gartenfreunde.de Forum

Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Volker am 03. März 2007, 13:15:00

Titel: Der Erbe will den Garten nicht räumen!
Beitrag von: Volker am 03. März 2007, 13:15:00
Hallo,
Ich bin 1.Vorsitzender einer Gartenanlage in Dortmund.
Im Oktober 2006 ist einer unserer Gartenfreunde verstorben uns somit ist gemäß unserer Satzung zum Monatende der Pachtvetrag erloschen. Er war der alleinige Pächter und es bestand auch keine Ehegattenmitgliedschaft. Wir als Vorstand haben dann beschlossen, dass sein Sohn der das Erbe alleine angenommen hat , diesen Garten nicht als Nachfolger bekommt.
Er seinerseits besteht aber auf diesen Garten und will Ihn nicht räumen. Auch die offizielle Werteermittlung erkennt er nicht an und will ein unabhängiges Gutachten .
Was können wir als Vorstand jetzt tun????
Titel: Fragen
Beitrag von: d.beltz am 03. März 2007, 15:47:00
Gibt es im Verein eine Warteliste für die Vergabe von Gärten?

Wurde immer ein frei gewordener Garten an den an oberster
Stelle stehenden Anwärter vergeben, ohne weitere Dinge dabei
zu berücksichtigen?

Welche begründeten Vorbehalte gibt es gegen eine Verpachtung
des Gartens an den Erben?

Es wäre zu einfach, eine frist zur Beräumung des Gartens zu setzen,
vermutet

d.beltz
Titel: Re : Der Erbe will den Garten nicht räumen!
Beitrag von: Eckhard am 03. März 2007, 15:49:00
Hallo Volker,
Wenn die Wertermittlung auf der Grundlage der jeweiligen Landesverordnung durchgeführt wurde, ist diese zwingend einzuhalten. Diese ist dann auch ,,unabhängig" wie der Erbe es will.
Es müssen schon erhebliche und vor allen Dingen unparteiische  Gründe gegen die Mitgliedschaft des Erben sprechen.
Andernfalls   ist Euer Verhalten  sehr unhöflich, wenn nicht sogar unmoralisch.

Einen Beschluß kann man   ändern .

Mit freundlichen Grüßen
Eckhard
Titel: Re : Fragen
Beitrag von: Volker am 03. März 2007, 16:07:00
Ja es gibt eine Warteliste für frei gewordene Gärten.
Wir haben uns gegen den Sohn entschieden , der als einziger das Erbe seines Vaters angenommen hat, da die Familie immer nur negativ aufgefallen ist. Der Garten wurde von den Kindern des verstorbenen nur für Partys am Wochenende genutzt und mindestens 2 mal im Jahr die Polzei gerufen werden musste ,wegen nächtlicher Ruhestörung und ähnliches. Er wurde auch desahlb schon mehrfach abgemahnt!
Gruss
Volker
Titel: Re : Der Erbe will den Garten nicht räumen!
Beitrag von: Hans am 03. März 2007, 17:42:00
Hallo Volker,

mit wem ein neuer Pachtvertrag eingegangen wird entscheidet ausschließlich der Verein (in der Regel der Vorstand).
Hierzu ein paar Fragen:

Hat sich der Sohn als Erbe ausgewiesen (Erbschein, Vollmacht der übrigen Erben)?
Wenn das der Fall ist, dann ist der Garteninhalt sein rechtmäßiges Eigentum, jedoch nicht das Pachtland. Auch ein Pachtvertrag ist nicht vererbbar.

Hat er einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft und Zuweisung eines Gartens gestellt?

Hat er glaubhaft gemacht, daß er als künftiges Vereinsmitglied die Vereinssatzung und die Kleingartenordnunng akzeptiert und den Garten auch wirklich kleingärtnerisch nutzen will?

Wenn diese Fragen mit Ja zu beantworten sindn dann  k a n n
der Verein mit ihm einen Pachtvertrtag eigehen. Er  m u ß  es aber nicht tun.

Von Bewerbern, die schon seit längerer Zeit auf der Liste stehen, ist in der Regel eine bessere Gartenbewirtschaftung zu erwarten.
Das zeigt die Erfahrung.

Macht den Radaubrüdern klar, wer der "Herr im Hause" ist.

ich wünsche Euch Erfolg

Hans
Titel: Re : Der Erbe will den Garten nicht räumen!
Beitrag von: Hans am 03. März 2007, 17:46:00
p.s.

Wenn er ein anderes Gutachten will, dann bitteschön! Es ist sein Geld, das er dafür ausgibt!

Hans
Titel: Wert ist eines, akzeptierter Kaufpreis das andere
Beitrag von: d.beltz am 03. März 2007, 19:25:00
Der Erbe kann entsprechend der genannten Frist gegen das Gutachten
Einspruch erheben.
Er könnte auch verlangen, daß die Wertermittlung von einem anderen,
vom Landesverband zugelassenen Wertermittler nochmals durchgeführt
wird ( wenn berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder
Befähigung des Wertermittlers bestehen ).

Wenn er jedoch aus Gründen seines bisherigen Verhaltens nicht
vom Verein aufgenommen wird, bekommt er auch keinen Pachtvertrag
und kann trotzdem nur die Teile seines Erbvermögens zu dem Preis
verkufen, den ein Nachpächter akzeptiert.

Als Vorstand würde ich eine angemesene Frist für diese
Preisbildung setzen und wenn innerhalb dieser kein Verkauf
Möglich war, dann bekommt er eine letzte Frist  - um sein
Eigentum vom Grundstück vollständig zu entfernen.

d.beltz
Titel: Re : Wert ist eines, akzeptierter Kaufpreis das an
Beitrag von: Eckhard am 03. März 2007, 19:47:00
sagt mal, seid ihr noch ganz bei Trost?

Möglicherweise geht es hier nicht um Recht haben, sondern ganz einfach um Menschlichkeit und höfliche Zurückhaltung.

Da geht es um Trauerarbeit! Da muß man auch mal abwarten können. Überall im Land gibt  jahrelang leerstehende Gärten, da kann man vielleicht auch mal einen Pachtvertrag mit einem Erben auf Zeit machen, wenn man nur will.

Natürlich m u ß  der Vorstand nicht – er braucht ja auch niemanden zu grüßen oder gar ihm etwas angenehmes wünschen.

So sind sie , die Vorstände .........

Ich hätte hier gerne die Geschichte vom Erben  geschildert,gelesen.

gruß eckhard
Titel: der Deibel steckt aber noch im Detail - Räumfrist
Beitrag von: d.beltz am 03. März 2007, 19:51:00
Richtig: kein Verein braucht Leute aufzunehmen, die den Zweck
des Vereins nicht akzeptieren und die sich den Normen nicht
unterordnen.
Nach meinem Verständnis bürgerlichen Rechts gäbe es jetzt zwei
Alternativen:

1.) Es gelingt dem Erben, sein fest mit dem Grundstück verbundenes
Eigentum und vielleicht auch allen anderen Schrott zu einem
akzeptablen Preis an den vom Verein akzeptierten Nachfolger zu
verkaufen.
Dann wäre die Welt in Ordnung. Aber ich vermute, er will wegen
der Ablehnung seiner Mitgliedschaft nun noch etwas Streß.
Vielleicht braucht er aber auch dringendst Geld?

2.) Der Erbe bekommt eine angemessene Frist gesetzt, sein
Eigentum vom Grundstück zu entfernen.
Sollte er dieser Forderung nicht nachkommen, so ist Anwalts
guter Rat gefragt:
- entweder wird auf Kosten des vermögenden Erben räumen lassen
- oder das herrenlose Eigentum wird zumindest teilweise an
meistbietend verkauft und der Erlös treuhänderisch vom Verein
verwaltet
- oder der Einfachheit vom Nachfolger einfach übernommen,
d.h. geduldet, gepflegt und genutzt.

Letzteres haben wir bei uns schon desöfteren mit zurückgelassenen
Baulichkeiten in neu zu vergebenden Gärten machen müssen.
Aber das ist hier im Osten, wo 10 bis 15% der Gärten auf einen
neuen Pächter warten.

Ich denke, bei etwas Nachdenken wird sich der Erbe doch für
die erste Alternative entscheiden wollen.

Wie nun aber vorgehen?
Ich würde jetzt die Frist zum Räumen des Gartens setzen.
Will er anderes, muß er reagieren.

d.beltz
Titel: Re : Wert ist eines, akzeptierter Kaufpreis das an
Beitrag von: d.beltz am 03. März 2007, 20:03:00
Ok. aber meiner Meinung nach hat ein Mensch seine Trauer hinter sich,
wenn er beginnt, eine Wertermittlung anzuzweifeln.
Offenbar stehen jetzt Erlöse oder anderes wieder im Mittelpunkt.

Einen befristeten Pachtvertrag würde ich auch empfehlen, wenn
man sich nicht sicher ist. Aber in diesem Fall kennt man sich
doch schon und offenbar funktioniert es nicht mit der guten
Nachbarschaft.

Ich denke, das weis der Erbe auch und will jetzt nur noch den
besten Preis ( und etwas Genugtuung? )

d.beltz
Titel: Re : Wert ist eines, akzeptierter Kaufpreis das an
Beitrag von: Eckhard am 03. März 2007, 20:12:00


anstatt den Erben schon wieder klein zu reden_

wie wärs dann mit: einfach nur freundlich sein .








Titel: Re : Wert ist eines, akzeptierter Kaufpreis das an
Beitrag von: ilex am 03. März 2007, 21:58:00
Liebe Gartenfreunde,

ich denke, der betr. KGV ist schon auf dem richtigen Weg.
Der KGV hat ja auch die Gründe aufgeführt, die dazu führen (sollen), dass der Sohn des Verstorbenen nicht Pächter werden soll. Ich gehe ferner davon aus, dass der Sohn bei den Vorfällen, die sogar zum Einsatz der Polizei gekommen ist, auch (meistens) dabei war und nach dem bisherigen Verhalten damit gerechnet werden kann, dass positive Änderungen nicht zu erwarten sind. Für mich steht es außer Frage das der Verein darüber entscheidet, wer Mitglied wird und wer nicht. Allerdings ist wohl in diesem Fall der Weg vor Gericht nicht zu verhindern!

Einen möglichen Vertrag "auf Probe" geht nicht bzw. lässt das BKlG nicht zu (es gibt nur unbefristete Verträge).

Hinsichtlich des Ergebnisses der Wertermittlung verstehe ich die Aufregung nicht: für die Forderung einer Abstandssumme dient die Wertermittlung doch lediglich für den abgebenden Pächter und den Interessierten als Richtschnur. Wir alle wissen doch genau, dass die Abstandssumme in der Regel zum Teil nicht unerheblich über der Wertermittlung liegen kann. Es fällt mir insofern schwer nachzuvollziehen, warum der Sohn eine neues "Gutachten" erstellen lassen will. Entweder er will weiter Pächter bleiben und setzt dieses möglicherweise gerichtlich durch (wobei ich den Erfolg nach den bisherigen Schilderungen bezweifle) - wozu dann ein neues Gutachten bzw. Wertermittlung?

Dieser Fall ist hochinterassant - bin sehr gespannt auf den Ausgang desselben.


Gruß


ilex
Titel: § 12 BKleingG und Praxis
Beitrag von: Horst am 04. März 2007, 06:06:00
Liebe Freunde,
das Thema finde ich auch sehr interessant.
Es wiederholt sich (siehe einige Themen weiter unten).

Für diesen Fall kurz folgendes:

§ 12 (1) betrifft nur die geerbten Sachen im Kleingarten,
nicht Mitgliedschaft oder Verträge. Nur die erbt der Sohn.
Die Sachen sind durch den Pachtnachfolger abzulösen.
Da geht es dann nur um Geld und wieviel.
Der Verein ist normalerweise bei der Entscheigung über den
Pachtnachfolger frei - außer bei  E h e l e u t e n ,
falls § 12 (2) zutrifft.

Vermeidet ofiizielle Wartelisten mit Rangfolge
und propagiert das nicht,
sondern verwendet nur Vormerklisten zur freien Auswahl
um wirklich frei zu sein.

§ 12 (2) regelt nur den Fall, falls Eheleute
einen gemeinsamen Vertrag geschlossen hatten.
Diese Version sollte vermieden werden für den Fall,
daß der Überlebende - kurz gesagt - nichts taugt.

Euer Horst
Titel: Warteliste und Entscheidungsfreiheit
Beitrag von: d.beltz am 04. März 2007, 09:08:00
Den Gedanken mit der Warteliste finde ich interessant.
Einerseits will sich der Verein seine Entscheidungsfreiheit
bewahren,
jedoch andererseits bringt die Anwendung eines festen
Prinzips dabei auch eine gewisse Sicherheit.

Vielleicht kann man beides miteinander verbinden, indem
schon bei Aufnahme in die Warteliste eine Entscheidung
bezüglich der Eignung getroffen wird.

Da wird wieder der Unterschied zwischen Ost und West
deutlich.
Hier im Osten haben wir viele freie Gärten, Wartelisten
gibt es nur in den größeren Städten.


Noch ein Gedanke:
Freundlich sein, wie es Eckhard vorschlägt, würde hier bedeuten,
dem Erben eine Chance zu geben und einen anderen Anwärter
bis auf Weiteres vertrösten zu müssen. Das kann kann auch eine
nagative Folge haben.
Was wäre, wenn der Erbe den Garten dann nicht angemessen
bewirtschaftet, sich dann mahnen und kündigen läßt,
weitere Vorkommnisse provoziert und dann verschwindet?
Vielleicht hinterläßt er dem Verein dann noch eine fette
Rechnung wegen Energie- u. Wasserverbrauch und einen
großen Haufen Sondermüll?
Wie würden die Vereinsmitglieder dann die Entscheidung des
Vorstandes beurteilen?

d.beltz
Titel: Ein paar anmerkungen
Beitrag von: Volker am 04. März 2007, 11:16:00
Zunächst freue ich mich , dass dieses Thema so viel anklang findet!
Nun möchte ich noch ein paar Anmerkungen zu den Erben des verstorbenen Gartenfeundes geben.
Der war verstorbene Gfd war ein aus Russland eingwanderter Imigrant, das sage ich Völlig WERTFREI und ich möchte nicht ,das hier ein falscher eindruck entsteht. Ich bin seit zwei 2 Jahren der 1. Vorsitzender des KGV. In dieser Zeit haben Wir 3 Gärten neu verpachtet, davon gingen 2 Gärten an Gfd aus der Ukraine. Daran sieht ma wie wichtig es uns ist, ausländische Mitbürger ins unser Vereinsleben zu intregieren!!!! (Die sich im übrigen prima in unser Gartenleben eingefügt haben)
Dieser verstorbene Gartenfreund hat in den letzten 5 Jahren weder an einer MGV anwesend, oder hat am Vereinsleben wie zum Beispiel Sommerfeste, Skatturniere und sonstige Veranstaltungen teilgenommen.
Ich denke ein 1/2 Trauerarbeit wie es Eckart vorgibt ist durchaus angemessen. Auch bin ich der Meinung das Wir durchaus "höflich" mit der ganzen Thematik umgegangen sind.
Eckard Aussage " Ja so sind die Vorstände" finde ich nicht sehr hilfreich.
Mich würde Interresieren wie er mit Gartenfeunden der umliegenden Parzellen umgeht, wenn die sich mal wieder beschweren, wenn Sie ais Ihrem Garten leere Wodkaflaschen , umherliegende Essenreste und auch beschhädigten Anpflanzungen wieder richten oder erneuern müssen.
Wir als Vorstand haben die Aufgabe und die Pflicht ALLEN Gartenmitgliedern Rechung zu tragen und die Gemeinschaft zu fördern und den den Gartenfrieden zu wahren.
Leider muss ich jetzt erstmal mit meinen ausführungen enden, da ich gleich einen Termin habe. werde aber noch später dazu Stellung nehmen.
Ich freue mich noch sehr auf viele Beiträge.
Gruss
Volker
Titel: Re : Warteliste und Entscheidungsfreiheit
Beitrag von: Eckhard am 04. März 2007, 11:19:00
Hallo d beltz,
 Du merkst, die alten Hasen aus den Vorständen hier sind manchmal etwas fantasielos.

Natürlich gibt  keinen  Pachtverträge auf Zeit.
Es gibt aber die Regel, dass, wenn ein scheidender Pächter keinen Nachfolger hat, er bis zum neuen Vertrag den Garten in Schuss halten muß und eine Entschädigung i H d Pacht zahlt.

Wenn es  in diesem Fall nicht von Neupächtern wimmelt, gäbe es genügend Spielraum, so denn man will, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

gruß eckhard
Titel: Re : Warteliste und Entscheidungsfreiheit
Beitrag von: Hans am 05. März 2007, 17:54:00
Lieber Eckhard,

Dein letzter Beitrag veranlaßt mich, etwas vom Thema des Threads abzuschweifen, denn:

Wo steht denn, dass der alte Pächter nach Ablauf des Pachtvertrages  v e r p f l i c h t e t  ist, den Garten in Ordnung zu halten?
Wenn das ein Verein in den Pachtvertrag aufgenommen hat, halte ich das für bedenklich. Es ist der blanke Unsinn. Ein beendeter Vertrag, sei es durch Tod oder Kündigung begründet keine Pflicht zur Bewirtschaftung mehr. Es kann (muß aber nicht) eine Frist zur Beräumung eingeräumt werden mit nachfolgender entschädigungsloser Übergabe der Fläche an den Verein - verbunden mit Zahlung eines Nutzungsentgeltes (oder Verwaltungsgebühr). Es sei denn der Garten kann noch verkauft werden.
Die von Dir kreierte Version hätte zur Folge, dass ein abgebender Pächter u.U. noch Jahre lang die Pflicht zur Instandhaltung hätte, wenn sich kein neuer Pächter für die Fläche findet. Das geht weit an einem gesunden Rechtsempfinden vorbei!
Soviel dazu. Entschuldigt bitte die Abschweifung. Vielleicht ist aber das Thema einen eigenen Thread wert.

Grüße aus Dresden

Hans
Titel: Re : Warteliste und Entscheidungsfreiheit
Beitrag von: Eckhard am 05. März 2007, 18:25:00
Hallo Hans,
ein ungepflegter Garten ist schwer neu zu verpachten .
Auch sollte jeder seinen Garten so abgeben, wie er ihn übernommen hat.
Es gibt Dinge, die macht man, aus Höflichkeit.
Es besteht auch keine rechtliche Notwendigkeit  zu grüßen.

Ich meine, es ist einfacher und billiger einen Pachtgarten aufgeklart neu zu verpachten, als ihn
 einfach liegen zu lassen, um ihn dann gezwungener Maßen von allem Inventar zu räumen.

gruß eckhard