Gartneweitergabe Mutter zu Sohn

Begonnen von Erich, 22. Februar 2006, 08:27:00

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Eckhard

Machen kann man alles, wenn sich keiner Beschwert.

Wäre es nicht aber sinnvoll rechtskonforme Vorgehensweisen zu berücksichtigen?

Die Mitgliederversammlung kann in Sachen Pächtverträge durch Satzungsänderung beschließen , was in Zukunft geschehen soll (Das wird dann noch vom Amtsgericht geprüft)

Für bestehende Pachtverträge gilt das aber nicht.

Natürlich kann man als Pächter in einen Vertrag mehrere Personen aufnehmen.

Wenn aber , wie üblich nur ein Pächter den Vertrag schließt, muß dieser Vertrag erst gekündigt werden. Womit wir wieder beim hier besprochenen Problem wären.

Pachtverträge haben die meisten Regeln mit Mietverträgern gemeinsam.

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard


Re(e)Bell

Hallo Eckard,

du hast geschrieben:
"Die Mitgliederversammlung kann in Sachen Pächtverträge durch Satzungsänderung beschließen , was in Zukunft geschehen soll (Das wird dann noch vom Amtsgericht geprüft)"
Da liegts du aber voll daneben. Das AG prüft, ob die Satzungsänderung wirksam beschlossen wurde ( § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, Einladungsfrist, Beschlussfähigkeit usw.
Zum Inhalt der Regelung, prüft das Vereinsregister aber gar nichts. d.h. die Regelung kann trotzdem ungültig sein, allein weil das Vereinsregister die eingetragen hat, besoagt nur, dass das Vereinsrecht nicht verletzt wurde.
Im übrigen: Satzungsändernde Beschlüsse faßt man, wenn man etwas längfristig regeln und die Abänderung erschweren will.
Man kann aber in der MV auch andere Beschlüsse fassen, die dann ebenso gültig sind. Sie können nur einfacher wieder aufgehoben /geändert werden. Bei einer Satzungsänderung schreibt die Satzung ja meistens eine 3/4 oder 2/3 Mehrheit vor.

Gruß Re(e)Bell

Eckhard

 Hallo Rebell!



Fest steht, das alle  Beschlüsse, von wem auch immer für ältere Pachtverträge nicht gelten.

Außerdem kann jedes Organ des Vereins nur das beschließen, was ausdrücklich  in der Satzung geregelt ist.

Unser BGB reicht völlig aus.

Lieber Erich,

wie weit bist Du denn mit Deiner Gartenübernahme ?
Was ist denn noch ungeklärt?

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard

Erich

Hallo Eckhard!

der aktuelle Stand ist:
Der Stadtverband nesteht writerhin auf den Ablauf:
1.) Kündigung (ohne Möglichkeit der Rücknahme dieser Kündigung)
2.) Schätzung (natorlich kostenpflichtig)
3.) Erfüllung derm bei der Schätzung festgelegten Auflagen
4.) Der Garten geht dann in die "freie Vergabe"

Unser Vorszand hällt sich bedeckt. Wenn ich Pech habe, und ein Bekannter vom Vorstand sucht eine Garten ..
Alles in allem eine beschi-- Situation.

Wir werden erstmal abwarten, dieses Jahr sind Vorstandswahlen, vielleicht kommt ein neuet Vorstand.

Gruß
Erich

Eckhard

Lieber Erich!

Die Satzung ist maßgebend.
Meist steht dort, dass der Vorstand über die Neuaufnahme von Mitgliedern entscheidet.
Wenn er nicht will, kannst Du Dich auf den Kopf stellen, es nützt nichts.

Eine Kündigung  kann ich ( schriftlich begründet) zurücknehmen. Das ist nie falsch.


Danach: Erst mal nichts tun.
 Du bewirtschaftest den Garten Deiner Mutter weiter. Dagegen kann keiner etwas haben.
Vielleicht kann Deine Mutter dieser Lösung auch was gutes abgewinnen.
Sie vererbt Dir dann eines Tages das Garteninventar.

Wenn Du in den nächsten Jahren Mitglied ohne Garten in diesem Verein wirst, kann wahrscheinlich Niemand etwas dagegen haben, dass Du die Nachfolge als Pächter antrittst, sollte eines Tages Deine Mutter verstorben sein.

Eine Rechtsberatung für 30 -50 € könnte auch helfen.

Viel Glück

Eckhard


Gerd

Hallo ,

ich habe in ein paar Jahren womöglich das gleiche Problem gerade mit dem angesprochenen
Rückbau der Laube obwohl nur ca 28 - 30  qm.
groß. Jetzt war in einigen Beiträgen die Rede davon, dass Lauben erstellt vor 1982 nicht zurück gebaut werden müssen. Wo ist das nachzulesen
bzw verankert? Gibt es dazu ich sage mal sowas wie Gesetze oder Verordnungen wie z.B. das BKG.
Danke vorab Gerd



Eckhard

Lieber Gerd!

Das BundesKlGartenGesetz gibt es erst seit 1982. Ab dann sind max 24 m² vorgeschrieben
Alle Bauten in Kleingärten, die vorher erbaut wurden und größer oder besser ausgestattet  waren, haben grundsätzlich Bestandschutz, auch bei Pächterwechsel.. Sie müssen aber nach dem alten Recht (Länderverordungen) genehmigt worden sein.
 Das u a Schreiben, dass diese Thema behandelt  -aus dem zuständigen Ministerium -  sagt das eindeutig.
Aber  -
 Weil unsere Gesetze meist sehr allgemein gefasst sind, kommt es immer auf den Einzelfall an.
z.B.

Wenn Dein Garten größer als 400 m² ist, ähnliche Gärten in Deiner Anlage ähnlich große Lauben haben und während der Zeit seit    Erbauung keine Anstrengungen durch den Vorstand unternommen wurde, die Lauben, die ohne Genehmigung  errichtet wurden rück zu bauen, haben auch diese wahrscheinlich Bestandschutz.

Wie gesagt, der Einzelfall ist entscheidend.
Wenn der Vorstand Schwierigkeiten macht:
50 € für eine Rechtsberatung würden sicher gut angelegt sein .

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard

Aus dem Brief des parlamentarischen Staatssekretärs Achim Großmann an den Präsidenten des BDG, Ingo Kleist:

Sehr geehrter Herr Präsident Kleist,

Herr Bundesminister Dr. Stolpe dankt für Ihr Schreiben vom 25.09.2003, mit dem Sie aus Sicht des BDG den Bestandsschutz von Gartenlauben ansprechen. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Ich teile Ihnen dazu Folgendes mit:

Nach Artikel 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern das Bundesrecht der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, soweit der Einigungsvertrag und seine Anlagen keine Sonderreglungen enthalten.

Für das Kleingartenrecht bedeutet dies, dass mit dem 03.10.1990 das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) im Beitrittsgebiet Anwendung findet. Überleitungsvorschriften und Sonderregelungen für die neuen Bundesländer enthält § 20 a BKleingG. Er trägt der Entwicklung des Kleingartenwesens im Gebiet der ehemaligen DDR Rechnung. Verträge über Kleingartenland, die vor dem 03.10.1990 geschlossen worden sind und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, bleiben unberührt. Sie sind gern. § 20 a Nr. 1 in das BKleingG übergeleitet mit dem vereinbarten Vertragsinhalt, soweit sie in den sachlichen Anwendungsbereich des BKleingG fallen. § 20 a Nr. 7 BKleingG bestimmt, dass rechtmäßig errichtete Lauben, auch wenn sie die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Größe von 24 m2 überschreiten, unverändert genutzt werden können.

Diese Vorschrift ist ebenso wie § 18 Abs. 1 BKleingG dem baurechtlichen Bestandsschutz nachgebildet, der auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) beruht. Er wird begründet, wenn und weil eine schutzwürdige materiell legale Eigentumsausübung vorliegt. Die einmal legal errichtete bauliche Anlage ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage in ihrem Bestand geschützt. Der Bestandsschutz erstreckt sich allerdings nur auf die vorhandene Anlage für die Dauer ihres Bestandes. Er deckt weder eine Ersetzung durch eine neue Anlage noch den Aufbau einer zerstörten baulichen Anlage.

Nach allgemein anerkannten Grundsätzen bezieht sich der baurechtliche Bestandsschutz auf die bauliche Anlage selbst. Er ist objekt- und nicht subjektbezogen. Der Bestandsschutz erlischt somit nicht bei einem Pächterwechsel, sondern erst dann, wenn das Bauwerk nicht mehr vorhanden bzw. wenn reine Instandsetzungsmaßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Funktion des Bauwerks zu erhalten. Es entspricht der Intention des Einigungsvertrages, dass in den in § 20 a Nr. 7 Satz 1 BKleingG erfassten Fällen die kleingärtnerische Nutzung unverändert fortgeführt werden kann, auch wenn das Gebäude größer als in §3 Abs. 2 Satz1 bestimmt wird. Dem entspricht es, dass dieser Bestandsschutz nicht schon entfällt, wenn ein Besitzerwechsel stattfindet, sondern nur, wenn das Gebäude beseitigt wird.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesministerium nicht befugt ist, eine verbindliche Interpretation von gesetzlichen Regelungen vorzunehemen. Diese kann – für den jeweiligen Einzelfall – letzlich nur von den ggf. eingeschalteten Gerichten vorgenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen, Achim Großmann


Achim Großmann
ist Parlamentarischer Staatssekretär im BMVBW

Marie

Hallo Eckhard
Habe dazu auch eine ähnliche Frage, bei uns im Garten Verein ist der Gartenbesitzer gestorben muss dann die Ehefrau den Garten zurück Kaufen um in den Besitz des eigenen Garten zu kommen weil der Garten Vertrag läuft ja nur auf den Ehemann
und nicht auf Eheleute
GrußMarie

Eckhard

Liebe Marie!
Der Pächter pachtet nur den Garten, alles Inventar ist sein Besitz
Das Inventars,(Laube Pflanzen Geräte) geht normal, wenn ein Testament nicht etwas anderes sagt, in den Besitz der Frau über.
 Wenn die Frau den Garten weiter bewirtschaften will, muß sie die Pacht übernehmen und Mitglied im Verein werden. Das ist normalerweise kein Problem. Oft ist es auch in der Satzung geregelt. Bitte, beim Vorstand des Vereins nachfragen.
Das sollte reibungslos möglich sein. Wenn nicht , hier nachfragen.

Wenn sie nicht weitermachen will, muß sie das Inventar zum Kauf anbieten.
Schön, dass Gartennachbarn sich helfen.
Mit freundlichen Grüßen

Eckhard

Marie

Hallo Eckhard

Danke für deine schnelle Antwort werde es weitergeben
Mit freundlichen Grüßen Marie

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