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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Burchard am 30. Mai 2003, 11:11:00

Titel: Amtsniederlegung
Beitrag von: Burchard am 30. Mai 2003, 11:11:00
Hallo - hier mal eine "rechliche" Frage.<br />
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Auf einer Mitgliederversammlung, kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwidchen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Streit eskaliert derart, daß der Vorsitzenden sein Amt niederlegt. <br />
Wie sieht jetzt die rechtliche Situation aus, wenn der stellvertretende Vorsitzenden (der ja jetzt Vorsitzender ist) ebenfalls sein Amt niederlegt.<br />
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Kann der Stellvetreter überhaupt? sein Amt niederlegen wenn der Vorsitzende bereits ausgescheiden ist? <br />
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Reicht für die Wirksamkeit des Rücktritts eine mündliche Erklärung und gegen wen muß diese Erklärung gerichtet sein - dem Vorstand oder den Mitgliedern?  <br />
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Neuwahlen können ja erst auf einer neuen Versammlung duchgeführt werden, da kein entsprechedner Tagesordnungspunkt für die aktuellen Versammlung vorgesehen war.<br />
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Wenn beide Rücktritte wirksam sind - wer führt dann die Vereinsgeschäfte - in Regelfall sind weder Schriftführer noch Kassierer  dazu berechtigt?<br />
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Eine Rücknahme der Amtsniederlegung (vom Vorsitzenden) ist rechtlich ausgeschlossen - habe ich zumindest so im Vereinsrecht gefunden.<br />
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Hatt jemand schon mal eine solchen Fall in der Praxis erlebt?<br />
Titel: Re : Amtsniederlegung
Beitrag von: Re(e) Bell am 30. Mai 2003, 18:48:00
Hallo Burchard, um Deine Fragen zu beantworten muss man die Regelungen Euerer Satzung kennen.<br />
Wer ist Vorstand nach § 26 BGB ?<br />
Als Mitglied eines Vorstandes kann man sich schadensersatz-pflichtig machen, wenn man "zur Unzeit" zurücktritt.<br />
Wenn also wichtige ( den Verein sonst schadende ) Entscheidungen zu treffen ist, darf man den Verein nicht "führungslos" machen.<br />
Ob dies bei Euch durch den Rücktritt sowohl des Vorsitzenden als auch des stellv. Vorsitzenden der Fall ist, muß man auf Grund der Satzung und der "Entscheidungslage" prüfen.  
Titel: Re : Amtsniederlegung
Beitrag von: Burchard am 01. Juni 2003, 07:05:00
Hallo!<br />
Lt. Satzung ist der stellvertrende Vorsitzinde -in Abwesenheit des Vorsitzenden - zur Führung der Amtsgeschäfte berechtigt (verpflichtet).<br />
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Somit dürfte der Amtniederlegung des Vorsitzenden nicht im Wege stehen "Wichtige Entscheidungen" stehen auch nicht an.<br />
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Nach meiner Auffassung kann der Stellvertreter sein Amt nicht niederlegen  da dann kein ornungsgem. Geschäfftsbetrieb mehr möglich ist. Nur reicht es wenn der Vorsitzende sein Amt niederlegt muß er sich auch noch darum kümmern, daß der Stellvertreter im Amt beleibt? Oder würde es ausreichen - den zuständigen Verband (und das Amtsgericht ) zu informieren?<br />
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Gruß Burchard
Titel: Re : Amtsniederlegung
Beitrag von: Re(e)Bell am 01. Juni 2003, 23:15:00
Nochmals:<br />
Wer ist Vorstand nach § 26 BGB ? <br />
Titel: Re : Amtsniederlegung
Beitrag von: Burchard am 02. Juni 2003, 10:00:00
Hallo!<br />
 - Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus:<br />
         Vorsitzender<br />
         stellvertretender Vorsitzender<br />
         Kassierer<br />
         Schriftführer<br />
<br />
durch die Satzung ist aber nur der Vorsitzende bzw. im Vertretungsfall der stellvertretende Vorsitzenden berchtigt den Verein sowhl nach "außen"  als auch nach "innen " zu vertreten!<br />
<br />
Gruß<br />
Burchard
Titel: Re : Amtsniederlegung
Beitrag von: Re(e)Bell am 03. Juni 2003, 17:15:00
Die Ämter (Verantwortung) enden nicht durch den Rücktritt !!<br />
Solange der Vorsitzende bzw. der stellv. Vorsitzende noch im Vereinsregister als Vorstand nach § 26 BGB eingetragen sind, müssen sie trotz Rücktritt für die Einberufung einer Mitgliedervers. und Wahl eines anderen Vorsitzenden/stellv. Vorsitzenden sorgen, damit der verein nicht führungslos ist.<br />
Sonst muss ein Notvorstand vom Amtsgericht eingesetzt werden.
Titel: Re : Amtsniederlegung
Beitrag von: Burchard am 04. Juni 2003, 08:27:00
Nach dem Rücktritt des Vorsitzenden - ist doch der Verein noch voll funktionsfähig - der Stellvertreter ist doch berechtigt und auch verpflichtet den Verein weiter "zu führen" und wenn es nur für Einberufung der nächsten Versammlung ist. Nach meiner Meinung ist der Vorsitzende mit seinem Rücktritt aus dem Thema erst mal raus, da der Verein ja noch durch den Stellvertreter  sowie dem Schriftführer und dem Kassierer geleitet werden kann. Der darauffolgenden Rücktritt des Stellvetreters dürfte dann "zur Unzeit" erfolgen da dann der Verein nicht mehr bei Rechtsgeschäften vertreten werden kann.<br />
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Wenn der Versitzende unmittelbar nach seinem Rücktritt sowohl den Verband als auch das Vereinsregister (Amtsgericht) per Fax informiert müsste er doch aus der Verantwortung sein?<br />
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Titel: Re : Amtsniederlegung
Beitrag von: Re(e)Bell am 04. Juni 2003, 21:24:00
Änderungen im Vereinsregister erfordern die Mitwirkung eines Notars.<br />
Weil der 1. Vorsitzende (Stunden/Tag) früher zurück tritt, darf der Stellvertrewter nicht zurück treten ??<br />
Der Schriftführer und der Kassierer sind laut Ihrer Satzung keine (nach außen) vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Titel: Re : Amtsniederlegung
Beitrag von: Burchard am 04. Juni 2003, 23:31:00
Genau das ist ja meine Frage!!<br />
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Kann der Vorsitzende sein Amt niederlegen und sich damit wirksam aus der weitern Verantwortung stehlen?<br />
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Theoretisch könnte er (jetzt als normales Vereinsmitglied) dann den Stellvertretenden Vorsitzenden wegen "Rücktritt zur unzeit" belagen falls der Stellvetreter ebenfalls zurücktritt.<br />
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