Heckenhöhe

Begonnen von Sönke, 01. August 2007, 22:20:00

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Sönke

Hallo,

vor 2 Jahren haben wir einen Kleingarten übernommen, dessen Einfriedung aus einer etwa 1,60m hohen Ligusterhecke bestand.

Uns war schon damals bekannt, dass nach der Vereinsordnung die Heckenhöhe 1,20m nicht überschreiten darf.
Wir haben die Hecke auf etwa 1.50m heruntergeschnitten und dies wurde vom Vereinsvorstand auch stillschweigend akzeptiert.

Heute haben wir einen Brief vom Vereinsvorstand bekommen, in dem wir aufgefordert werden, die Hecke bis zum 12.08. auf 1,20m herunterzuschneiden.

In der Anlage gibt es sehr viele Hecken, die deutlich höher als 1,20m sind.

Vielleicht kann mir jemand sagen, ob der Verein diese Forderung stellen kann, obwohl die Höhe der Hecke über Jahre (auch bei den Vorbesitzern und Nachbarn) geduldet wurde.

Gibt es eine Art Bestandsschutz ?? (Paragrafen, Urteile ?)

Danke für eine Antwort.

mfg


Eckhard

es gibt keinen Anspruch auf  "Gleichheit im Unrecht"
(§ findest Du im net).
Du mußt runter schneiden, ohne wenn und aber. Und , wenn Du schon mal dabei bist schneide gleich der Breite ebenfalls kräftig zurück, so hast Du in den nächsten Jahren viel weiniger Arbeit als bisher. Manche muß man erst zu ihrem Glück zwingen.
viel spass eckhard

Sönke

Tja,

grundsätzlich braucht mich niemand zu irgendetwas zwingen.

Mich ärgert nur, dass der Vereinsvorstand des Kleingartengesetz nach eigenen Vorstellungen auslegt.
Die Hecke zu schneiden ist kein Problem, so lange sich jeder an die Vorschriften zu halten hat.

Nach Aussage des Vorstandes braucht aber niemand seinen 1,80 m hohen Lammellenzaun der als Einfriedung des Gartens dient auf 1,20m herunterzunehmen, eine Hecke muss jedoch heruntergeschnitten werden.

Es gibt noch weitere Punkte, die vom Vorstand nicht eingehalten werden, zum Bspl. kein Wasseranschluß einschließlich Wassserablauf in der Laube, Anleinpflicht für Hunde, usw.

Ich habe mich mit dem Vorstand heute darüber gestritten und habe keine Lust mehr auf diesen Verein, meinen Garten werde ich wohl aufgeben aufgrund dieser willkürlichen Anwendung der Gesetze, an die sich manche Pächter halten müssen, und andere offensichtlich nicht.

mfg
 


Uwe

Hallo Sönke

Wer wird den schon gleich die Flinte ins Korn werfen. Eckhard hat zwar schon gesagt "ein Recht auf Gleichheit gibt es nicht" aber man kann versuchen es auf der Versammlung durchzusetzen. Du weigerst dich einfach die Hecke runter zuschneiden bis die anderen, die ihre Hecke auch zu hoch haben, auch eine Aufforderung bekommen haben. Trage dein Anliegen, mit den ggf. noch kommen Abmahnungen, auf der nächsten Versammlung vor. So kann man sehen wie in dein Verein das Vereinsleben ist. Wenn du kein Erfolg damit hast, kannst du immernoch den Garten aufgeben.

MfG Uwe

Eckhard

....einen rechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt es schon, nur eben nicht im Unrecht.

Mensch Leute, da sind sehr wenige Regeln im Kleingarten einzuhalten: Hecke schneiden, Weganteil pflegen und Gemeinschaftsarbeit – das wars.
Wem das zu viel ist, dem ist eben nicht zu helfen.
Außerdem gehört zum Erwachsen sein auch dazu, Verantwortung zu übernehmen.
 Mit dem Finger auf andere zu zeigen ist mir zu billig. Jeder kehre erst mal vor der eigenen Tür.  – oder darf man das hier nicht aussprechen?
Ein Lamellenzaun mit 180cm Höhe mit genügend Abstand von der Grenze ist kein Widerspruch  zur Heckenhöhe von 120.

Viel spass beim Ernten.


Viola

Also...
ein Lamellenzaun als EINFRIEDUNG ist lt. meinem Unterpachtvertrag generell verboten
 
- das Anbringen von Rohrmatten und anderen Sichtbehinderungen (Stellwände) im Zaunbereich ist nicht zugelassen -

da spielt es auch keine Rolle, wie der Abstand zur Grenze ist.
An der Laube ist das Anbringen eines einseitigen seitlichen Wetterschutzes zulässig.
Heckenhöhe ist bei uns auch 1,20m.
Ließ doch nochmal Deinen Unterpachtvertrag und eventuell gibt Euer Landesverband ein Merkblatt über "Baulichkeiten in Kleingärten" heraus.

Schriftliche Aufforderung zum Schneiden mit Terminsetzung finde ich schon recht krass, man kann ja erstmal drüber reden.
Dann gilt aber auch: Alle Hecken runter !!!
Der Tip von Uwe ist sehr gut, auf der nächsten Abschnittsversammlung das auf den Tagesordnungspunkt setzen lassen (Abschnittsleiter ansprechen).

Eckhard,
vielleicht sollen Deine Antworten spaßig und flapsig sein, Du weißt vieles, aber oft alles besser und bügelst die Fragenden hier oft ganz schön runter. Finde ich nicht schön.

Viola

Eckhard

Hallo Viola,
Wenn hier einer was fragt, so will er Antwort. Wenn er nur bestimmte Antworten will und andere nicht, so ist das albern. Wenn aber dann die , die keine Frage gestellt haben ,andere Antworten  zensieren ist das absurd.

Wie es in Deinem Verein aussieht ist ja ganz interessant, der Frager hat aber wahrscheinlich einen anderen Pachtvertrag als Du

Das ist keine Kritik

gruß eckhard

Uwe

Hallo Viola, Eckhard und Sönke

Eckhard du hast Sönke eine klippundklare Antwort gegeben. Die ist eindeutig und fordernd. Ich kann mir vorstellen das Sönke mehrere Antworten erwartet hat und ich habe nur eine andere Alternative vorgeschlagen, weil ich sehr gegen Ungerechtigkeit bin. Mit diese Machenschaften, die in Sönkes Verein herrschen, kein kein Verein funtionieren. Man muß sich dagegen wehren wenn man nicht als Verlierer dastehen möchte. Sönke, wenn du nur eine Antwort haben wolltest dann mach es wie Eckhard und reiß deine Hecke am besten ganz raus. Aber ob das der richtige Weg ist wage ich zu bezweifeln.

Gruß Uwe

Viola

Hallo zusammen,

FORUM: laut meinem alten Duden auch.... öffentliche Diskussion !!!

Wie im richtigen Leben gibt es auf eine Frage nicht nur eine Antwort !

Im Kleingartenwesen sollte doch das Miteinander an 1. Stelle stehen. Leider sind einige immer etwas gleicher als die anderen und neuen Pächtern wird manchmal das Leben schwer gemacht (gib jemandem ein Amt...), ich habe jetzt übrigens auch eins.

Ich habe keine Antworten zensiert, wenn Eckhard das so sieht, tut mir leid. Aber auch Er kann nicht wissen, wie Sönkes Pachtvertrag aussieht,daher mein Hinweis auf den Lamellenzaun als Einfriedung (Hecke). Meines Wissens ist das auch lt. Bundeskleingartengesetz nicht erlaubt.

Jedenfalls, wenn ich einen Brief mit Termin zum Heckeschneiden bekommen würde, wär ich auch erst mal sauer und würde nach Antworten suchen.
Wenn Sönke es nicht macht, was droht dann, erschießen ?
Darum: informieren, jeweilige Gartenordnung lesen, mit Argumenten punkten und wenn einer, dann alle.

Grün nach oben
Viola  

Eckhard

... und auch mal im BKlGGesetz nachlesen. Da steht nichts von Heckenhöhe.

Horst

Grüßt euch, ihr Lieben.
Im BKleingG steht natürlich nichts direkt über Hecken oder sogar über Höhen von Hecken! Indirekt kann man das aus der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, aus § 2, herleiten.
Dazu kann man noch die normale, die steuerliche, Gmeinnütziigkeit hernehmen. Genau darauf begründen die Kommunen als die häufigsten Grundstückeigenümer Forderungen, Kleingartenanlagen der Öffenlichkeit zugänglich zu machen.
Außerdem wollen wir ja selber für Kleingärten werben.
Zur Zugänglichkeit gehören auch Öffnungszeiten.
Das geht doch alles nicht, wenn man nur 2 Meter hohe Hecken
hat. Dann kann man gleich in den Park oder in den Wald gehen.
Mir sind drei folgende maximale Heckenhöhen bekannt:
1. Außenhecken der Anlage. Keine Grenze nach oben =
   2 Mehter und höher.
Dann kommt man in die Anlage; deshalb:
2. Hecken in den Anlagen neben den Wegen zu den Gärten:
   Brusthöhe (meist bis 1,2 m), sodaß man noch in die Gärten  
   sehen kann.
3. Hecken zwischen den Gärten:
   Bauchhöhe (so bis 0,9 m).
Mehr oder weniger geanue Regelungen gibt es dann in den Gartenordnungen und Pachtverträgen.
Es genügt schon "Sichtbehindernde Hecken
in der Anlage sind nicht erlaubt". In der Auslegung kommt man dann durch Mitglieder- oder Vorstandbeschluß auf obige Maße, falls sie nicht schon vorher auferlegt wurden.
In einem vernüftigen Verein braucht man auch deswegen - ausgenommen Eizelfälle - nicht aufwändig Briefe schreiben.
Aushäge in den Anschlagtafeln wie "Ab jetzt ist nach Ende der Brutzeit mit dem Schneiden der Hecken ... auf eine maximale Höhe von 1,20 m zu beginnen. Ende Februar 2008 wird dies bei
bei einer Gartenbegehung überprüft". Das ist auch wegen der Botanik vernüftig.

Euer
Horst

- Ich stimme Viola und Uwe zu, dem lieben Eckhard leider nicht -

Eckhard

Lieber Horst,
das war sehr ausführlich, aber subjektiv.
Grundsätzlich gilt das Gesetz und die Gartenordnung. Also alles, was beim Pachtvertragsabschluß unterschrieben wurde. Nicht mehr und nicht weniger.
Kein ergänzender Beschluß im Verein oder Verband,  nur ein Bundesland- oder Bundes- Gesetzes, das nach Abschluß des Pachtvertrages erlassen wird ist bindend.

Dein Heckenhöhen mit der Aussage Gemeinnützigkeit zu begründen , ist im Streitfall nicht stichhaltig und  unnötig.

liebe Grüße
eckhard

Horst


In den Bundesländern gibt es Nachbarschaftsgesetze,
die Höhen und Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern,
und damit auch für Hecken, regeln.
Folgende Faustformel kann benutzt werden:
Pflanzen bis 2 m Höhe mit Mindestagbstand 0,5 m,
Pflanzen höher als 2 m mit Mindestabstand 1 m.
Das sind gesetzliche Grenzwerte.
So kann z. B. für Hecken die Höhe von 2 m
niedriger auf 1,20 m vertraglich vereingbart werden.
Die Kette einer Schlußfolgerung wie
Gemeinnützigkeit, kleing. Gemeinnützigkeit - Öffentlichkeit - Zugänglichkeit zu Anlage - Sicht in Kleingärten - niedrige Hecken
finde ich zulässig.
Durch folgenden Passus im Kleingartenpachtvertrag
bei Vertragsabschluß sind Änderungen
z. B der Gartenordnung möglich:
"Beide Vertragspartner erkennen die Bestimmungen
..., der Gartenordnung, ... auch für die Zukunft
in ihrer jeweiligen gültigen Fassung
als wesentliche Bestandteile dieses KLeingartenpachtvertrages ausdrücklich an."

Horst


Eckhard

Lieber Horst,

zu Deiner Idee, Änderungen im Vorwege  pauschal vertraglich zuzustimmen, sonst bekomme ich keinen Pachtvertrag ist ein gutes Beispiel für das <gegenteil von gemeinnützig und würde im Ernstfall vor Gericht nicht Bestand haben.
Deine Spekulationen gehen weit über das hinaus, was z Z in der Rechtsprechung praktiziert wird.
Aber, eine gute Diskussionsgrundlage, meine ich.

Alles Gute

eckhard

Horst

Nun ja,
wir haben den Passus mit der scheinbaren Absolution bezüglich GO und Satzung im KGPVertr.
Klar: Da schrillen beim gegnerischen Anwalt zuerst die Glocken.
Ich würde ihm entgegnen:
Änderungen der GO und der Satzung obliegen der MV (Satzung mit 3/4-Mehrheit). Diktate z. B. vom Vorstand sind kaum möglich.
Auch der Grundstückseigentümer muß duch die MV.
Vorher wird mit ihm verhandelt bis geht nicht mehr.
Kein Garten bei Verweigerung?
Der Pächter kann ja dann als Mitglied in der MV mitbestimmen,
Mehrheit bekommen, z: B. den Passus ändern oder wegfallen zu lassen.
Der Passus hat praktische Gründe:
Sonst müssten nach Änderung nicht nur die betreffenden Dokumente neu gefertigt, sondern auch der KGPVertr neu unterschrieben = neu "vereinbart" werden. Dabei kann der Pächter sich trotz Änderungsbeschluß in der MV doch auch stäuben.
Geben wir ihm einen individuellen KGPVertr oder muß er den Garten aufgeben?

Die Gemeinnützigkeit,
also allgemein und speziell kleingärtnerisch nützlich zu sein,
sehe ich noch nicht in Gefahr.

Horst

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