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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Mehmet am 17. April 2017, 22:41:05

Titel: Diebstahl,Unterschlagung von einem Obmann
Beitrag von: Mehmet am 17. April 2017, 22:41:05
 >:( Hallo bin neu hier und brauche rad


letztes jahr zu Osterfeuer wurden mehrere kisten Bier gespendet mit der auflage das was über bleibt an die spender zurück geht

nach dem osterfeuer hat sich das was über blieb unser obmann unter dem nagel gerrissen und hat andere gärtner beschuldigt

da wir es wussten das nur er das haben kann  gab er es auch drei wochen später zu

seine aussage ist die er wolle das bei gemeinschaftarbeiten verteilen als erfrischung

bis heute hat er keine einzige flasche rausgegeben



in diesem jahr zu osterfeuer hat ein gärtner ihm dem obmann geld gegeben mit der bitte er möchte bitte auf dem spender namen bier zu kaufen da der spender im urlaub fährt

und es kamm nichts er hat sich das geld eingestekt


was kann ich gegen den obmann unternehmen
kann er fristlos gekündigt werden
Titel: Re: Diebstahl,Unterschlagung von einem Obmann
Beitrag von: verbandsfrei am 18. April 2017, 12:03:49
Hallo Mehmet,

aus deinen Schilderungen entnehme ich, dass du im Vorstand deines Vereins tätig bist.

Zuerst beantworte ich deine Frage:
Grundsätzlich kann jeder für den Verein tätige Ehrenamtliche bzw. jede Person, die ein Amt im Verein bekleidet, jederzeit abbestellt werden (vgl. bspw. § 27 Abs. 2 BGB). Bei der Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann die Satzung des Vereins Einschränkungen festlegen, z. B. dass die Abberufung nur aus einem wichtigen Grund geschehen darf. Das findet man auch häufig. Sollte der Obmann also Vorstandsmitglied sein, musst du dich an die Satzungsregelungen hierzu halten.
Auch was andere Ehrenämter im Verein angeht, bei uns heißen sie "Beisitzer", regelt die Satzung meist etwas.

Auf jeden Fall musst du beachten, dass nur das Vereinsorgan die Abberufung vornehmen kann, welches für die Berufung zuständig ist. Der Vorstand wird beispielsweise durch die Mitgliederversammlung gewählt, also kann auch nur diese eine Abwahl durchführen. Wer bestimmt bei euch diesen Obmann? Ist das ein Mitgliederbeschluss oder beruft der Vorstand allein?

Wenn das Fehlverhalten tatsächlich so vorliegt, wie du es schilderst, dass der Obmann also ihm vermutlich vom Verein zu Erledigung eines Einkaufs ausgehändigtes Geld nicht auftragsgemäß verwendet und es nicht wieder herausgibt, stellt dies meines Erachtens einen ausreichend wichtigen Grund dar, den Obmann abzuberufen. Ggf. musst du hierfür eine Mitgliederversammlung einberufen. Achte dabei bitte peinlich genau darauf, alle Formalien einzuhalten (Ladefrist, berechtigte Teilnehmer, stimmberechtigte Personen, korrekte Auszählung usw.). Nicht selten wehren sich derart abgesägte Personen - und wiederum nicht selten erfolgreich wegen begangenen Formfehlern.

In Frage käme tatsächlich auch eine Strafanzeige bei der Polizei. Welche Straftat der beschriebene Vorgang aber abbildet, kann ich dir nicht mit Gewissheit sagen. Hierzu kann dir deine örtliche Polizeidienststelle Auskunft erteilen.
Ob eine Strafanzeige aber förderlich dafür ist, dass dein Verein das verschwundene Geld wieder bekommt, mag ich zu bezweifeln.

An deiner Stelle würde ich zwei Dinge tun:
1. Zukünftig und überhaupt Gelder nur gegen Quittung auszahlen, selbst wenn es nur eine Vorauszahlung für einen Einkauf ist - Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung zum einen und Nachweismöglichkeit zum anderen!
2. Von dem Obmann das ausgezahlte Geld zurückfordern und für die Rückzahlung eine angemessene Frist setzen - alles schriftlich versteht sich.

Sollte die Sache mit dem Geld jedoch nur zwischen zwei Gartenfreunden sein, also rein privat, dürfte der Verein keine erfolgsversprechende Handhabe gegen den Obmann haben, da dessen Fehlverhalten nicht gegen den Verein lief. Es wäre dann lediglich Grund und Anlass, bei dem Obmann vorsichtiger zu sein.
Eine vom Obmann geprellte Privatperson kann nichtsdestotrotz das Geld zurückfordern und ggf. auch eine Strafanzeige erstellen. Dabei sollte die Herausgabe des Geldes und die vereinbarte Verwendung aber nachweisbar sein, also am besten Zeugen oder eine schriftliche Vereinbarung...

VG
verbandsfrei