Mitpächter wird automatisch Hauptpächter?!

Begonnen von Sven Dr., 20. August 2006, 13:30:00

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ilex

Hallo (Re(e)bell,

genau so einen Fall haben wir zzt. in unserem Kreisverband.
Aber es gibt bei uns einen satzungsmäßig geregelten Unterschied: ist ein Gartenpächter Mitglied im Vorstand einer der im KV 11 zusammengeschlossenen Gartengemeinschaft,  so darf er im Falle der Kündigung seines Gartens weiterhin im Vorstand "seiner GG" mitwirken - allerdings nicht im Gesamtvorstand des KV.
Um hier mitzuwirken, muss man zugleich Pächter eines Gartens in einer den KV bildenden GG sein.

Zu meinem konkreten Verein: der Rechnungsführer musste seinen Garten aufgeben - geniesst aber weiterhin das Vertrauen der Gartenfreunde seiner Gemeinschaft und führt die Kassengeschäfte weiter (und gehört somit auch dem geschäftsführenden Vorstand) seiner GG an. Voraussetzung war lediglich das Beibehalten der Mitgliedschaft...! Aber darüber haben wir ja bereits in diesem Forum reichlich gelesen!


Gruß

ilex

ilex

...ein "Nachschlag" noch: wenn, lieber (Re(e)bell, allerdings in der Satzung steht, dass bei Kündigung des Gartens auch gleichzeitig die Mitgliedschaft erlischt, dann ist ein weiteres Mitwirken im Vorstand nicht mehr möglich!


Gruß


ilex
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