gartenfreunde.de Forum

Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: avd212 am 31. Juli 2021, 18:08:55

Titel: Nachforderung Pacht
Beitrag von: avd212 am 31. Juli 2021, 18:08:55
Liebe Gartenfreunde,

ich habe noch ein paar Fragen.
Nach meinem Verständnis hat der Grundstückseigentümer(GE) einen Pachtvertrag mit dem Regionalverband (RV). Dieser verpachtet die Kleingärten an den jeweiligen Unterpächter, welcher Mitglied im KGV ist.
Nun gab es im letzten Jahr einen Eigentümerwechsel. Der neue Pachtvertrag zwischen GE und RV wird in diesem Jahr rückwirkend geschlossen, allerdings mit einer Pachterhöhung. Die Pachtverträge zwischen Rv und den Kleingärten wurden aber noch nicht angepasst und beinhalten noch den alten Pachtzins. Wie verhält es sich jetzt mit der Differenz? Der Kleingärtner hat doch nach BGB einen unabhängigen Pachtvertrag mit dem RV.

Und die zweite Frage ist:
Ist der Mitgleidsbeitrag des RV auch abhängig von der Höhe des Pachtzins?

und 3.:Falls sich der Verein auflöst, kann man auch selbst einen Vertrag als Kleingärtner mit dem GE anschließen?

Vielen Dank im Voraus.
Titel: Re: Nachforderung Pacht
Beitrag von: verbandsfrei am 02. August 2021, 20:15:11
Hallo avd212,

ich gehe davon aus, dass die Unterpachtverträge, also die Verträge der einzelnen Kleingärtner mit dem Regionalverband (oder wem auch immer, denn das spielt letztlich keine Rolle) dem Bundeskleingartengesetz unterworfen sind. Dies geschieht auf verschiedenen Wegen, z. B. schon dadurch, dass im jeweiligen Unterpachtvertrag die Gültigkeit des BKleingG vereinbart wurde. Gehen wir außerdem der Einfachheit halber mal davon aus, dass der Regionalverband (RV) der Verpächter der einzelnen Parzellen ist, also Vertragspartner jedes einzelnen Kleingärtners/Unterpächters.

1.
Nach BKleingG darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt werden (§ 5 Abs. 1 BKleingG). In § 5 Abs. 3 BKleingG ist das Verfahren einer Pachtzinsanpassung geregelt; diese gesetzliche Regelung kann nicht umgangen werden.

War die Pacht bislang nicht so hoch, wie sie lt. BKleingG sein darf, und wurde nun erhöht, so muss der RV gegenüber jedem einzelnen Unterpächter ein Pachtzinsanpassungsverlangen nach BKleingG stellen. Hierzu müsste der RV eine Erklärung in Textform (mindestens also per E-Mail) an jeden einzelnen Unterpächter richten, dass die Pacht heraufgesetzt wird. Die höhere Pacht gilt dann aber dem ersten Tag des folgenden Zahlungszeitraums. In aller Regel ist der Zahlungszeitraum das Pachtjahr, denn die Pacht wird jährlich berechnet und gezahlt. Üblicherweise geht ein Pachtjahr im Kleingartenwesen vom 1.12. eines Jahres bis zum 30.11. des nächsten Jahres.

Für das laufende Pachtjahr kann der RV also die höhere Pacht von den einzelnen Kleingärtnern nicht fordern, wenn er nicht eine entsprechende Erklärung über die Anhebung des Pachtzinses vor dem 1.12.2020 jedem einzelnen Unterpächter zugestellt hat.

Anders verhält es sich nur, wenn der einzelne Unterpächter eine einvernehmliche Änderung des jeweiligen Unterpachtvertrages mit dem RV vornimmt. Dann kann selbstverständlich auch unterjährig ein höherer Pachtzins vereinbart werden. Eine einseitige Pachtanpassung funktioniert aber nur im Rahmen der Vorgaben des BKleingG.

2.
Wie sich der Mitgliedsbeitrag des Vereins (!!!) im RV berechnet, ergibt sich aus der Satzung des RV. Der einzelne Kleingärtner ist in aller Regel NICHT Mitglied im RV, denn die Regional-, Kreis- und Stadtverbände regeln in ihren Satzungen meist, dass nur Vereine bei ihnen Mitglied werden können. Denkbar, wenngleich mir noch nicht begegnet, wäre eine Kopplung des Verbandsbeitrages an den Pachtzins. Lies hier bitte in der Satzung des RV nach. Üblich ist eine Kopplung an die Anzahl der in einer Kleingartenanlage vorhandenen/verpachteten Parzellen.

3.
Aus dem Stand heraus spricht theoretisch nichts dagegen, dass der Eigentümer die einzelnen Parzellen direkt verpachtet. Allerdings ist zu beachten, dass eine Parzelle erst dann ein Kleingarten nach BKleingG ist, wenn er in einer Kleingartenanlage liegt. Betrieb und Pflege dieser Kleingartenanlage muss gewährleistet sein. Der Eigentümer kann das durchaus selbst erledigen, häufiger ist jedoch, dass sich eine wie auch immer geartete Organisation um die Kleingartenanlage kümmert - meist ein Kleingartenverein.
Du darfst übrigens bitte nicht die mitgliedschaftlichen Verhältnisse mit den pachtvertraglichen Verhältnissen verwechseln. Du schreibst, dass der RV Verpächter der Parzellen ist, nicht also der Verein. Von daher ist es für den Fortbestand der Unterpachtverträge zunächst einmal völlig egal, ob der Verein vor Ort sich auflöst. Der Verein ist zu häufig im Rahmen einer "Verwaltungsvollmacht" vom RV beauftragt (häufig eher: versklavt), die Verwaltung der Kleingartenanlage zu übernehmen. Gibt es den beauftragten Verein nicht mehr, muss sich der RV selbst um die Erfüllung seiner Unterpachtverträge kümmern. Weil der RV in seinen Unterpachtverträgen sehr wahrscheinlich Kleingärten gem. BKleingG verpachtet hat, hat er im Umkehrschluss auch dafür zu sorgen, dass es eine Kleingartenanlage gibt, die aus den Parzellen überhaupt erst Kleingärten gem. BKleingG macht (s. oben bzw. § 1 BKleingG).

VG
verbandsfrei