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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Melissa am 12. April 2017, 20:26:46

Titel: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Melissa am 12. April 2017, 20:26:46
Hallo ihr lieben ich bin neu hier und wirklich mittlerweile ratlos und ich hoffe ihr könnt mir vlt einen hilfreichen Tip geben was ich noch machen kann oder ob ich aufgeben soll ...

Meine Geschichte....

Ich habe 2014 einen Kleingarten übernommen einen Pachtvertrag unterschrieben mit einem Jahr Probezeit kurz vor Ablauf des probejahres sollte ich einen Zettel ausfüllen und damit Antrag auf dauerpachtung stellen... Ich hab allerdings nicht dran gedacht und diesem Zettel 3 tage nach Ablauf der Fr ist persönlich bei der Vorsitzenden abgeben und mich für mein vergessen entschuldigt... Es dauerte keine 2 Wochen war mein Garten zur neuverpachtung ausgeschrieben und ich hatte die fristlose Kündigung bekommen  :-\
Ich bin erstmal schriftlich in wieder Spruch gegangen der natürlich abgelehnt wurde ... Naja dann ging es über Anwälte und und und Ende letzen jahres haben dann beide anwälte die klagen zurück gezogen und damit dachte ich jetzt ist gut und ich kann doch bleiben schließlich kamen auch immer die Rechnungen die ich auch bezahlte ... Erst diesen März wieder die Jahres Pacht und der Mitgliedsbeitrag... Letztes we wurde wasser angestellt nur ich bekam keins meine Wasseruhr wurde abgebaut und die Leitung blockiert ... Ohne Vorwarnung oder schriftliche Ankündigung trotz bezahltem Beitrag... Begründung mein Vertrag wäre nicht gültig deswegen stehe mir kein Wasser zu... Was soll ich jetzt tun ? Wie kann ich dagegen vorgehen ?bzw warum ist mein Vertrag nicht gültig wenn sie doch aber Geld von mir wollen ?
Bitte helft mir ich bin ratlos

Danke im vorraus
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Colabaum am 12. April 2017, 21:09:45
Hallo Melissa, dein Anwalt hat dich wohl nicht aufgeklärt wie der Sachverhalt sich darstellt? Für mich ist das alles sehr verworren, sie stellen dir Pacht und Beiträge in Rechnung, du zahlst alles. Bewirtschaftest du den Garten, oder liegt der brach.
Es gubt hier Gartenfreunde die sich damit besser auskennen, sie werden dir schon weiter helfen können.
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Melissa am 12. April 2017, 21:19:28
Ich bewirtschafte den Garten nach wie vor und halte mich auch an die Vorschriften was Bebauung und alles angeht aber der vorstand ist immer noch der Meinung ich muss weg...
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Hardy am 13. April 2017, 12:19:34
Melissa, dann sprich noch mal mit dem RA, der Dich bisher vertrat. Gab es nun ein Urteil? Oder warum legten beide RA die Angelegenheit nieder? Dazu teilst Du hier nichts mit.

Die Neuverpachtung hat offensichtlich noch nicht geklappt, denn ansonsten hätte der Vorstand gleich nach Ablehnung Deines Widerspruchs Druck auf Dich ausgeübt? Beziehe auch ein, dass Du inzwischen die Meinung hattest, noch zu Beiträgen verpflichtet bist, zu zahlen. Das kann dann auch noch Streit ergeben. Das könntest Du auch noch mit dem RA besprechen.
 
Trotzdem Erfolg beim Osterfest beim Eiersuchen!
Hardy
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Melissa am 13. April 2017, 12:43:23
Der ra des Vorstandes hatte eine räumungsklage geschrieben und die bei Gericht eingereicht mein ra hat darauf hin eine gegenklage auf dauerpachtung erstellt und die ebenfalls bei Gericht eingereicht es gab aber ewig kein Termin für eine Verhandlung darauf hin zog dann erst der Anwalt des vorstandes die klage zurück und dann ich mit meinen Anwalt in der Hoffnung sie würden nachgeben und nun doch einlenken ... Mein Anwalt meinte zu diesem Zeitpunkt zu mir wir würden die Jahresversammlung abwarten und gucken was beschlossen wird ... Es gab allerdings keinen Beschluss lediglich die aussage der Chefin
"Das Ding ist noch nicht durch " sehr professionell..
Ich würde das einfach gerne ohne Gericht klären weil ich es albern finde wegen eines vergessenen zettels so ein Theater zu machen ... Es gibt großen leerstand in der Anlage und der altersDurchschnitt liebt bei 60 + ich bin 26 und habe eine 1 jährige tochter soll der Vorstand doch froh sein wenn mal jüngere Leute in die anlage kommen und diese nicht vergraulen
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Colabaum am 13. April 2017, 13:01:29
Hallo Melissa, das wäre auch meine Frage gewesen, 0b die Gärten so begehrt sind, ich vermute da gibt es was persönliches gegen dich. Kämpfe weiter, es wird sich lohnen, am Ende siegt immer die Gerechtigkeit.
LG Uli
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Hardy am 14. April 2017, 09:07:51
Melissa,

Wenn man den Verein/Vorstand Paroli bieten will, könnte man statt die unberechtigte Kündigung einfach dazu übergehen auch den Weg wählen, den Verein über Deinen Anwalt zur Rücknahme der Kündigung auffordern zu lassen und eine Feststellungsklage ankündigen, falls dies nicht erfolgt.
Falls der Aufforderung nicht entsprochen wird könnte man klagen. Die Kosten hätte der Verein zu tragen.

Das aber nur, wenn die Satzung nicht zuvor ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle verlangt. Wie lange willst Du denn noch warten und Beiträge nicht nur zur Pacht und als Mitglied zu zahlen, weil die Vors. meint "Das Ding ist noch nicht durch". Du kannst ja auch selbst in der JHV einen Antrag wegen der Rücknahme der Kündigung stellen. Dann spreche das mit dem RA ab.
Hardy
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Colabaum am 14. April 2017, 11:03:58
Melissa,

man könnte doch auch davon ausgehen, das du einen mündlichen Pachtvertrag mit den KGV abgeschlossen hast, ich kenne so einen Fall da meinte ein Mitglied vom RV das wenn ein Gartenfreund den Garten bewirtschaftet und Beiträge zahlt und an Vereinsleben teilnimmt und keinen schriftlichen Pachtvertrag hat, man dann von einen mündlichen Pachtvertrag ausgehen könnte, der KGV sollte froh sein das ein Garten weniger brach bleibt.
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: verbandsfrei am 18. April 2017, 16:18:14
Hallo Melissa,

Colabaum hat den Nagel auf den Kopf getroffen. Allein dadurch, dass du den Garten nutzt/bewirtschaftest und der Verein dir die Pacht in Rechnung stellt, ist ein Pachtvertrag zustande gekommen. Nur sehr wenige Rechtsgeschäfte (Verträge) haben eine gesetzlich vorgeschriebene Form (z.B. Immobilienkauf - notariell beglaubigt). Für Pachtverträge gibt es eine solche Vorschrift jedoch nicht. Diese können auch durch sogenanntes konkludentes (sozial-typisches) Verhalten entstehen, also indem du die Pachtsache nutzen kannst und dafür den Pachtzins entrichtest.
Das gute an solchen formlos zustande gekommenen Pachtverträgen ist, dass du dich ausschließlich an die Regeln im BGB und ggf. BKleingG halten musst. Aber all die anderen Regeln, die vielleicht mal in deinem befristeten Pachtvertrag drin standen, gelten nicht mehr. Aber du musst ja keinen Streit provozieren ;).

Selbst wenn dein 2014er Vertrag also endete, der Verein dich mittlerweile aufgefordert hat, zu räumen bzw. die Parzelle herauszugeben, so hat er mit der neuerlichen Rechnung im März kundgetan, an einer Fortführung oder am Wiederaufleben eines Pachtvertrages festhalten zu wollen. Die Rechnung hat sich doch bestimmt nicht von den Rechnungen aus 2014 oder 2015 unterschieden, oder?

Aber den Fall kann man auch anders aufziehen. Du solltest mal folgendes prüfen:
Du schreibst, dein 2014er Vertrag hatte eine Probezeit. Heißt das, dass im Vertrag eine Befristung eingetragen wurde? Davon gehe ich jetzt mal aus.
Dann mache dir doch bitte den Spaß und versuche einmal herauszufinden, wie die Fläche, auf der sich die Kleingartenanlage befindet, im Bebauungs- oder Flächennutzungsplan gewidmet ist. Das erfährst du ganz einfach beim zuständigen Bauplanungs- oder auch Liegenschaftsamt. Vielleicht findest du ja sogar online ein Geoportal mit den entsprechenden Karten (wie hier bei uns in Sachsen).
Wenn es sich herausstellt, dass eure Fläche als Dauerkleingärten ausgewiesen werden, kannst du die Befristung getrost ignorieren. An dieser Stelle zitiere ich gern § 6 BKleingG:

Vertragsdauer
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.


Du bzw. dein Anwalt müsst euch dann nur auf den zweiten Teilsatz beziehen und die ganze Geschichte ist gegessen.


An dieser Stelle muss ich meinen Unglauben zum Ausdruck bringen, welch Unverfrorenheit doch in manchen Vereinsführungen zu finden ist.

Die gesamte Situation wirst du wohl aber nicht ohne Anwalt gelöst bekommen. Insbesondere wirst du kein Wasser erhalten, wenn du nicht mit einem vollstreckbaren Titel anrückst.

Dein Anwalt müsste den Verein auffordern, den unbefristeten Vertrag anzuerkennen und die Wasserversorgung wieder vertragsgemäß zu gewährleisten. Andere Frage: wem gehört die Wasseruhr? In unserem Verein gehört sie jedem einzelnen Pächter selbst. Wenn das bei euch auch so ist, hätte der Verein dir dein rechtmäßiges Eigentum unberechtigt entzogen und wäre zur Herausgabe verpflichtet.

Es wäre interessant zu wissen, was hierbei rauskommt und welcher Verein es sich leisten kann, derart rüde mit Pächtern umzugehen. Gab es andere Probleme, die der Verein ggf. als Vorwand hernehmen könnte?

Im Übrigen lohnt bei Vorliegen von Dauerkleingärten (s. oben) ggf. auch der Gang zur "nächsthöheren" Pachtinstanz, also entweder einem Verband, der an den Verein verpachtet hat, oder direkt an den Bodeneigentümer. Wenn letzterer vielleicht sogar noch eine Gemeinde ist, stehen die Karten gut, dass Sie sich einschalten, wenn gewidmetes Kleingartenland nicht gemäß BKleingG benutzt wird (weil befristete Verträge ausgestellt und die Befristungen durchgedrückt werden sollen).
Das sollte aber nur das allerletzte Mittel sein...

VG
verbandsfrei
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Melissa am 20. April 2017, 23:01:00
Ich danke ganz herzlich für die sehr aufschlussreiche Antwort das mit dem §6 haben wir schon versucht angeblkch wäre die garten Anlage eine sonstige Anlage dadurch würde der § nicht inkraft treten laut Stadtverwaltung in Bebauungsplan wurde 1990 das Land aber als dauerkleingarten freigegeben ... Streitet der Verein aber ab... Die haben echt ein an der Waffel (Entschuldigung )
Die wasseruhren gehören jeden Pächter selbst ich habe meine Wasseruhr mittlerweile auch wieder...
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Melissa am 20. April 2017, 23:07:20
Und nein der Rechnungsbetrag ist immer gleich geblieben
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Melissa am 21. April 2017, 13:24:51
Gibt es denn eine Einrichtung bzw einen Verband oder Verein der die Arbeit eines Vorstandes kontrolliert? Oder ohne einfach mal sagt so könnt ihr nicht mit den Mitgliedern umgehen ? Ich habe mich schon mal ab den territorialverband Gewand die sagten aber nur das kann alles der vorstand bestimmen ... Kann doch aber nicht sein unser Vorstand besteht aus normal "laubenpiepern" die von Recht und Gesetz nicht mehr wissen als ich...
Teilweise mit Sicherheit auch weniger
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: verbandsfrei am 21. April 2017, 14:08:04
Hallo Melissa,

bezüglich Flächennutzungsplan: ruf doch einfach mal bei der Stadt/Kommune an. Die Pläne sind meist frei erhältlich, in etwas größeren Städten/Kommunen auch online einsehbar. Lass ihn dir geben, dann kannst du mit 100%iger Gewissheit sagen, ob ihr nun einen unbefristeten Vertrag habt oder nicht.

Es gibt nur eine Einrichtung, die den Vorstand eines Vereins kontrolliert und diesem Vorgaben machen kann: die Mitgliederversammlung. Stelle doch Anträge oder noch besser: finde die für ein Minderheitenbegehren notwendige Zahl an Mitgliedern (10 % nach Gesetz, kann aber in der Satzung anders festgelegt sein). Mit dieser Minderheit im Rücken kannst du entweder eine Mitgliederversammlung fordern oder zur normal stattfindenen Versammlung Anträge stellen. Solche Anträge MUSS der Vorstand dann auch in die Tagesordnung aufnehmen und behandeln.

Von den Verbänden brauchst du bitte gar nichts zu erwarten. Entweder kommt die korrekte, wenn auch nicht hilfreiche Antwort, dass der Verband den Vereinen nicht weisungsbefugt ist, oder dort hantiert ein ähnlicher Personenschlag, der meist keinerlei Rechtswissen oder gar -empfinden besitzt. Letzteres ist mir leider sehr häufig begegnet.

Du könntest dich - wie bereits erwähnt - bei Vorliegen von Dauerkleingärten und entsprechenden Verstößen gegen das BKleingG (Befristung durchsetzen, obwohl ungesetzlich) an den nächsthöheren Verpächter oder gleich an den Grundstückseigentümer wenden. Sofern letzterer eine Stadt oder eine Kommune ist, ist die Nutzung entsprechend BKleingG meist im Vertrag verankert, weshalb ein Verstoß gegen das BKleingG gleichzeitig ein Bruch des Vertrages ist.

Schaust du mal in den Flächennutzungsplan?

VG
verbandsfrei
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Melissa am 21. April 2017, 14:16:16
Also ich habe bei einem geoportal grundstücksgrenzen gefunden wo die Garten Anlage mit dem Vermerk "gemeinde " gekennzeichnet ist... Ich habe einen Verwandten der in einem vermessungsbüro arbeitet der wir schauen ob er Einsicht in die Pläne bekommt auf der Stadt Verwaltung von Bautzen " wo ich lebe " und sich auch die anlage befindet bekomm ich niemand ans Telefon! Antrag auf eine Versammlung und eine eine eventuelle Schlichtung bzw eine Versammlung wurde letztes Jahr schon mal gestellt und abgeleht... Online direkt find ich irgendwie keine pläne...
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: verbandsfrei am 21. April 2017, 15:22:08
Hallo Melissa,

schau mal hier rein: http://cardomap.idu.de/lrabz/
Das ist das Geoportal eures Landkreises, aber leider sind die Flächennutzungspläne offenbar nicht komplett abgebildet (die Symbole fehlen).

Auf der linken Seite klappst du den Bereich "Verkehr, Bauen, Bodennutzung" auf, dann noch "Flächennutzungspläne" und markierst "FNP genehmigt Flächen" sowie "FNP genehmigt Symbole". Dann erscheinen zahlreiche unterschiedlich gefärbte Flächen.
Die Legende erhälst du, indem du auf den Schriftzug "FNP genehmigt Flächen" klickst.

Da wie gesagt die Symbole fehlen, die letztlich Aufschluss über Dauerkleingarten oder eben nicht geben, kannst du dich erstmal nur an den farbigen Markierungen orientieren. Voraussetzung für Dauerkleingärten ist meines Wissens die Einstufung als "Grünflächen" (helles Grün). Den Rest wirst du nur von der Stadtverwaltung direkt erfahren.

Zum Antrag auf eine Mitgliederversammlung:
Mit welcher Begründung wurde der abgelehnt? Hattet ihr die satzungsgemäße Minderheit zusammen oder warst du allein? Falls ihr die Minderheit zusammenhabt und der Vorstand lehnt trotzdem ab, könnt ihr eine MV über das Amtsgericht forcieren. Dieses ermächtigt euch dann, eine MV einzuberufen. Hinweise hierzu kann ich aus eigener Erfahrung liefern, insbesondere was Formvorschriften und den ganzen Kram angeht. Falls benötigt, bitte PN.

VG
verbandsfrei
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Hardy am 21. April 2017, 16:49:55
Der Tipp von Verbandsfrei ist ok, was das Minderheitsbegehren betrifft. Les Dir den Text mal durch und suche dann Verbündete, die das vorbereiten.
Das Recht der Minderheit auf Einberufung der Mitgliederversammlung

Das Gesetz gibt in § 37 Abs. 1 BGB einer Minderheit von Vereinsmitgliedern das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen und sie auch gegen den Willen des Einberufungsorgans (in der Regel der Vorstand) zu erzwingen.
Dieses Recht kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Zu berufen ist die Mitgliederversammlung, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung 10 % der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der zehnte Teil der Mitglieder kann nur dann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann aber auch ein höheres Quorum vorsehen, so z. B. 20 %.

Wenn die satzungsmäßige oder die gesetzliche Minderheit die Einberufung einer Mitgliederversammlung durchsetzen will, muss sie ihr Verlangen zunächst innerhalb des Vereins geltend machen. Das Verlangen muss in der Regel schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Angehörigen der Minderheit können ihr Verlangen einzeln erheben oder, was zweckmäßiger ist, in einem von allen unterschriebenen Schriftstück.
Bei der Formulierung des Antrags an den Vorstand (Einberufungsorgan) ist darauf zu achten, dass er den vom Gesetz geforderten Inhalt hat.

Erstens muss der Antrag den Zweck der Mitgliederversammlung eindeutig erkennen lassen, also worüber diese beschließen soll. Es empfiehlt sich, die betreffenden Angelegenheiten als Tagesordnungspunkte der einberufenen Mitgliederversammlung zu formulieren.
Zweitens müssen die Gründe angegeben werden, also warum die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu den vorher angegebenen Tagesordnungspunkten verlangt wird.

Dem ordnungsgemäß gestellten Begehren auf Einberufung der Versammlung muss das zuständige Vereinsorgan entsprechen. Ein Prüfungsrecht besteht nicht.

Wird einem ordnungsgemäß gestellten und somit berechtigten Verlangen in angemessener Frist durch den Vorstand nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht nach entsprechendem Antrag die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der Mitglieder, die vom Vorstand erfolglos die Berufung der Versammlung (oder Ergänzung der Tagesordnung) verlangt haben.
Das Amtsgericht prüft die Voraussetzungen der Antragsberechtigung; dazu gehört auch die Prüfung, ob der Gegenstand der Berufung satzungsgemäß zur Zuständigkeit der Versammlung gehört und ob das Minderheitenrecht nicht missbräuchlich ausgeübt wird.

Vor der Entscheidung muss das Gericht den Vorstand des Vereins zu dem Antrag hören.
Die Ermächtigung des Gerichts kann auch Versammlungszeit und Ort bereits festlegen oder doch zeitliche Grenzen setzen. Das Amtsgericht kann auch eine Bestimmung über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen (§ 37 Abs. 2 BGB).
Die Ermächtigung wird mit der förmlichen Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an die Antragssteller wirksam (§ 16 Abs. 1 und 2 FGG).

Gegen die Ermächtigungsverfügung des Rechtspflegers kann innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung sofortige Beschwerde eingelegt werden. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht (§§ 160 FGG, 11 RPflG).

Wichtig ist, dass die Unterschriften der Mitglieder 2x im Orginal mit der o.g. Begründung vorhanden ist. Das 2te Orginal ist für das Amtsgericht, wenn der Vorstand die Sache hinauszögert oder verhindern will.

Ggf. kauft Euch die Schrift "Der eingetragene Verein" von Sauter/Schweyer/Waldner. Dort findet man Muster für den Antrag an den Vorstand, auch an das Amtsgericht und andere Tipps.

Ich war vor 10 Jahren selbst an einem Minderheitsbegehren beteiligt und es gelang den Vorstand dadurch von einem teuren Vorhaben abzubringen und damit seine gleichzeitige Abwahl durchzusetzen. Wir hatten aber vorher neue Kandidaten für die Neuwahl vorab gefunden.

Hardy

Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: UtaBaumgartner65 am 24. Mai 2017, 08:11:18
Oje das ist bitter  da sieht man man muss wirklich auf die Termine achten
Titel: Re: Ärger mit dem Vorstand
Beitrag von: Hardy am 27. Mai 2017, 16:21:35
Nö wegen der Termine. Aber dies z.B. lesen:
Ggf. kauft Euch die Schrift "Der eingetragene Verein" von Sauter/Schweyer/Waldner. Dort findet man Muster für den Antrag an den Vorstand, auch an das Amtsgericht und andere Tipps.

Hardy