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Kategorien => Dies und das => Thema gestartet von: Widder14463 am 21. April 2020, 11:17:07

Titel: Wahl des Vorstandes
Beitrag von: Widder14463 am 21. April 2020, 11:17:07
Hallo an alle hier.Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.In unserem Verein hat eine Vorstandswahl stattgefunden ,wenn man diese so nennen kann.Durch Corona hat der Vorstand beschlossen eine Briefwahl durchzuführen.Diese ist Folgendermaßen abgelaufen.Der 1.Vorstand ist zu einigen Mitgliedern gegangen und hat abstimmen lassen ,dabei stand kein Name des neuen Vorstandes auf den Wahlzetteln ,dieser wurde nur Mündlich genannt.Im Nachhinein habe ich erfahren das nur ein Teil der Mitglieder die Möglichkeit zur Wahl hatte.Nach Auskunft des 1. Vorstandes reicht eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern für die Wahl.Ich habe ja nichts gegen eine Briefwahl in der Coronazeit ,aber nach meiner erkennt niss müssen alle Mitglieder schriftlich benachrichtigt werden ,und mindestens 2 drittel der Mitglieder müssen gewählt haben.Ich hoffe ihr könnt mir da weiter helfen.
Titel: Re: Wahl des Vorstands
Beitrag von: Rosa am 21. April 2020, 14:11:25
Hallo,

wie schon richtig erkannt, müssen
1. alle Mitglieder benachrichtigt werden
2. bei der Briefwahl muss der neue Vorstand mit Namen benannt sein, dies ist genauso wie bei einer ganz normalen MV, wo in der Einladung auch konkret den neuen Vorstand benennt.

Die Frage wie viel Mitglieder den neuen Vorstand mindestens wählen müssen, steht in der Satzung.
Titel: Re: Wahl des Vorstands
Beitrag von: Widder14463 am 23. April 2020, 08:27:49
Danke für die Antwort.Ich habe gelesen das selbst die Briefwahl in der Satzung stehen muss ,was bei uns auch nicht der Fall ist.Für mich ist eine Briefwahl in der jetzigen Zeit auch vollkommen un Ordnung ,wenn sie dann auch richtig durchgeführt wird.Nach Aussage vom alten Vorstand soll es auch nur noch 1 Gartenwart geben ,anstatt 3 wie es war und die Wahl des neuen Vorstandes jetzt aller 2 Jahre ,anstatt 4 Jahre ,wie es sonst war.Darf der alte und neue Vorstand das einfach so entscheiden ,muss es da nicht eine Abstimmung in einer MV geben?Der alte Vorstand hat auch Kündigungen der Mitglieder hingenommen ,ohne das sie den Garten in einem anständigen Zustand übergeben haben.Es gibt jetzt viele Gärten bei uns die echt Furchtbar aussehen.Es kann doch nicht sein das Mitglieder diese Gärten aufräumen und der Verein die Kosten für die Entrümpelung tragen müssen.
Titel: Re: Wahl des Vorstandes
Beitrag von: Rosa am 23. April 2020, 23:03:01
"Nach Aussage vom alten Vorstand soll es auch nur noch 1 Gartenwart geben ,anstatt 3 wie es war"

Du meinst nur einen Vorsitzenden? Gem. unterem Kommentar ist dies möglich, aber nicht empfehlenswert, aber es bedarf eines Beschlusses der MV.

Auszug aus einem Kommentar zum § 26 BGB
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Vorstand aus mehreren Personen bestehen, so dass es auch möglich wäre, nur ein einziges Vorstandsmitglied zu bestellen.
Zu bedenken ist jedoch, dass der Verein handlungsunfähig würde, wenn dieses einzige Vorstandsmitglied ausfällt, so dass diese Konstellation ausdrücklich nicht empfohlen wird.

Die Größe des Vorstandes sollte sich nach der (geplanten) Größe des Vereins und seinen Verhältnissen bestimmen. Üblicherweise setzt sich der Vorstand bei einer normalen Vereinsgröße von bis zu 300 Mitgliedern aus dem ersten Vorsitzenden mit seinem Stellvertreter sowie einen Schatzmeister (Kassenwart) zusammen.
Weitere Ämter sollten dann ggf. in einem erweiterten Vorstand berücksichtigt werden


"und die Wahl des neuen Vorstandes jetzt aller 2 Jahre ,anstatt 4 Jahre ,wie es sonst war. Darf der alte und neue Vorstand das einfach so entscheiden ,muss es da nicht eine Abstimmung in einer MV geben?"

Nein, hier muss ein Beschluss der MV her.

"Es kann doch nicht sein das Mitglieder diese Gärten aufräumen und der Verein die Kosten für die Entrümpelung tragen müssen."

Nein, der Vorstand verstößt hier gegen den den Vereinsweck. ER hat immer darauf zu achten, dass alle Kosten von alten Pächtern eingeholt werden.

Manchmal muss man aber auch die Kosten für Gerichtskosten und Kosten der Beräumung im Vergleich sehen und kann dann entscheiden.

Hier hat das Mitglied das Recht, mal nachzufragen. Auch die Revision hat hier ein besonderes Augenmerk walten zu lassen.

Titel: Re: Wahl des Vorstandes
Beitrag von: diabel am 04. Mai 2020, 22:01:49
Die Wahl des Obmanns obliegt dem Vorstand, aber in der Mitgliederversammlung werden u.a. Vorstandsmitglieder gewählt und Beschlüsse zur Satzungsänderung gefasst.  Da eine Mitgliederversammlung nicht stattfand, sind die sog. Neuwahl des 1.Vorsitzenden und die angekündigte verkürzte Amtsdauer von 4 auf 2 Jahre nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Da hier darüber hinaus so einiges im Argen liegt, sollten  der zuständige Stadt- bzw. Bezirksverband informiert werden.
Titel: Mitgliederversammlung
Beitrag von: Widder14463 am 12. Oktober 2020, 18:56:33
Hallo an alle. Wir habe jetzt die erste MV mit Beschlussfassung. Es wurde direkt am Tag der Beschlussfassung über die höhe über Beschlüsse, wie Arbeitsdienst und Ersatzleistung gesprochen ,es war kein Betrag vorher veröffentlicht worden. Der Vorstand hat eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge beschließen lassen und hat sie direkt rückwirkend für das ganze Jahr berechnet. Dann wurden auch Zählergebühren für Strom und Wasserzähler erhoben ,obwohl sie Eigentum der Gartenpächter sind.Vielleicht kann mir ja mal jemand seine Erfahrungen mitteilen , ob das bei euch auch so läuft?
Titel: Re: Wahl des Vorstandes
Beitrag von: Rosa am 12. Oktober 2020, 20:19:57
<Der Vorstand hat eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge beschließen lassen und hat sie direkt rückwirkend für das ganze Jahr berechnet.>

Rückwirkend funktioniert zwar, aber nur - wenn der Beschluß auch so formuliert wurde. Ist es nicht so, dann gilt der Beschluß nur für die Zukunft.


<Dann wurden auch Zählergebühren für Strom und Wasserzähler erhoben ,obwohl sie Eigentum der Gartenpächter sind.>

Laufen alle Zähler über einen Hauptzähler?

Wenn nein:
Wenn die Zähler Eigentum des Pächters ist, kann er die Gebühren zwar beschließen, aber die Rechnung ist nicht gültig.

Wenn ja:
Kann er die Gebühren zwar auch beschließen, aber hier dürfen nur die Zählergebühren für die Hauptuhr, geteilt durch die angeschlossenen Pächter.

Es spielt hier keine Rolle, ob Strom oder Wasser.