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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: gaadel am 01. Juli 2019, 14:50:09

Titel: Abmahnung zur Kündigung nach § 9 entbehrlich?
Beitrag von: gaadel am 01. Juli 2019, 14:50:09
Hallo,
wir diskutieren gerade darüber ob es Konstellationen gibt, bei denen die in § 9 (1) Nr. 1 BKleingG geforderte Abmahnung entbehrlich ist?
Wenn ja, welche?

Hat jemand Erfahrungen damit gemacht?

Danke für Euer Engagement!
Titel: Re: Abmahnung zur Kündigung nach § 9 entbehrlich?
Beitrag von: peter am 13. Juli 2019, 10:44:51
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
§ 9 Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
1.
der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert;
2.
die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;
3.
der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
4.
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
5.
die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder
6.
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a)
nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
b)
für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
Titel: Re: Abmahnung zur Kündigung nach § 9 entbehrlich?
Beitrag von: verbandsfrei am 17. Juli 2019, 11:21:56
Vielen Dank, peter!

Für eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG ist eine "in Textform abgegebene Abmahnung des Verpächters" zwingende Voraussetzung!

Eine solche Kündigung ohne Abmahnung wird zu 100 % scheitern. Vor Gericht werden zunächst die Formalien geprüft, nicht der Sachverhalt. Das Fehlen einer Abmahnung bei einer solchen Kündigung macht es dem Richter leicht, die Klage abzuweisen. Er muss sich dann nicht einmal mit dem Grund der Kündigung auseinandersetzen.

Deshalb beißt in den sauren Apfel, schickt noch eine Abmahnung (mit nachweisbarem Zugang = Einwurf-Einschreiben) raus, falls der Mangel noch besteht, setzt eine angemessene Frist und kündigt erst dann, auch wenn ihr dann ein weiteres Gartenjahr mit dem Pächter leben müsst.

VG
verbandsfrei