich auch für nicht korrekt. Der Vorstand kann und macht da gerade was er will.

Ich habe das jetzt aber für mich schon entschieden, dass ich den Garten kündige, weil ich einfach nicht die Kraft und die Zeit für solche Auseinandersetzungen habe.
Wenn das schon so losgeht in dem Verein. Und da läuft noch mehr komisch.

Naja, Pech gehabt.
Viele Grüße!






diabel

Der Kleingartenverein ist Mitglied im Stadt- bzw. Bezirksverband und hat mehr oder weniger diese Interessen zu befolgen.

Da der Verein autonom ist, muss er in seiner Mitgliederversammlung diesen ,,Empfehlungen" zustimmen.

Tut er es nicht, riskiert der Pächter im schlimmsten Falle die Beräumung der Pachtflächen.

Wenn ein Stadt- bzw. Bezirksverband der Kleingärtner derartige Maßnahmen ergreift, bedeutet nichts anderes, dass viele das Bundeskleingartengesetz sehr weit ausgelegt haben und der Verband diese Maßnahmen ergreifen muss.

verbandsfrei

Oha, gefährliches Halbwissen hier:

"Der Kleingartenverein ist Mitglied im Stadt- bzw. Bezirksverband..." stimmt so pauschal nicht und trägt zur ursprünglichen Fragestellung nichts bei. Die Nutzung des Pachtgegenstandes bestimmt sich nach dem Pachtvertrag und ggf. darin vereinbarter Zusatzbestimmungen (z. B. Kleingartenordnung) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Das Landgericht Leipzig hat im Januar 2021 hierzu ein eindeutiges Urteil gefällt, wonach die häufige "dynamische" Einbindung von Ordnungen ("die Ordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung") unzulässig ist.

"Da der Verein autonom ist" <> "muss er Empfehlungen zustimmen". Das ist ein Widerspruch in sich.

"Tut er das nicht [die Zustimmung des Vereins zu irgendwelchen 'Empfehlungen'], riskiert der Pächter im schlimmsten Falle die Beräumung der Pachtflächen." - Ähm... nein. Bitte Mitgliedschaftsverhältnis(se) und Pachtverhältnis nicht miteinander vermischen. An welche Regeln sich ein Unterpächter zu halten hat, ergibt sich aus seinem eigenen Unterpachtvertrag. Eine Mitgliederversammlung kann in diesen bilateralen Vertrag grundsätzlich nicht hineinregeln.

"Wenn ein Stadt- bzw. Bezirksverband ... die Maßnahmen ergreifen muss." Leider lässt sich zunehmend beobachten, dass viele Verbände sich selbst und die Kleingärtner weit über das hinaus geißeln, was BKleingG, die zugehörige Rechtsprechung und Kommentierung und vor allen Dingen die Grundstückseigentümer verlangen. Gerade bei kommunalen Grundstücken besteht erheblicher Flexibilisierungsspielraum, der schlicht nicht genutzt wird. Stattdessen werden Regeln häufig noch verschärft.

Rosa

Zitat von: diabel am 13. September 2021, 23:45:21Der Kleingartenverein ist Mitglied im Stadt- bzw. Bezirksverband und hat mehr oder weniger diese Interessen zu befolgen.

Da der Verein autonom ist, muss er in seiner Mitgliederversammlung diesen ,,Empfehlungen" zustimmen.
Wie du schon schriebst, der Verein ist autonom. Er kann selbst entscheiden, welche Empfehlungen er aus der GO des Bezirksverbandes in seine GO übernimmt.
Der Bezirksverband kann zwar eine Einschränkung beschließen, aber als Verein muss man dies nicht tun, denn Grundlage ist immer noch das BKleinG.

Tea

Zitat von: verbandsfrei am 15. September 2021, 09:47:32Die Nutzung des Pachtgegenstandes bestimmt sich nach dem Pachtvertrag und ggf. darin vereinbarter Zusatzbestimmungen (z. B. Kleingartenordnung) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Das Landgericht Leipzig hat im Januar 2021 hierzu ein eindeutiges Urteil gefällt, wonach die häufige "dynamische" Einbindung von Ordnungen ("die Ordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung") unzulässig ist.
Hast du das Az des LG Leipzig?

Unabhängig davon, müssen sich KGV anderer Länder nicht an dieses Urteil halten? Soll ein Urteil für Alle gelten, so sollte es vom BGH bestätigt/abgelehnt werden.

verbandsfrei

Das Aktenzeichen lautet 03 O 2131/20. Schreib eine E-Mail an info@leipzig-kleingarten.de; das Urteil liegt dort vor.

Da es sich um ein zivilrechtliches Urteil handelt, ist es grundsätzlich uneingeschränkt bundesweit anwendbar, sofern es bereits rechtswirksam geworden ist (was abzufragen, ich noch keine Gelegenheit hatte). Eine Frage muss nicht erst vom BGH beurteilt werden, um "für Alle zu gelten". Zum BGH gelangen ohnehin nur sehr wenige Fälle; insbesondere derart "einfache" Fragestellungen wie vorliegend bedürfen keiner Einschätzung durch das BGH, weshalb die Revision dorthin häufig gar nicht zugelassen wird. Ist dann der Streitwert noch zu gering, gibt es m. W. n. gar keine Möglichkeit, den Fall vor den BGH zu bringen.

Tea

Zitat von: verbandsfrei am 18. September 2021, 22:13:14Das Aktenzeichen lautet 03 O 2131/20. Schreib eine E-Mail an info@leipzig-kleingarten.de; das Urteil liegt dort vor.
Das Urteil liegt im LG Leipzig in der Datenbannk noch nicht vor.

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