Räumung eines Kleingarten

Begonnen von Thomas, 22. November 2006, 18:24:00

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Thomas

Hallo,

wir (der Vorstand) mußten einen Kleingärtner aufgrund schwerwiegender Bewirtschaftungsmängel (auch schon früher) zum 30.11.2006 kündigen. Der Pächter teilte mir mit, dass er definitiv den Garten bis zum letzten Tage nutzen will. Ich befürchte, dass der Altpächter den Garten doch nicht zum 01.12.2006 räumt. Demzufolge müßte die Laube dann eine Bebauung auf fremden Grund und Boden sein.
Unser vereinsunabhängiger Schätzer versuchte bisher vergeblich mit dem Altpächter einen Termin zu vereinbaren. Aber er reagierte selbst auf Ansagen auf den Anrufbeantworter nicht. Ich bin der Meinung, eine Zwangsschätzung bewirkt auch nicht viel, wenn sich der Altpächter danach weigert, die Parzelle zu räumen.
Der Kassierer bat mich auf der letzten Vorstandssitzung dem Altpächter bezüglich Aushändigung der Schlüssel anzuschreiben. Mir ist das rechtlich jedoch nicht ganz geheuer. Immerhin bleibt die Laube Eigentum des Altpächters. Und wenn wir die Schlüssel hätten, würde doch die Verantwortung für den zufälligen Untergang der Laube bei uns liegen. Stimmt meine Vermutung?
Falls meine Befürchtungen sich bewahrheiten, wie kann ich bzw. der Vorstand den Altpächter zur Räumung veranlassen? Welche rechtlichen Maßnahmen muß ich tun und beachten?
Für Eure Hilfe bedanke ich mich jetzt schon ganz herzlich.

Viele Grüße
Thomas

Eckhard

Hallo Thomas,
warum die Eile?
Erstmal ist der Pächter nur gekündigt.
Bei Kündigung sollte man gleich auf die Folgen in allen Einzelheiten aufmerksam machen und eine Räumungsklage ankündigen, wenn nicht Nachfolger da  oder Räumung  zum 30.11. erfolgt.
Wenn zum 1.12. kein Nachpächter da ist, müsst Ihr den Altpächter  nun noch mal  auffordern, einen Nachpächter zu finden, andernfalls solltet ihr ihm eine Räumungsklage zum 30.11.07 androhen. Er muß  in jeden Fall ab 1.12 06 eine neue Jahrespacht zahlen, wenn er den Garten nicht geräumt hat.
 Ihr müsst ihn  dann aufklären,  dass  er sonst  alle Pflanzen und Bauten aus dem Garten entfernen muß. Der Vorstand sollte sich auch um Nachfolger bemühen und sie dem bisherigen Pächter nennen, damit beide einen Inventarkaufvertrag machen.


Sollte am 1.12.07 die Sache nicht erledigt sein, wäre eine kleine Beratung beim Anwalt hilfreich.

Gruß eckhard

Robert der II

Hallo Eckhard,
du hast geschrieben:
Er muß in jeden Fall ab 1.12 06 eine neue Jahrespacht zahlen, wenn er den Garten nicht geräumt hat.

Woraus ergibt sich dass denn ? Gibt es bei Kleingärten auch sowas wie den § 545 BGB für Wohnungen ? Stillschweigende Verlängerung des Pachtvertrages ?

Gruß Robert der II

Eckhard

.... So ist es. Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Pächter die Nutzung fortsetzt. (Er hat ja sein Eigentum nicht aus dem Garten entfernt. Ein Anderer dürfte sein Eigentum gar nicht anrühren.)
Der Vorstand muß aber innerhalb 14 Tagen ab 1.12. dem Altpächter mitteilen, dass der Garten weiterverpachtet werden soll, das aber wegen dem  Verbleib der Sachen im Garten nicht möglich ist. .

Gruß Eckhard

Robert der II

Hallo Eckhard,

Welcher § ist denn das ?
Und was ist, wenn :

"eine Vertragspartei (der Pächter) ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt ?

Gruß Robert der II


Eckhard

Lieber Robert, lieber Thomas,
lies bei Maincyk: Praktiker-Kommentar BKleinGG nach
eckhard

Robert der II

Lieber Eckhard,

hab` ich leider nich. Was kost` denn sowas ?
Steht da  n § drin ?

Robert der II


Eckhard

ca 25 €, im rehm Verlag erschienen . Ja, mit §.

Hans

Hallo Gartenfreunde,

wird der gekündigte Garten bis zum Pachtende nicht übergeben -
ganz gleich aus welchen Gründen - räumen wir dem "Altpächter"
noch 6 Monate sog. Räumzeit ein, innerhalb derer der Garten verkauft werden kann oder der Pächter die Möglichkeit hat, sein Eigentum zu entfernen. Für diese Zeit berechnen wir keine Pacht, denn es besteht ja kein Pachtvertrag mehr. Allerdings hat er eine Verwaltungsgebühr zu zahlen, deren Höhe sich am Pachtvertrag
orientiert. Damit begrenzen wir unseren Pachtverlust für diese
Zeit. Allerdings entgeht uns der Mitgliedsbeitrag für den Garten.
Damit sind alle Beteiligten motiviert, die Situation schnell zu beenden. Nach Ablauf der "Räumzeit" verliert der Altpächter alle
Rechte an seinem noch auf der Pachtfläche verbliebenen Eigentum.
Glücklicherweise blieb uns bisher diese letzte Konsequenz erspart.

mit besten Grüßen aus Dresden

Hans

veronika

Wer kann helfen,ich wurde von den 1 vorstand gekündigt zum 31.01.09 kündigungsgrund:da wir nicht die Laube von innen sehen durften erhält frau veronika fehst die kündigung,da wir schon einen Anwalt eingeschaltet haben,da dies aus meiner sicht kein kündigungsgrund ist denke ich werden der vorstand jetzt raümungsklage beantragen und es laüft übers gericht ich hoffe nur das da ordentliche richter sitzen wir lieben unseren garten wer weiß da bescheid danke veronika

Hans

Hallo Veronika,

der angegebene Grund ist kein Kündigungsgrund, erst recht nicht zu diesem Termin !

Hans

veronika

Wenn das wirklich so ist bin ich beruhigt dann brauche ich ja keine Angst haben Danke erst mal veronika

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