Gartengrill

Begonnen von Schultz, 25. Februar 2001, 19:44:31

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Schultz

Wir haben einen 5-teiligen Gartengrill, ca 250 kg schwer, der nun vom Vorstand unserer Kolonie beanstandet wird.
Grund der Beanstandung: Der Grill wäre nicht beweglich.
Aus meiner Sicht ist er jedoch beweglich. Nicht beweglich
ist u.E. ein gemauerter Grill.
Gibt es zu diesem "Problem" ggfs. eine Rechtsprechung bzw.
eine entsprechende Kommentierung ?

workeholic

Hallo Gartenfreund Schultz

Auch ich stand 1997 vor diesem Problem. Unser Vorstand mahnte mich ab und berief sich auf die Garten- und Bauordnung.

Eine Anfrage über die Definition von "gemauert" , erhielt ich prompt die Antwort,das es nicht Auslegungssache der Vereinsvorstände sei, sich darüber zu äußern.

Ich fand mich mit dieser Begründung nicht ab und fragte bei unserem Stadtverband nach.

Leider erhielt ich dort auch keine positive Antwort.
Als Begründung erhielt ich folgende Antwort:

Als bauliche Anlagen sind alle Anlagen anzusehen, die in einer Dauer gedachten Weise oder durch ihr Gewicht künstlich mit dem Erdboden verbunden sind nicht zulässig.
( BVerwG 1974, 200 = BRS 27 122.)

Außerdem entspreche ein Grillkamin nicht der kleingärtnerischen Nutzung.

So mußte ich feststellen, das in unserem Stadtgebiet zweierlei Maß genommen wird.
So stehen in einigen Gärten schon Jahrelang Grillkamine.

Ein Gartenfreund gab mir eine Tipp, den Grillkamin auf Rollen zu stellen, damit er Fahrbar ist.

MfG

workeholic

Horst