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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Reinhard Fenrich am 27. August 2001, 20:11:00

Titel: Zugang der Kleingartenanlage für die Öffenlichkeit
Beitrag von: Reinhard Fenrich am 27. August 2001, 20:11:00
Hallo Kleingartenfreunde, unsere Kleingartenanlage war bisher in den Sommermonaten tagsüber geöffnet, sofern Kleingärtner anwesend waren. Nun hat der Vorstand beschlossen, dass die Anlage nur noch Sa/So geöffnet sein darf, an den überigen Wochentagen ist sie immer verschlossen zu halten, also auch bei schönen Wetter, wenn viele Kleingärtner anwesend sind. Das bringt grosse Nachteile für diejenigen, die Besuch erwarten, denn schliesslich gibt es keine Klingelanlage und es hat auch nicht jeder ein Handy. Überraschende Besuche sind dann auch kaum noch möglich. Ist dieser Vorstandsbeschluss als rechtmässig zu betrachten?
Titel: Re : Zugang der Kleingartenanlage für die Öffenlic
Beitrag von: elfi am 29. August 2001, 09:58:00
Hallo, Kleingartenanlagen sind öffentliches Grün, daher gemeinnützig und für alle zugänglich zu halten (natürlich nicht die einzelnen Gärten, sondern die Anlage ansich)
Titel: Re : Zugang der Kleingartenanlage für die Öffenlic
Beitrag von: Klaus Otto am 29. August 2001, 12:12:00
Hallo Herr Fenrich,

Kleingartenanlagen sind sofern das Grundstück von der Kommune gepachtet ist, Teil des öffentlichen Grüns.
Auch wenn im Bundeskleingartengesetz nichts über die Öffnung oder Öffnungszeiten festgelegt ist, sollten diese der Öffentlichkeit zugänglich sein. Dies bezieht sich nicht auf die einzelnen Parzellen sondern die allgemeinen Wege.
Sollte in der Satzung, dem Pachtvertrag und der Gartenordnung nichts über die Öffnung bzw. Öffnungszeiten festgelegt sein, kann der Vorstand die Öffnungszeiten nur in Verbindung mit den Pächtern ändern. Die Änderung ist auch mit dem Verpächter ( Kommune) abzusprechen, denn es besteht eine Sicherungs- und Verkehrsicherungspflicht für die öffentlich zugänglichen Wege.

Kleingartenanlagen sind in der Regel die einzige Möglichkeit den Verein nach aussen positiv darzustellen, diese Möglichkeit sollte jeder Verein nutzen. Die Kleingärtner sind die einzige Organisation die über ein Gesetz geschützt sind, dieses sollte nicht durch vorschnelle Entscheidungen gefährdet werden. Besucher können nicht einfach ausgeschlossen werden.

Meine Empfehlung, prüfen Sie die o.g. vereinsinternen Regelungen und sprechen Sie mit dem Vorstand. Im ungünstigsten Fall müssen Sie einen schriftlichen Antrag zur nächsten Vorstandssitzung, Pächterversammlng oder Mitgliederversammlung stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Otto  
Titel: Re : Zwischenfragen
Beitrag von: Horst am 30. August 2001, 07:32:00
Hallo Reinhard, ich bräuchte einige Details:

1. Ist der Grundstückseigentümer, auf der die Kleingartenanlage steht, eine Privatperson/Erbengemeinschaft
oder eine Kommune?

2. Verlangt dieser Grundstückseigentümer, z.B. im Gerneralpachtvertrag mit dem Verein, Zugang für die Öffentlichkeit oder bestimmte Öffnungszeiten?
Steht da überhaupt was drin?

3. Ist die neue Regelung durch den Vorstand begründet?
(Vermehrte Einbrüche, Vandalismus? Örtliche Gegebenheiten ungünstig z.B. außerhalb von Wohngebieten, am Ortsrand?)

4. Ist abzuschließen, auch wenn ihr in der Anlage seid?

So ist das mit unseren §§
Euer Horst
Titel: Re : Zwischenfragen
Beitrag von: Reinhard am 02. September 2001, 00:46:00
Hallo Horst!

Frage1: Es handelt sich um eine Kleingartenanlage im Land Brandenburg. Der Grundstückseigentümer ist eine Privatperson, (jetzt Erbengemeinschaft) hat zu DDR-Zeiten, Anfang der 80-er Jahre an den damaligen Kleingartenverband (VKSK) für 99 Jahre verpachtet.

Frage2: Ich weiß nur, dass der Pachtvertrag lt. Einigungsvertrag unverändert weiter gilt, ob man ihn einsehen kann und ob zu DDR-Zeiten der Zugang der Öffentlichkeit in solchen Verträgen geregelt war, ist mir nicht bekannt. Muss ich mich erstmal beim VGS erkundigen. Allerdings steht in der bisherigen Gartenordnung, dass der Garten bei Anwesenheit von Kleingärtnern "bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet ist". Da stellt sich auch die Frage, kann der Vorstand die Gartenordnung ändern, oder nur die Mitgliederversammlung?

Frage3: Es hat in diesem Jahr zwei Einbrüche gegeben, waren aber auch nicht mehr wie in den Vorjahren. Es gab natürlich auch schon einbruchfreie Jahre.
Der Vorstand begründet diese Maßnahme damit, dass sich potentielle Einbrecher die Kleingartenanlage in Ruhe anschauen könnten, so nach dem Motto Samstag/Sonntag haben diese Leute frei!

Frage4: Das ist ja gerade das ärgerliche, es soll auch abgeschlossen werden, wenn z.B. Donnerstag Nachmittag 30 Grad sind und viele Kleingärtner anwesend sind. Wenn niemand anwesend ist, ist sowieso zu.

Horst, ich danke Dir für Dein Interesse, ich bitte aber um etwas Geduld mit meiner nächsten Antwort; ich fahre morgen für 3 Wochen in Urlaub (ohne Internet !)

Viele Grüße Reinhard
Titel: BKleingG: Zugang für Allgemeinheit
Beitrag von: Horst am 14. September 2001, 07:52:00
Liebe Gartenfreunde, dazu möchte ich einiges ergänzen.

In den Kommentaren zum BKleingG finden wir u.a. folgendes:

Bei der Entstehung des Gesetzes 1982/1983 war man sich einig, daß Kleingartenanlagen für die Bevölkerung geöffnet sein sollen. Zu einer gesetzlichen Verpflichtung kam es nicht, da man der Ansicht war, daß der Zugang bereits die Regel ist und daß es bei künftigen Anlagen auch so sein wird, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen.

In der Praxis ergibt sich aus "nach den örtlichen Gegebenheiten geöffnet sein sollen" eine große Bandbreite in der Handhabung bis zu extremen Auswüchsen, insbesondere verursacht angefangen von den Grundstückseigentümern (privat oder Kommune), über die Vereine/Verbände bis zu den Behörden (kleingärtnerische/finanzielle Gemeinnützigkeit).
Für die Gemeinnützigkeiten ist die Öffnung allein nicht ausschlaggebend. Dafür muß man schon mehr tun.

Bitte weitere Meinungen.

Euer Horst
Titel: Zugang zum eigenen (Pacht)-Garten
Beitrag von: Horst am 14. September 2001, 09:42:00
Hallo,

es geht hier - nicht nur bei Reinhard - um ungehinderten Zutritt zum eigenen Garten durch sich und durch seine Angehörigen und Besucher durch die Türen der Anlage und auf den Wegen der Anlage. Das hat uns der Verpächter = Verein auf vernünftige Art und Weise zu gewährleisten.

Weil die Rechtsverhältnisse in etwa gleich sind, vergleiche ich immer gerne Kleingartenanlage mit Mietshaus und Kleingarten mit Mietswohnung.
Mein Zutritt zu meinem Garten hat mit der so genannten Öffentlichkeit in erster Linie nichts zu tun.
Ich habe den Garten als Privatperson gepachtet. Ich habe als Pächter Rechte. Ich bestimme, wer meinen Garten betritt und wer nicht. Falls ich irgendetwas falsch mache dann bin ich persönlich dafür verantwortlich.
Die Sache mit der so genannten Öffentlichkeit ist natürlich für mich zusätzlich sehr hilfreich, hinein und heraus zu können. Folgendes ist das Normalste von der Welt: Die Türen sind tagsüber nicht abgeschlossen, wenn jemand in der Anlage ist; und bei Einbruch der Dunkelheit ist abzuschließen.

Kurz: Als Kleingartenpächter ist mir persönlich erst einmal die so genannte Öffentlichkeit wurscht.

Horst