Frage zur Gartenbegehung

Begonnen von neu-brasilien-23, 31. Mai 2007, 13:53:00

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neu-brasilien-23

Aus gesundheitlichen Gründen ist es mir nicht möglich, an der geplanten Gartenbegehung teilzunehmen.

1. Bin ich zur Teilnahme an der Gartenbegehung verpflichtet?
 
2. Welche Nachteile könnten mir entstehen?

3. Was gibt es noch zu beachten?

Mit freundlichen Grüßen
neu-brasilien-23
www.neu-brasilien-23.de.vu

Eckhard

Lieber Horst,

das gute Verhältnis Pächter – Vorstand ist wichtig.
Deshalb würde ich unbedingt dabei sein wollen, in deiner Stelle. Dann kannst Du bei irgendwelchen Fragen oder auch Beanstandungen alles klären oder verhandeln.
Es ist in vielen Vereinen nicht selbstverständlich, dass der Pächter zur Begehung eingeladen wird, schon mal ein großes Plus für Deinen Vorstand.

Bitte doch einfach schriftlich um Verschiebung und nenne 3 Termine zur Auswahl, an denen  Du dabei sein kannst.

Mit freundlichen Grüßen
eckhard

neu-brasilien-23

Hallo Eckhard,

danke für deine Hilfe und Unterstützung.

Bei der geplanten Gartenbegehung handelt es sich nicht um eine Gartenbegehung, die nur meinen Garten betrifft.

Die Gartenbegehung in unserem Kleingartenverein wird durch den Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Stadtverband durchgeführt.

Wie bereits erwähnt, ist es mir aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an der geplanten Gartenbegehung teilzunehmen.

Deshalb muss ich nochmal nachfragen:

1. Bin ich überhaupt zur Teilnahme an der Gartenbegehung verpflichtet (wenn ich zum Termin gesund gewesen wäre), noch dazu, da diese ab 18.00 Uhr durchgeführt wird?

2. Welche Nachteile könnten mir durch Nichterscheinen entstehen?

3. Was gibt es noch zu beachten (z. Bsp. Zutrittsrecht in den Garten bei Abwesendheit des Pächters, etc. pp)?

Mit freundlichen Grüßen
neu-brasilien-23
www.neu-brasilien-23.de.vu

Eckhard

die Antwort findest Du in deiner Satzung bzw Gartenordnung.
Dein Vorstand darf nur ohne deine einwilligung in den Garten, wenn das ausdrücklich in deiner satzung steht. Du mußt  dann nicht dabei sein
   eckhard

neu-brasilien-23

Hallo Eckhard,

in der Satzung steht nichts zum Thema Zutrittsrecht.

Meine Einwilligung zum Betreten meines Gartens in meiner Abwesendheit hat der Vorstand auch nicht, wird er auch nicht bekommen.

Weder der Vorstand noch andere Personen haben einen Schlüssel für meinen Garten. Wozu auch? Es ist mein Garten, für den ich sehr viel Geld bezahlt habe und immer noch bezahle (Pacht etc. pp)

Mit freundlichen Grüßen
neu-brasilien-23
www.neu-brasilien-23.de.vu

Eckhard

...wenn das so ist und auch in der Gartenordnung darüber nichts steht, ist der Garten wie eine Mietwohnung zu betrachten.
Dort hat der Vermieter aber auch  unter bestimmten Bedingungen das Recht - mit vorheriger Terminabsprache - die Miet-Wohnung zu besichtigen.
Ein Betreten deines Gartens ohne Dein Wissen wäre dann also wie Hausfriedensbrauch zu bewerten.

Frag doch mal den Vorstand , auf welcher Rechtsgrundlage er in deinen Garten will.

gruß eckhard

gino

Klar hast du recht, wenn du Wert auf dein Einverständnis legst-aber welches Problem hast du damit, deine Einwilligung zur Begehung zu geben?
Der Boden  gehört sicher nicht dir, da es ja ein Pachtgarten ist.
Und man kann dir nur wünschen, dass du niemals einen akuten Schadensfall hast (Wasserrohrbruch o. ä.), dann wirds richtig teuer, wenn niemand ohne Einwilligung in deinen Garten darf. gino

neu-brasilien-23

@gino

Wasserrohrbruch, Feuer o. ä. wären ein Ausnahmefall, demnach als GiV zu betrachten. Das bedeutet, das im Falle einer Gefahr Zutrittsrecht durch befugte Personen besteht.


Burchard

Hallo,

ich denke es geht weniger um die Gartenbegehung sonder darum ob der Vorstand ohne ausdrückliche Genehmigung den Garten betreten darf.

Ob ein Wasserrohrbruch überhaput ein Notfall ist muß ich doch stark bezweifeln. Man Sperrt den Hapthahn zu und ruft den Pächter an. Ganz davon abgesehen fließt das Wasser doch eher unbemerkt in den Boden.

Mit welchem Recht soll der Vorstand in meiner Abwesenheit in meinen Garten? Würdest Du deine Vermieter auch  so in deine Wohnung lassen?

gino

Es steht doch nicht in Frage, dass eine Einwilligung da sein muss, wenn ich aber nichts zu verbergen habe- warum gebe ich sie nicht??
Diese Kommission wird doch wohl vorher über die Gründe dieser Gartenbegehung informiert haben und nicht aus Langerweile durch die Anlage wandern.  
In die Laube wird doch keiner wollen, denn dort wäre- genau wie in der Wohnung, auch für mich Schluss.
Aber der Garten- herrgott, den kann man doch eh größtenteils von außen einsehen. gino

neu-brasilien-23

@gino

Ich zitiere: "... der Garten- herrgott, den kann man doch eh größtenteils von außen einsehen"

Damit ist doch alles gesagt. Wenn der Pächter nicht anwesend ist, muss das "von außen einsehen" halt ausreichen.

Im Prinzip ganz einfach zu verstehen ;-))

gino

Du hast recht- okay??? gino

Horst

Liebe Freunde,
folgendes aus meiner über zwanzig jährigen Praxis.
In den meisten Kleingartenanlagen ist eine jährliche ein bis zwei
Mal stattfindende Gartenbegehung eingespielte und gängige Praxis.
Die einzelnen Gärten werden normalerweise nicht betreten.
Es sei denn, es sind Anhaltspunkte vorhanden, daß z. B. die Gartenordnung verletzt wurde. Das teilt man mit. Verdacht reicht aus. Dann wird eben auch die Laube besichtigt. Kurz alles.
Bei einer Mietwohung ist es doch auch so.
Meist sind es drei Personen: Anlagenvorsitzender, jemand von Verband und ein Fachberater. Man sollte unbedingt dabei sein,
auch bei Krankheit. Man kann mit Begleitung kommen, auch im Rollstuhl. Vorteil: Man kann gleich am Ort alles besprechen.
Sonst kanns kompliziert werden. Die "Begehung" wird nur hinaus gezögert.
Man sollte die Angelegenheit auch positiv sehen, es sei denn
man hat was zu verbergen. Es wird nicht nur getadelt.

Kurz: Was soll die Aufregung?
      Was soll das Sträuben?

Alles Gute bei der Gartenbegehung.

Euer Horst


Eckhard

Da irrt der liebe Horst,

denn einem Vermieter ist es nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt die Mietwohnung zu betreten. Eine Zustimmung muß immer eingeholt  - nur darf sie der Mieter bei Besichtigung durch ev Nachmieter, oder vor Umbauten im Haus – nicht verweigern.
 2 mal im Jahr auf keinen Fall.. In die Laube zu wollen ist Hausfriedensbruch vorhaben!
So etwas ist im gesellschaftlichen Leben normal und das würde ich mir von vielen Vorständen auch wünschen.  Allein schon die Höflichkeit gebietet das. Aber die ist bei vielen Vorständen ein Fremdwort.
konkret in diesem Fall muß also immer gefragt werden.
Warum eigentlich fällt das einigen Vorsitzenden so schwer?

 gruß eckhard,
seit 25 Jahren Kleingarenpraxis und Erfahrung als Vermieter

Horst

Bitte lest doch genau meinen Beitrag.
Die Vorhaltungen stimmen einfach nicht.
Das hat auch nichts mit bösenartigen Vorständen zu tun,
die es leider auch gibt.

Zu den 1  b i s  2 Begehungen, bei denen die Gärten und Lauben normalerweise nicht "begangen" werden:
1. im Frühjahr,
2. nur für Nachprüfungen
   bei zumutbar kurzfristig abstellbaren Mängeln;
   die anderen Mängel nächstes Jahr.

Soll ich
größere Abhandlungen schreiben,
mit oder ohne Goldwaage und unter Berücksichtigung
aller möglichen §§ für Juristen statt
für praktizierende Kleingärtner?
Nächstes Mal wirds schwülstig,
obwohl ich manchmal die Nase voll habe mich zu äußern.

Horst
aus Bayern
(Ist bei uns die Sprache manchmal etwas zu kurz und zu direkt?
Seltsam ist, dass sie trotzdem mißverständlich ist?)

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