Mitpächter wird automatisch Hauptpächter?!

Begonnen von Sven Dr., 20. August 2006, 13:30:00

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ilex

Hallo (Re(e)bell,

genau so einen Fall haben wir zzt. in unserem Kreisverband.
Aber es gibt bei uns einen satzungsmäßig geregelten Unterschied: ist ein Gartenpächter Mitglied im Vorstand einer der im KV 11 zusammengeschlossenen Gartengemeinschaft,  so darf er im Falle der Kündigung seines Gartens weiterhin im Vorstand "seiner GG" mitwirken - allerdings nicht im Gesamtvorstand des KV.
Um hier mitzuwirken, muss man zugleich Pächter eines Gartens in einer den KV bildenden GG sein.

Zu meinem konkreten Verein: der Rechnungsführer musste seinen Garten aufgeben - geniesst aber weiterhin das Vertrauen der Gartenfreunde seiner Gemeinschaft und führt die Kassengeschäfte weiter (und gehört somit auch dem geschäftsführenden Vorstand) seiner GG an. Voraussetzung war lediglich das Beibehalten der Mitgliedschaft...! Aber darüber haben wir ja bereits in diesem Forum reichlich gelesen!


Gruß

ilex

ilex

...ein "Nachschlag" noch: wenn, lieber (Re(e)bell, allerdings in der Satzung steht, dass bei Kündigung des Gartens auch gleichzeitig die Mitgliedschaft erlischt, dann ist ein weiteres Mitwirken im Vorstand nicht mehr möglich!


Gruß


ilex

Horst

Lieber Sven,
habt ihr wirklich in eureren Dokumenten (Pachtvertrag, Satzung, Gartenordnung)Hauptpächter und Mitpächter, so wie Mieter und Untermieter?
So eine Kontruktion gibt es normalereweise bei der Pacht von Kleingärten nicht.
Üblich ist nur ein Pächter = Vater. Der Sohn läuft als Angehöriger so mit.
Oder beide sind zwei gleichberechtigte Pächter = Pächter (nicht HauptPächter!) und Mitpächter.
Ist es denn so schwierig mit dem Sohn einen Vertrag zu machen? Stehen Gründe dagegen? Neuer Vertrag ist doch nur Formsache.

Die übliche Pacht von Kleingärten spiegelt sich in BKleingG § 12 wieder:
(1) 1 Person. Kann Alleinstehender oder nur ein Ehepartner sein. Vorteil: Einem geeigneten Überlebenden wird man gerne den Garten geben.
(2) 2 Personen = Eheleute.
Nachteil: Überlebender bekommt den Garten - wenn er will - obwohl er zwei linke Hände hat, nur "Erholung" will!

Reicht das nicht?
Müssen wir es noch schwieriger machen?

Euer
Horst
(20 Jahre praktizierender Kleingärtner)

Burchard

Hallo,

es kommt immer auf die Pachtverträge an.

Bei uns muß man Pächter sein um Vereinsmitglied zu werden - also erlischt der Pachtvertrag nicht mit dem Vereinsaustritt. Allerdings ist man automatisch aus dem Verein raus, wenn der Pachtvertrag beendet ist.

Aber zum Thema;
Ein Gartenfreund hat ein ähnliches Problem. Seine Mutter (80) ist Pächter(in) er macht seit Jahren die Gartenarbeit - zumindest alle schweren Arbeiten. Jetzt wollen Sie den Garten "umschreiben" lassen.  Originaltext Stadtverand Aachen:

Der Garten muß gekündigt werden. Dann kommt ein Schätzer und alle Auflagen: Rückbau, entfernen von "Waldbäumen" etc. müssen erfüllt werden und er Garetn kann dann neu verpachtet werden.

Nur Ehepartner könne eine Garten erben - bei Kindern (oder anderen Erben) muß der Garten geschätzt und "bereinigt" werden.

Es ist halt überall anders.

Gruß
Burchard

Eckhard

.... Und es ist auch immer wieder falsch, wie bei Pächterwechsel verfahren wird.
iBkleinGG steht:

§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder 2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.

Der Zwischenpächter ist der Verein. Während der Nutzung des Gartens muß der Verein auf Einhaltung der KleinGärtn Nutzung achten, nicht nur bei pächterwechsel.
Der Garten muß immer korrekt genutzt werden. Dann gibt es auch kein ,,Handlungsstau" beim Wechsel.
Vorstände, die das nicht tun, handeln gegen das Interesse des Kleingärtners. Er gefährdet durch Unterlassen den Kleingartenstatus. (siehe oben)
Auch die immer wieder auftretenden Rückbauforderungen bei zu großen Lauben, die vor 1983  genehmigt errichtet wurden, sind ärgerlich und unnötig.

Und noch was: Grundsätzlich kann auch ein Nichtmitglied ohne Garten im Vorstand arbeiten, wenn die Satzung nicht ausdrücklich was anderes sagt.
Gruß eckhard

Uwe

Hallo Horst

Ich verstehe deine Variante mit den zwei Personen nicht (2Personen=Eheleute). Dort heißt es, Nachteil: Zwei linke Hände und den Garten nur zur Erhohlung nutzen. Es ist noch garnicht solange her, da warst du gegen die Drittelregelung und hast mir auch noch Material geschickt, wo die Regelung widerlegt werden kann. Auch wenn man nur Erhohlung im Garten haben will, muß schon seine zwei linken Hände nehmen und ihn in Ordnung halten. Sonst wird nix mit Erhohlung. ilex, wenn bei euch mit den Garten auch gleich die Mitgliedschaft gekündigt wird dann habt ihr ja auch nicht die Möglichkeit passive Mitglieder (Fördermitglieder) aufzunehmen und wenn einer, bei mir, sein Garten aus Altersgründen kündigen will aber noch gerne in Vorstand mitwirken will, dann ist das doch nur positiv. Denn bei uns stehen die Vorstandsintressenten nicht gerade Schlange vorm Verein.

Gruß Uwe  

Uwe

Tschuldigung ilex ich meine Burchard

Horst

Liebe Freunde,
Sven stellt seltsame Fragen - von Rebell angedeutet -, trägt aber für weitere Ratschläge nichts mehr bei. Er schweigt.
Ich habe trotzdem versucht auf seine Fragen einzugehen.
Uwe:
Ich habe angedeutet, daß wir durch entsprechende - schon in BKleigG § 12 vorhandene und ausreichende - Regelungen vermeiden können, Gärten an "Gartenfreunde" vergeben zu müssen, die wir dann erst nach zwei oder mehr Jahren wegen erheblicher Bewirtschaftungsmängel (§ 9 (1.) 1) los werden können.
Die zwei linken Hände betreffen jegliches Unvermögen sich gärtnerisch zu betätigen oder  betätigen zu wollen, ob bei Obst oder Gemüse oder bei Rasen. Das hat nichts damit zu tun wie viel Rasen oder oder Obst und Gemüse usw. man hat.

Euer
Horst
Einige mögen wohl meine kurzen, drastischen Ausdrücke aus Bayern nicht.
Trotzdem werde ich euch weiter nerven.

Uwe

Doch Horst, ich mag Bayern. Ich fahre öfters zum Urlaub dahin, um das mal kurz sagen zu dürfen.

Uwe

Sven Droop

Hallo Horst,

ich stelle keineswegs seltsame Fragen, dass ist die verdrehte Realität, so wie sie sich zur Zeit bei uns abspielt. Außerdem war ich mit meiner Familie im wohlverdienten Urlaub, so dass es mir vorher nicht möglich war zu antworten. Dennoch bin ich für Eure Beiträge dankbar und werde zunächst nochmals einen prüfenderen Blick in den Pachtvertrag werfen.
Vielen Dank

Sven

Horst

Lieber Sven,
danke dass Du dich gerührt hast. Ich dachte mir schon, dass Du vielleicht im Urlaub bist, schrieb aber trotzdem eine kritische Bemerkung.
Leider antworten einige nicht, wenn es um Klärung geht. Beispiel: Weiter unten die komische Sache mit der ZDF-Reportage aus Berlin, wo niemanden der Bestandschutz nach § 18 und 20 BKleingG zu ineressieren scheint; aber es wird lamentiert.

Horst

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