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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: schneggelein am 15. Oktober 2013, 08:34:35

Titel: Unbefugtes betreten durch den Vorstand
Beitrag von: schneggelein am 15. Oktober 2013, 08:34:35
Hallo,
wir haben ein Problem in unserem Garten...
Unser Vorstand ist während unserer Abwesenheit und ohne unser Wissen in unseren Garten eingestiegen und hat mit Stangen im Boden rumgestocher,weil ein Nachbar gemeldet hat,wir hätten Schutt vergraben. Geben wir auch zu,es war noch ne Schubkarre voll über und die haben wir halt verbuddelt.War nicht richtig und entsorgen wir auch. Vor allem hat der Vorpächter jede menge auf unserem Grundstück verbuddelt,das interessiert aber nicht.
Nun meine Frage,darf der Vorstand das? Für mich ist das eindeutig Hausfriedensbruch.
Der Vorstand beruft sich allerdings auf §36 unserer Satzung,der wie folgt lautet:

Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Gartenordnung.Seinen Weisungen und Abmahnungen ist Folge zu leisten.Bei vertragswidrigem Verhalten,insbesondere bei einer der kleingärtnerischen Nutzung widersprechenden Bewirtschaftung des Kleingartens,darf er diesen ohne vorherige Anmeldung betreten.

Heisst das wirkich,der vorstand darf ohne unser Wissen und unsere Zustimmung in unseren Garten,ohne "Gefahr in Verzug" ?

Kennt sich jemand damit aus?


Gruß,

schneggelein
Titel: Re:Unbefugtes betreten durch den Vorstand
Beitrag von: Hardy am 15. Oktober 2013, 14:53:50
Hallo.
Bei vertragswidrigem Verhalten,insbesondere bei einer der kleingärtnerischen Nutzung widersprechenden Bewirtschaftung des Kleingartens,darf er diesen ohne vorherige Anmeldung betreten.
Wenn der Vorstand die Vergrabung von Abfällen usw. festgestellt hat, wäre er verpflichtet, Dich darüber zu belehren und zu verpflichten das abzustellen/zu beseitigen. Er kann auch eine Vereinsstrafe o.ä. lt. Satzung aussprechen, falls er das als Vorstand machen darf.
Allerdings, so wie Du das schilderst, wäre das Hausfriedensbruch nach dem Strafgesetzbuch. Auch der Gartenpächter ist im Sinne des Gesetzes ein Mieter und hier gilt eben auch das Gesetz, dass der Vermieter der Wohnung/Gartenverpächter oder Gartenvorstand nicht das Hausrecht des Mieters/Pächters - so wie bei Dir   verletzen kann.
Google mal unter Hausfriedensbruch!   
Titel: Re:Unbefugtes betreten durch den Vorstand
Beitrag von: schneggelein am 15. Oktober 2013, 17:28:44
Hallo Hardy,
genau darum geht es ja.Wir haben einen Fehler gemacht und das nie bestritten.Aber wir haben uns natürlich beschwert,wegen Hausfriedensbruch und auch über eine Anzeige nachgedacht,worauf uns gedroht wurde mit einer Klage wegen übler Nachrede und Rufschädigung. Der Vorstand besteht weiterhin auf sein Recht,unseren Garten ohne unser Wissen betreten zu dürfen,durch diese Klausel in der Satzung. Habe schon ewig gegooglet,aber nichts gefunden,was ich dem Vorstand vorlegen könnte...
Titel: Re:Unbefugtes betreten durch den Vorstand
Beitrag von: Hardy am 16. Oktober 2013, 14:33:19
Bitte lies mal den § 123 Strafgesetzbuch zum Hausfriedensbruch und klick Dich auf die Seite des DMB Zossen (http://www.dmbzossen.de) ein. Da gibt es einen Artikel: " Der Vermieter (oder sprich der Vorstand)als ungebetener Gast im Garten?".
Auch eine Änderung des § in Eurer Satzung bzw. VO kannst Du ja beantragen, jedoch korrekt ausgearbeitet mit einer soliden Begründung. 
Hardy
Titel: Re:Unbefugtes betreten durch den Vorstand
Beitrag von: wolfram am 27. Oktober 2013, 09:36:51
Schaut mal in euren Vertrag (Pachtvertrag). Etweder gibt es dort eine Klausel selbst oder es wird auch eine für euren Vertrag geltende Gartenordnung o.ä. verwiesen. Im Allgemeinen darf der Vorstand wenn er selbst Verpächter bzw. beauftragter Verwalter des Verpächters ist, die Parzell nur mit Begründung und voheriger Terminabsprache betreten. Aber nur die Parzelle nicht das Haus! Oft vom Vorstand herangeführte Begründungen wie Mitrecht gilt hier nicht. Betritt der "Vermiter" das Grundstück ohne voherige Absprache ist das eine Störung des Pachtverhältnisses sowie Hausfreidensbruch. Zu erst würde ich Prüfen wer welche Verwaltungsbefungnisse überhaupt hat. Der Vorstand müsste z.B. durch  ein Zwichenpachtvertrag/Verwaltungsauftrag selbst verwalter sein. Dazu noch ein Beispiel. (Ost)Berlin: Hier wurden die Parzellen zetral vom VKSK verwaltet. Nach der Wiedervereinigung ist das Land Berin vertreten durch die Bezirke direkter Vertragspartner für den Pächter geworden. D.h. hier dürften nur die Beauftragen des Bezirksamtes eine Begehung nach voheriger Absprache durchführen. Der Zutritt zur Laube darf in allen Fällen (egal ob ost oder west)nur und ausschließlich wo der Pächter über die Scheinbestandteile der Eigentümer ist, mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Pächters erfolgen.
Titel: Re:Unbefugtes betreten durch den Vorstand
Beitrag von: Enzio am 31. Oktober 2013, 13:17:35
Hallo schneggelein,

der Vorstand hat deinen Garten betreten, weil ein Gartennachbar dich beschuldigte dort irgendwo Schutt vergraben zu haben. Das ist eine sehr schwache  Anschuldigung, welche das Betreten deines Gartens meiner Meinung nach nicht rechtfertigt. Wenn der Vorstand der Sache auf Grund gehen wollte, dann hätte er mit dir Kontakt aufnehmen sollen und gemeinsam dem nachgehen, auch stochern.

Während des Betretens hat er Schutt gefunden, den du vergraben hast. Das Vergraben von Schutt gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung und stellt einen Verstoß gegen die Gartenordung dar. Dadurch bekommt die Anschuldigung eine völlig andere Bedeutung. Der Vorstand kann jetzt sagen, er hatte einen konkreten Verdacht und ist sogar findig geworden. Nach §36 eurer Satzung  ist er bei Verstößen gegen die kleingärtnerische Bewirtschaftung berechtigt den Garten ohne vorherige Anmeldung zu betreten.

Auch wenn das Vorgehen des Vorstandes nicht zur Förderung der Gemeinschaft beiträgt, ist er  meiner Meinung nach im Recht.

Gruß
Enzio

PS. Den Hinweis mit dem link von Hardy finde ich für diesen Fall nicht zutreffend, da sein Fall sich auf Mieter-Gärten bezieht.
Titel: Re:Unbefugtes betreten durch den Vorstand
Beitrag von: laubenpieper808 am 17. November 2013, 15:18:28
hallo Gartenfreund/in schneggelein,
nach nochmaligem lesen des Satzungsauzuges komme ich zu dem Schluss, dass zwar ein widriges Verhalten vorliegt, aber keine unmittelbare Gefahr für den Verein oder Nachbarn bestand. In diesem Falle, hätte eine Begehung in Deiner Anwesenheit erfolgen müssen. Er hätte, wenn Du Anwesend gewesen wärest,ohne vorherige Anmeldung, Deinen Gartenbetreten dürfen und Dich bezüglich des Vergehen ansprechen.
Du könntest ihn jetzt schriftlich von seinem Falschverhalten in Kenntnis setzen, aber lohnt dieses. Du wärst ab sofort das schwarze Schaf. Vergiss es und denke wie Goldmannsjunge, l.m.A.
Dieses sollte ein guter Rat von einem 83 jährigen Kleingärtner und ehemaligen Vorsitzen sein.
Gut Grün
Laubenpieper 808