Hauptversammlung

Begonnen von Gartenfee, 13. Oktober 2007, 19:55:00

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Re(e)Bell

@Eckhard, du möchtest wissen wo das steht ?
Bitte sehr:
Einen Anspruch auf Öffentlichkeit der MV oder auf Anwesenheit bestimmter Personen haben weder das einzelne Vereinsmitglied noch dritte Personen. Der Versammlungsleiter ist zuständig dafür, ob Gäste zur MV zugelassen werden (a.A.: Reichert, 8. Aufl., Rn. 974: Zuständigkeit der MV) - immer vorbehaltlich, dass die Satzung nichts anderes regelt. Wird man sich in der MV nicht formlos einig, kann ein Organbeschluss über die Zulassung herbeigeführt werden.
Der Versammlungsleiter hat darauf zu achten, dass zugelassene Gäste sich nicht an der sachlichen Diskussion beteiligen. Das Leitungsrecht des Versammlungsleiters geht nicht so weit, dass er hierüber befinden kann. Auch Zwischenrufe der Gäste sind nicht gestattet. Hierdurch soll verhindert werden, dass auf Diskussion und Abstimmung durch Aussenstehende Einfluss genommen wird.
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rn. 196

Gruss Re(e)Bell

ilex

hallo (re(e)bell,

ich "trau" mich schon fast garnicht mehr zur antworten (wg. eckhard´s reaktion). exakt wie du es beschrieben hast handeln wir seit fast 100 jahren - auch ohne kommentar zum bklg o.ä.! wir sind sehr wohl daran interessiert, dass "öffentlichkeit" an unserer jhv teilnehmen kann - unsere satzung regelt unter welchen umständen die "öffentlichkeit" teilnehmen kann oder nicht. unsere jhv wird nicht nur von den repräsentanten befreundeter vereine besucht (die in der regel auch ein grußwort halten), sondern auch gerne v