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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Tine987 am 28. November 2020, 17:40:09

Titel: Mitgliedsaufnahmegebühr zurückzahlen?
Beitrag von: Tine987 am 28. November 2020, 17:40:09
Hallo zusammen,
ich hab mal folgendes Anliegen.

Ein Pächter von uns hat seinen Garten aufgegeben. Er hat einen Nachpächter gefunden und mit ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen für Laube und Inhalt. Die Kaufsumme sollte in monatlichen Raten bezahlt werden.

Wir als Kleingartenvorstand haben mit dem Nachpächter den Pachtvertrag und Vereinsmitgliedschaft abgeschlossen. Das war alles im Juni 2020 gewesen.

Der Vorpächter hat aber trotz mehrfachen Nachfragen bis heute keine Rate erhalten vom Nachpächter. Er wurde immer vertröstet mit der Aussage das er das Geld bald bekommt. Jetzt hat er den Kaufvertrag gekündigt wegen Nichtzahlung und die Schlüssel zum Garten zurückverlangt.

Jetzt meine Fragen?
1. Ist der Pachvertrag zwischen dem KGV und dem Nachpächter jetzt auch ungültig oder müssen wir als KGV diesen kündigen? Jeder neue Pachtvertrag hat auch immer eine Probezeit von 12 Monaten. In dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden.
Sollte keine Kündigung erfolgen,gilt der Pachtvertrag als unbefristet.

2. Jedes neue Mitglied muss bei Aufnahme in den Verein eine einmalige Mitgliedsaufnahmegebühr bezahlen von 100,00 Euro. Die Gebühr wurde bezahlt vom Nachpächter. Jetzt verlangt er diese zurück.
Müssen wir die Gebühr zurückzahlen oder nicht?

Viele Grüße

Tine
Titel: Re: Mitgliedsaufnahmegebühr zurückzahlen?
Beitrag von: Rosa am 28. November 2020, 21:29:24
#Jeder neue Pachtvertrag hat auch immer eine Probezeit von 12 Monaten.#

Lt. BKlgG gibt es keine Probezeit!!!
Gem.§ 4 Abs. 2
Kleingartenpachtverträge über Dauerklein­gärten (Dauerkleingärten It. Baugesetzbuch [BauGB] und auf gemeindeeigenen Grundstü­cken It. § 16 Nr. 2 bzw. § 20 a Nr. 2 BKleingG) können gemäß § 6 BKleingG nur auf unbe­stimmte Zeit geschlossen werden. Befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Probevergabe ist bei Dauerkleingärten also ausgeschlossen.

Ist der Garten als sonstiger Kleingarten vergeben?
Wenn ja; ist eine Probezeit möglich
Wenn nein; gilt § 4 Abs. 2 BKlgG siehe oben

Ohne die Beantwortung ist die Frage nicht eindeutig zu beantworten.

Will der Nachpächter den Garten jetzt auch nicht mehr?
Titel: Re: Mitgliedsaufnahmegebühr zurückzahlen?
Beitrag von: Tine987 am 29. November 2020, 10:41:34
Unser Stadtverband empfiehlt bei Neuverpachtung das erstmal eine Probezeit mit aufgenommen wird in den Verträgen.
Das hat den Hintergrund das viele sich einen Kleingarten anschaffen und meistens spätestens nach 1 Jahr merken, das so ein Garten doch viel Arbeit macht und natürlich auch Geld kostet. Außerdem haben wir bei einigen festgestellt, das die sich nur einen Garten holen zum feiern bzw. Kinderbespaßung. Also keine kleingärtnerische Nutzung.
Daher haben wir dann auch die Verträge zum Ende der Probezeit wieder gekündigt.
Manche Neupächter sind nach einigen Monate gar nicht mehr in der Anlage erschienen bzw. haben auf Briefe von uns auch nicht mehr reagiert.

Der Nachpächter will den Garten nicht mehr und er hat die Laubenschlüssel beim Vorpächter wieder abgegeben.
Titel: Re: Mitgliedsaufnahmegebühr zurückzahlen?
Beitrag von: Rosa am 29. November 2020, 15:59:55
Die gesetzlichen Regelungen des BGB-Vereinsrechts gewähren keinen Anspruch auf Rückzahlung eines bei Eintritt in einen Verein gezahlten Aufnahmebeitrags, außer es steht in der Satzung etwas anderes.
U.a. hat das OLG Brandenburg im Urt. v. 07.12.2004 – 6 U 72/04 entschieden, das ein Mitglied keinen Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr hat.

Jetzt ist hier die Frage; Was konkret in der Satzung steht, im Punkto Probezeit / Aufnahmegebühr.
Wenn ja; müsst ihr nach der Satzung vorgehen.
Wenn nein (steht nix drin), dann s.o.