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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Sabine Kaufmann am 04. April 2017, 15:21:42

Titel: Wegebau durch Verein
Beitrag von: Sabine Kaufmann am 04. April 2017, 15:21:42
Hallo liebe Gartenfreunde, ich bin Neuling und wollte einen Garten pachten. Jetzt sagt der Vorstand, dass ich es nur unter der Bedingung kann, wenn ich zustimme, dass ein Stück meines Gartens weggenommen wird und dass dort ein Querverbindungsweg zwischen den Kleingärten durch den Verein angelegt wird. Dafür muss ich auch noch den gekauften Schuppen abreißen. Muss ich dem zustimmen und bekomme ich eine Entschädigung für den Abriss des Schuppens bzw wer bezahlt die Entsorgung? Den Schuppen wollte ich eigentlich noch nutzen? Viele Grüße Sabine
Titel: Re: Wegebau durch Verein
Beitrag von: Hardy am 04. April 2017, 16:58:56
Du musst dem Pachtvertrag nicht zustimmen. Denn wenn Du dem Vorpächter u.a. den Schuppen bezahlt hast, dann würde ich zumindest für den Schuppen inkl. der Entsorgung Entschädigung verlangen.
Und überhaupt, ist Dir das Wertermittlungsprotokoll zwischen Vorpächter und dem Verein bekannt. Denn in dem müsste ja die Perspektive des "neuen Gartens" Bestandteil sein.
Wegen diesem Protokoll schau mal im I-Net auf die HP Deines Landesverbandes.
VG Hardy
Titel: Re: Wegebau durch Verein
Beitrag von: verbandsfrei am 05. April 2017, 16:32:57
Es spielt im Grunde gar keine Rolle, was in einem etwaigen Wertermittlungsprotokoll drin steht, zumal es außer bei Verpächterkündigung keine Pflicht zur Durchführung einer Wertermittlung gibt. Selbst wenn es vertraglich vereinbart wird/war, kann hiervon durch einvernehmliche Änderung (ohne Formerfordernis) abgewichen werden. Es gibt nicht wenige Vereine, die keine Wertermittlungen durchführen, sondern nur die Parzelle daraufhin kontrollieren, ob sie in einem Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ist.

Zurück zum Thema:
Wenn der Verein beabsichtigt, die Parzelle zu verkleinern, so sollte er das tunlichst vor Verpachtung der Parzelle tun. Denn wenn ihr bereits einen Pachtvertrag mit einer bestimmten Fläche und Lage abgeschlossen habt, hat der Verein zunächst einmal schlechte Karten mit seinem Wunsch. Es stünde lediglich eine Verpächterkündigung gem. § 9 Abs. 1 BKleingG (Neuordnung der Anlage) im Raum, aus der sich jedoch ein Entschädigungsanspruch ergibt.

Du schilderst aber, dass du den Garten noch gar nicht gepachtet hast. In diesem Fall bist du fein raus. Du sagst einfach, dass du auch den verkleinerten Garten pachtest, den Schuppen aber nicht erwirbst. Dann muss sich der Verein an den Vorpächter wenden, da dieser in aller Regel sämtliches Eigentum von der Parzelle zu entfernen hat, welches nicht von einem Nachfolgepächter übernommen wird.

Anders sieht das natürlich aus, wenn du das Eigentum vom Vorpächter bereits erworben hast, obwohl du noch keinen Pachtvertrag hast. Dann hast du schlechte Karten, denn in dieser Situation hast du gar kein Recht, dein Eigentum auf der Parzelle zu belassen. Der Verein kann von dir die Beräumung fordern und du musst dem Folge leisten. Wenn das der Fall ist, hast du eine schlechte Verhandlungsposition und solltest zur Rettung deines anderen Eigentums auf der Parzelle den Schuppen opfern.

Sofern du das Zeug noch nicht gekauft hast und es keinen Vorpächter gibt oder der Verein auf eine Beräumung verzichtet hat, ist der Verein in der Pflicht. Ist der Verein nur Bevollmächtigter des Verpächters, so muss der Verpächter Abriss und Entsorgung finanzieren, was ganz gern mal vergessen oder von den Verbänden missbräuchlich verschwiegen wird.

Vielleicht beantwortest du mal folgende Fragen:
1. Hast du bereits einen Pachtvertrag mit dem Verein bzw. dem Verpächter abgeschlossen? Das kann bereits dadurch geschehen sein, dass der Verein dir eine Pachtrechnung geschickt hat und daraufhin die Pacht überwiesen hast.

2. Hast du das Eigentum des Vorpächters schon gekauft?

3. Willst du diese Parzelle unbedingt haben, selbst ohne den Schuppen? Oder gibt es noch andere Gärten, die für dich in Frage kommen?

VG
verbandsfrei