Heckenhöhe und Gartenordnung

Begonnen von Thomas, 02. August 2006, 21:29:00

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Thomas

Hallo,

unser Vorstand will massiv gegen alle Kleingärtner vorgehen, die die Hecke nicht auf das in der Gartenordnung vorgeschriebene Maß schneiden.

Auf der letzten Hauptversammlung wurde beschlossen, dass Ende Juli die Wege abgegangen werden und alle "Widerwilligen" angeschrieben werden. Nach zweimaliger erfolgloser Aufforderung soll eine Firma die Hecken der Gartenordnung entsprechend beschneiden. Die Kosten sind vom betroffenen Kleingärtner zu tragen.

Ist dieses Vorgehen erlaubt? Wo steht geschrieben, welche Sanktionen ein Vorstand verhängen darf, wenn die Gartenordnung nicht befolgt wird?

Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe.

Eckhard

Lieber Thomas!
Kommt darauf an...
Wem die Hecke gehört. Ist sie Eigentum des Pächters, darf niemand anderes diese schneiden. Als Eigentum des Vereins siehts anders aus.
 Bitte, schaue erstmal in Deine Gartenordnung In jedem Fall musst Du die Hecke in der Höhe halten, wie sie in der Gartenordnung verlangt wird, andernfalls riskierst Du eine Kündigung wg Nichteinhaltung des Pachtvertrages.
Sollte eine Fremdfirma die Hecke bearbeiten, zahlt immer der die Rechnung, der den Auftrag erteilt hat.
Wenn sie Dir gehört ist jede Art von Bearbeitung von Anderen eine Sachbeschädigung Deiner Sachen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckhard

ilex

Hallo Thomas,
ich habe den Eindruck, dass Dein Problem nicht darin besteht, möglicherweise gegen die Gartenordnung (die für alle Pächter gleichermaßen gilt!)zu verstoßen, sondern das es (vorsichtig ausgedrückt) zwischenmenschliche Probleme zwischen Dir und dem Vorstand sind.
In der Regel gehören die Hecken dem Verein. Der Pächter ist verpflichtet -so bei uns- die Hecke als Bestandteil des Pachtgartens zu erhalten.
In der Gartenordnung ist üblicherweise geregelt, wie hoch maximal die Hecke sein darf und wann bzw. wie oft im Jahr die Hecke geschnitten werden muss.
Aus meiner Sicht verhält sich euer Vorstand korrekt: er kündigt die Begehung der Gartenanlage an und teilt evtl. Verstöße dem betr. Pächter mit. Reagiert dieser nicht, erhält er eine weitere Aufforderung zur Beseitigung des Mangels unter Fristsetzung. Wir teilen dem betr. Pächter ebenfalls mit, dass auf seine Kosten ggf. entsprechende Maßnahmen durch "Dritte" (entweder Firma oder im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit) durchgeführt werden.

Letztendlich hat der Vorstand die Möglichkeit der Kündigung und geht dabei konform mit den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.

Also lieber Thomas -streiten lohnt in diesem Fall nicht - ausserdem gibt es schönere Dinge im Leben: z.B. das "Gärtnern" in einer funktionierenden Gemeinschaft!!!

Gruß  
ilex

Thomas

Hallo Eckhard und Ilex,

Danke für die Antworten.

Die meisten Hecken sind innerhalb der Gärten gepflanzt und werden auch in den Schätzungen berücksichtigt. Dementsprechend muß es sich ja um Privateigentum handeln. Und Sachbeschädigungen sind strafbar. Folglich kann es im Extremfall richtig lustig werden: Ein Kleingärtner verstößt gegen die Gartenordnung -> der Vorstand will das mit kostenpflichtigen Beschneiden ahnden -> begeht somit einen strafrechtlichen Verstoß -> der Vorstand muß die Höhe der Sachbeschädigung entgelten -> Fazit: Wer gegen die Gartenordnung verstößt, hat Recht.  :-D

Wenn ich es richtig mitbekommen habe, hat der Vorstand mittlerweile alle Wege abgeschritten und jede zu reklamierende Hecke notiert. Ungefähr ein Drittel aller Pächter soll gegen die Gartenordnung verstoßen. Sicherlich kann der Vorstand nicht 70 Pächter mit Kündigungen drohen. Wenn sich alle "Unwilligen" gegen die Aufforderungen sträuben, stehen bald sehr viele Gärten frei (falls statt kostenpflichtigen Schneiden die Kündigung durchgezogen wird).

Ich habe meine Hecke jetzt runtergeschnitten, weil ich ja gegen geltendes Recht verstoße. Aber was kann ich anderen raten? Letztendlich wird wohl der Vorstand am Ende als "Deppen" dastehen und dem wilden Treiben nichts mehr entgegnen können. Dann gibt es hinsichtlich aller Regelungen immer einen Freifahrtsschein, weil sich der Vorstand einmal nicht dursetzen konnte. Hoffentlich wird unsere Anlage nicht zu einem reinen Wildwuchs. Dann ist man ja als "Ordentlicher" ein Außenseiter.  :-o

Und der ganze Spaß am Gärtnern geht verloren. Entweder weil der Vorstand hart durchgreifen will, oder weil alle "Unwilligen" indirekt Recht bekommen. Ich bin gespannt, wo das endet.

Viele Grüße
Thomas

Eckhard

Lieber thomas, lieber ilex,
ich erlaube mir noch ein paar Bemerkungen dazu.
Das Ganze hat nichts mit Strafrecht zu tun, sondern Zivilrecht. Da handelt ein Gericht erst mal gar nicht.
Dh, man MUSS sich einigen und das ist gut so.
Ein Verein kann bei nicht einhalten der Gartenordnung  mit Kündigung drohen, muß aber nicht. Er kann vielmehr bei Terminüberschreitung selbst die Vereinsschlichtung rufen oder dann die Gemeindeschlichtungsstelle, Die Kosten die dabei entstehen, werden dem Pächter von Anfang an in Aussicht gestellt.
 Man kann dann immer noch auf Erfüllung des Pachtvertrages  zivil klage, ohne Kündigung. Die ev Anwaltkosten wird Niemand tragen wollen. Er schneidet dann sicher statt dessen seine Hecke.
Das alles ist mit ein paar vorformulierten Briefen am PC schnell gemacht.
Und keiner schnippelt da ungebetenerweise an der Hecke rum.
Beide Seiten unternehmen   oft dasFfalsche und manövrieren sich selbst ins Abseits.
Gruß eckhard

Uwe

Hallo Thomas

Ich hatte vor kurzer Zeit auch das Problem mit den Hecken. Und da muß ich den Beitrag von ilex voll und gans zustimmen. Es bringt nichts, wie ein König durch das Reich zu schreiten und mit Drohungen die Mitglieder zu irgendwas zu zwingen. wenn der Verein eine Firma bestellt dann kann das sein das er auch in Vorkasse treten muß und er es von den einzelnen Mitgliedern wiederholen muß. Sollten es dann 70 Mitglieder sein dann wünsch ich euren Vorstand viel Spass, weil er dann garantiert den Rechtsweg einschreiten muß. Bei mir in Verein wird es anders gemacht, der Vorstand geht mit den Wegeobmännern durch die Wege und besprechen hinterher die Mängel, dann wird aufgeteilt wer wen anspricht (also nicht nur der Vorstand)und glaub mir, wenn man die Mitglieder überzeugen kann, dann funktioniert es. Wie ilex es schon gesagt hat. Ein Verein muß funtionieren.

Gruß Uwe

Re(e)Bell

Hallo,
nachdem hier zum Thema Heckenhöhe immer wieder auf die
Gartenordnung oder gar auf das Bundeskleingartengesetz  verwiesen wird, erlaube ich mir mal wieder einige rechtlichen Hinweise.

Vermutlich ist die  Gartenordnung vom Vorstand des Vereins, der Mitgliederversammlung des Vereins oder gar von dem übergeordneten Verband beschlossen worden. Wird sie damit aber für den einzelnen Pächter/Kleingärtner verbindlich ? Kann der Verein überhaupt durch Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschlüsse in den Pachtvertrag eingreifen ? Antwort -eindeutig NEIN, es sei denn der Pächter habe den Kleingartenverein dazu im Pachtvertrag ermächtigt. Dies dürfte äußerst selten der Fall und auch dann rechtlich fragwürdig sein.

Was ergibt sich daraus.

Voraussetzung für eine Forderung des Verins ist, dass
die Heckenhöhe im Pachtvertrag oder einer VEREINBARTEN Gartenordnung (häufig Bestandteil des Pachtvertrages)  festgelegt worden sein. Eine Änderung/Ergänzung der Gartenordnung
ist nur durch Vereinbarung möglich.

Re(e)Bell

ilex

Lieber (Re/e)Bell,
auch wenn es an anderer Stelle in diesem Forum schon sehr ausführlich diskutiert worden ist - Beschlüsse  einer Mitgliederversammlung sind für alle Pächter bindend!
Es geht doch an der Realität vorbei wenn Du glaubst, jede Umsetzung eines Mehrheitsbeschlusses hat dann "Einzelvereinbarungen" bzw. Änderung/Ergänzung des Pachtvertrages zur Folge.

Gruß

ilex

Eckhard

Lieber ilex!
Ich meine, die Vereine sollten lieber Beratungsverträge mit Anwälten machen, als ihr Geld für Verbandsarbeit rauszuschmeißen.

Rebell hat recht. Stell Dir mal vor, Du wärst Mieter und Dein Vermieter würde Regeln einführen (Ob von einem Gremium beschlossen oder nicht), die Du nicht unterschrieben hast.
Allen wäre klar, dass die unwirksam sind.
Nur bei den Kleingärtnern geht das nicht in die Birne.
Die Pachtverträge haben gleiche Rechtsgrundlage, wie Mietverträge.
Auch wenn ein Beschluß einer Mitgliederversammlung  zu einer Satzungsänderung führt, hat das nur Folgen für Pächter, die danach einen Pachtvertrag abschließen.
Oder nimm mal die neuen Gesetze für Immisionsschutz. Die alten Rasenmäher ohne blauem Engel dürfen fröhlich weiterbrummen
Gruß eckhard

ilex

Lieber Eckhard,

in der Regel steht in den Pachtverträgen, dass die jeweils gültige Satzung und Gartenordnung Anwendung findet.
Wird nun auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung die Änderung der Satzung und/oder Gartenordnung beschlossen, so muss der Pachtvertrag nicht zwangsläufig geändert werden.

Und -wenn Deine These stimmt - so hätten wir in unseren Gartengemeinschaften eine unzählige Anzahl von Pächtern mit einer  unüberschaubaren Anzahl von unterschiedlichen Rechten - das kann es wohl doch nicht sein! Oder ???

Gruß


ilex

Eckhard

... ist aber so. Erkundige Dich doch mal bei einem Anwalt. Darüber hinaus ist es in vielen Vereinen üblich, dass Beschlüsse eines Organs wie ein Vertrag gehandhabt werden, obwohl die nötige Satzungsänderung beim Notar gar nicht vorgenommen wurden.
gruß eckhard

Eckhard

Nachtrag:

Eigentlich ist das BkleinGG  , Vereinsrecht und das Pachtrecht -  das BGB allgemein -als  Grundlage für Verträge im Kleingarten ausreichend. Diese Gesetze sind vorrangig in der Wirkung. Satzungen und GO sind nachranging, können also nicht wirken, wenn sie im Widerspruch zum Gesetz stehen. gruß eckhard

ilex

Hallo nochmal,

lieber Eckhard - ich habe den Eindruck, als wenn wir aneinander vorbeisprechen.

Ich zitiere mal aus unserer Satzung eine Regelung, von der ich meine, sie stehen in so ziemlich allen Satzungen von Vereinen:

"...Die Vereinsmitglieder erkennen die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse...als verbindlich an. Insbesondere die auf der Vertreterversammlung des Kreisvereins beschlossene Gartenordnung sowie die Satzung ...und die Richtlinien für die Tierhaltung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die auf den JHV der Gartengemeinschaften und des KV beschlossenen Mitgliederbeiträge und Umlagen zu zahlen.

...Die Mitglieder haben die im BKlG aufgezählten Pflichten...zu erfüllen."

Da will mir niemand ernsthaft glaubhaft machen, dass z.B. eine vom Bundestag beschlossene Änderung des BKlG die formelle Änderung eines Pachtvertrages nach sich zieht.

Zur Höhe des Heckenschnitts (damit wir wieder mal zur eigentlichen Frage kommen): die Höhe der Hecke ist in der Gartenordnung geregelt und zwar beschlossen von der Mehrheit der Mitglieder auf einer ordentlichen Versammlung.
Wenn nun Thomas und 70 seiner Gartenfreunde der Auffasssung sind, dass die Hecke eine andere Höhe haben sollte, so können sie doch zur nächsten Versammlung einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Gartenordnung stellen und hoffen, das sich für diesen Antrag eine Mehrheit findet.
Nur so kann ein Verein funktionieren!

Gruß

ilex

Re(e)Bell

Hallo ilex,
ich versteh ja, Juristerei ist nicht immer logisch.

Ich versuche es mal ganz einfach.
Wenn deine Auffassung richtig wäre, warum gibt es dann den § 5 BKG insbesondere Abs. 3 ?
"(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher als die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Textform erklären, daß die Pacht bis zur Höhe der Höchstpacht herauf- oder herabgesetzt wird.
Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraums an die höhere oder niedrigere Pacht zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss oder der vorhergehenden Anpassung verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am 15. Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhoben werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Pächter, so tritt eine Erhöhung der Pacht nicht ein."

Warum muß der Verpächter eine besondere Erklärung abgeben, warum kann der Pächter vorzeitig kündigen ? Warum gibt es überhaupt diese  gesetzliche Ermächtigung zur Vertragsänderung ?

Nach deiner Lesart, könnte doch die MV einfach darüber beschließen und die Pachthöhe neu regeln.
Du übersiehst, dass in der MV Verpächter und Pächter quasi eins sind.

Im übrigen:
Der von dir zitierte
Absatz in der Vereinssatzung geht doch ins Leere. Natürlich muß ich als Mitglied die Beschlüsse der Vereinsorgane anerkennen (dazu braucht dies nicht in der Satzung stehen), aber als Pächter ?

Ich finde die Regelung außerdem äußerst undemokratisch
und glaube nicht, dass sie einer richterlichen Überprüfung standhalten würde.

Glücklicherweise steht sie nicht in allen Vereinssatzungen.
 
Re(e)Bell

Eckhard

Lieber ilex!
Nicht alles, was logisch erscheint , ist richtig.
Die Gartenordnung ist vergleichbar mit einer Hausordnung. Alles, was das Mietrecht nicht zulässt gilt nicht, auch wenn es in der Gartenordnung/Hausordnung steht.
Die Vertragspartner Pächter/Verpächter schließen einen Vertrag mit Rechten und Pflichten auf beiden Seiten. Soll später etwas geändert werden, müssen beide zustimmen. Weil aber bei den Kleingärtnern ein Kündigungsschutz ähnlich wie bei Mietern besteht, kann der Vorstand/Vermieter nichts hinzufügen.
Deshalb werden ja die Satzungen so formuliert, dass  eine reibungslose Vereinsarbeit möglich ist . Nur was konkret dort steht ist Aufgabe des jeweiligen Organs. Nicht mehr und nicht weniger.  Sie regelt alle Belange der Vereinsmitgliedschaft.
Die Hecke, wenn sie Teil des gepachteten Gartens ist, ist Eigentum des Pächter, Er hat sie so zu schneiden, wie sein Vertrag es verlangt. Das bleibt so, so lange er den Vertrag nicht kündigt oder ein neues GESETZ schreibt ihm was anderes  vor.  Gerade das Mietrecht das in den letzten Jahre mehrfach geändert wurde ist ein gutes Beispiel. Der Verein ist kein Gesetzgeber.
Die Hecke, die nicht zum Garten gehört ist Teil der Anlage. Darüber beschließt die Anlagenversammlung, kein Vorstand, keine Mitgliederversammlung . Die Beschlüsse sind bindend. So steht es in der Satzung.
Pachtverträge und Mitgliedschaft in Vereinen sind  verschiedene Dinge.
Alle Vereinsahngelegenheiten, Feste, Gemeinschafteinrichtungen werden über die Vereinsorgane verwaltet und ggf durch Beschlüsse verändert.
Die Regeln der Bewirtschaftung des Pachtgartens werden in 1. Linie durch das BkleinGG , Pachtrecht  und durch die Pachtvertragsvereinbarungen + Gartenordnung , in der Fassung, wie sie dem Pachtvertrag zugrunde lag  - bestimmt.
Frage doch mal einen Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Eckhard

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