generelles zutrittsrecht

Begonnen von geierwalli, 06. Mai 2005, 23:41:00

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

geierwalli

Hallo an alle Gartenfreunde,
großartige Hompage, Superforum - in dem ich jetzt fast 2 Stunden gelesen habe.
Frage: wie definieren die Gesetzestreuen das generelle Zutrittsrecht in Kleingärten (ausser der Gewährung zum Ablesen von Strom- und Wasserzählern, das sofortige Handeln zur Abwendung eines Schadens) bin ich nicht gewillt meinen Vorstand in meinen Garten schalten und walten zu lassen, nur weil dieser stur darauf pochtm nach dem BKleinG dazu berechtigt zu sein. Ich bewirtschafte meinen Garten seit 1971, war "immer lieb und brav", ohne auf mein Recht zu pochen. Jetzt werde ich rebellisch. Wir hatten 40 % Wasserverlust (für 65 Kleingärten) im Jahre 2003. Ich und andere Mitglieder haben dazu eine Mitgliederversammlung gefordert. Der Vorstand hat dies ignoriert und statt dessen setzt er jetzt 3 Bedingungen, nach deren Einlösung erst das Wasser bereitgestellt wird. Ich bin nicht gewillt, die Handlungsweise des Vorstandes zu akzeptieren und habe (schriftlich) dem Vorstand untersagt, meinen Garten zu betreten.
Antwort nehme ich dankend unter tuchscherer.waltraud@tiscali.de entgegen. Allen Gartenfreunden wünsche ich herrliche Gartenfreude.Zum Schluss möchte ich feststellen, dass die Gartenfreunde im Forum sich auch tatsächlich für ihren Garten interessieren und auch bereit sind die Rechte und Pflichten eines Kleingärtners auszuloten und durchzusetzen. Alle Achtung.

DORA

hallo,
generell hat der Vorstand deind garten nich zu betreten, außer er informiert dich darüber