Kein 1.Vorsitzender in Sicht

Begonnen von Hagen, 27. Oktober 2007, 18:49:00

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Hagen

Unser gesamter Vorstand ist zurück getreten. Was passiert wenn wir keinen 1. Vorsitzenden finden. Wer hat da mit Erfahrung?  Oder wie geht es dann weiter.


Uwe

Hallo Hagen

Wenn kein Vorsitzender oder Vorstand vorhanden sind, dann wird von Amtsgericht einen bestellt. Meistens sind das dann Anwälte die den Verein ordentlich Geld kosten. Es wäre deshalb besser einen eigenen Vorstand zu wählen, allein schon aus kostengründe. Meine Frage wäre, warum ist der Vorstand den zurückgetreten und können sie diese Kosten auch verantworten?

Gruß Uwe

ilex

Moin Hagen,
grundsätzlich würde ich Uwe zustimmen können - allerdings hast Du nichts darüber gesagt, welchen "Status" euer Verein hat. Seit ihr "alleine" oder Mitglied in einem Kreisverband/Kreisverein/Dachverband?
Bei uns (Mitglied in einem KV) würde dieser zunächst kommissarisch die Aufgaben des Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Vorstandes übernehmen - das kostest nichts!
Ich kann mir gut vorstellen, dass in diesem Forum Dir sachkundige Unterstützung gegeben werden kann, wenn Du den Sachverhalt etwas genauer beschreibst.


Bis dann erst einmal

ilex

Re(e)Bell

Hallo Hagen,
Uwe hat nicht so ganz recht. Daher mal etwas ausführlicher, welche Lage sich beim Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes  oder eines Vorsitzenden ergebt.

Besteht gemäß einer gegebenen Satzung der Vorstand aus mehreren Personen (Vorstandsmitgliedern), dann müssen alle diese Vorstandsmitglieder auch vorhanden sein, da anderenfalls der Vorstand in seiner durch die Satzung vorgeschriebenen Form nicht nur unvollständig besetzt, sondern gar nicht vorhanden ist!

Die nach dem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes noch verbleibenden Vorstandsmitglieder sind lediglich ein Häuflein Menschen, die jeweils zum Vorstandsmitglied bestellt worden sind. Beschlüsse fassen kann dieses Menschenhäuflein jedoch nicht, denn der Vorstand, den sie bilden sollen, existiert nicht, da nicht alle seine notwendigen Bestandteile vorhanden sind.

Es dürfte einsichtig sein, dass ein nicht existierendes Organ keine Beschlüsse fassen kann ...

Als Vergleich nehme man ein Auto, dem der Motor oder ein Rad fehlt: Ein solcher Haufen aus geformtem Metall und Kunststoff sieht zwar äußerlich noch aus wie ein Auto - aber fahren kann es nicht.

Allerdings ist nun zwischen:
Der Vorstand ist nicht mehr beschlussfähig und
der Verein ist nicht mehr handlungsfähig zu unterscheiden.

Solange der Verein noch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied hat, ist er noch handlungsfähig und das Amtsgericht wird auch keinen Notvorstand einsetzen.
Jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied (und dort werden nur vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder eingetragen) darf nähmlich eine Mitgliederversammlung einberufen damit dort ein neuen Vorstand/Vorsitzender gewählt wird. Auch die Aufgabe eines Notvorstandes besteht darin, einen neuen Vorsitzenden/Vorstand zu suchen und wählen zu lassen.

Die verbleibenden Vorstandsmitglieder können den Verein auch ohne Beschlüsse zu fassen weiter führen, unterliegen aber einer erhöhten Haftung.

Die verbleibenden Vorstandsmitglieder oder einfache Vereinsmitglieder sollten daher einen neunen Vorsitzenden suchen. Manchmal hilft es auch die Vorstandsposten zu verkleinern. Dazu ist eine Satzungsänderung nötig.

Eckhard

so ist das nicht ganz richtig  und  geht doch mal etwas pragmatischer vor:

Es geht doch erst mal darum, das der Verein weiter seine Geschäfte (  Rechnungen  ausstellen oder bezahlen, Versammlungen einberufen.......) fortführen kann. Das können 2 Vorstandsmitglieder locker hinkriegen und das ist auch rechtens.

 Es bleibt auch Zeit, in Ruhe Nachfolger zu finden.
Solange keiner offiziell feststellt, das der Vorstand nicht  Beschlüsse fassen kann, sind seine Beschlüsse halt nur vorläufig, müssen später wiederholt werden. Man kann auch längere Zeit ohne Beschlüsse arbeiten.
Also.. tiefer hängen... gelassen bleiben...
bis zum Frühjahr 2008 kriegt ihr das locker hin und es entstehen keine Kosten.

Oder liegt es  nicht vielmehr  daran, das viele meinen ohne den 1. Vorsitzenden geht gar nichts, weil  der 1. V. sowieso wie ein Fürst regiert und den Rest des Vorstandes nur als Hilfskräfte fungieren?
Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind  gleichermassen für seine Aufgaben da.

Re(e)Bell

@Eckhard
du schreibst:
"so ist das nicht ganz richtig und geht doch mal etwas pragmatischer vor:
Es geht doch erst mal darum, das der Verein weiter seine Geschäfte ( Rechnungen ausstellen oder bezahlen, Versammlungen einberufen.......) fortführen kann. Das können 2 Vorstandsmitglieder locker hinkriegen und das ist auch rechtens."

Von Vertretungsberechtigung hast du aber schon mal was gehört
oder ?
Und über die dann bestehenden sehr erhöhten Haftungsrisiken gehst du schweigend hinweg.
Keine Panik ist richtig, davon habe ich auch nichts geschrieben. Aber auf die lange Bank schieben ist falsch.
Außerdem lies mal die §§ 67 und 78 BGB

Uwe

Hallo Gartenfreunde

Eure Beiträge sind echt intressant. Aber ich glaub, Hagen hat geschrieben, das der gesamte Vorstand zurück getreten ist. Und wenn das so ist, wer ist dann der Vertreter? Ein von Verband eingesetzter komissarischer Vorstand ist erst mal nur ne Lösung bis zur nächsten Wahl. Aber auch da stellt sich dann die Frage ob ein neuer Vorstand gefunden werden kann. Ein einzelnes Vorstandmitglied läßt sich relativ leicht finden, aber ein gesamter Vorstand ist doch äusserst Schwierig.

Gruß Uwe

Re(e)Bell

Wie eine Überschirft in die Irre leiten kann.
Wenn alle Vorstandsmitglieder zurück getreten sind tritt die Frage auf, ob dieses "zur Unzeit" war, mit den sich daraus ergebenden Folgen.
Vermutlich sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder aber noch im Vereinsregister eingetragen. Ihre Pflicht wäre es mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen in welcher eine Kommision gebildet/gewählt wird, die den Auftrag erhält Kandidaten für einen neuen Vorstand zu finden. Dabei wird auch der Landesverband mithelfen.
Eine "kommisarische" Besetzung durch den Landesverband schließe ich aus, da dazu eine satzungsmäßige Grundlage erforderlich wäre.  

Eckhard

erstmal sollte Hagen erklären, was er meint: sucht er nur den 1. Vorsitzenden oder ist der gesamte Vorstand weg.

Im zweiten Fall kann man einige der V-Mitglieder dadurch zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Geschäfte bewegen,bis eine neuer Vorstand steht.
Andernfalls können in diesem Fall die Mitglieder die weggelaufenen Vorstände  auf Schadenersatz verklagen. (Rücktritt zur Unzeit)
so denn ein Schaden entsteht, was zu vermuten ist.
Das andere, lieber Rebell ist mir zu theoretisch und hypothetisch, denn der Vorstand kann die Arbeiten der Geschäftsführung wie gehabt weiterführen, ohne  besondere Risiken einzugehen.
Das "Hinschmeißen" ist in diesem Fall für die Betroffenen Vorstände das größere Haftungsrisiko!

Eckhard

Nachtrag:

  - § 67  - § 77  nachrangige Formalien
bis zum Ablauf der regulären Amtszeit der Vorstände schaut auch kein Amtsgericht hin.

Re(e)Bell

Zu den §§ 67 und 78 BGB (nicht 77)
Wenn ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zurück tritt, hat es Anspruch darauf, dass der Verein sein Ausscheiden, dem Vereinsregister meldet. erfolgt dieses nicht, kannes das Vereinsregister auch selbst informieren. Dann wird das Vereinsregister auch tätig werden und mit einem Zwangsgeld nach § 78 ZPO drohen.
Meine Bemerkung über einen Rücktritt zur Unzeit bezog sich auf den gleichzeitigen Rücktritt ALLER Vorstandsmitglieder.
Der Rücktritt eines Vorsitzenden, der eine Mitgliederversammlung nicht unmöglich macht, wird nicht zu Schadensersatzforderungen berechtigen, nur weil kein neuer Vorsitzender gefunden wird.
 

lore

Unser gesamter Vorstand ist zurück getreten. Was passiert wenn wir keinen 1. Vorsitzenden finden. Wer hat da mit Erfahrung? Oder wie geht es dann weiter.

Das war die Frage

Wenn sich kein nach der Satzung  Vertretungsberechtigter Vorstand findet, wird vorübergehend ein Notvorstand eingesetzt.
Wenn sich dann in einer angemessenen Zeit immer noch keine Vorstandschaft findet, wird der Verein aufgelöst und das Vereinsvermögen fällt der Satzungsgem. Bestimmung zu.

Gru0 lore


Eckhard

die Mehrheit der Meinungen hier befasst sich damit, wie es nicht geht.
Ich habe gezeigt, wie  es gehen könnte.

Ich gehe davon aus, dass sich ein Verein aus Erwachsenen  zusammen setzt.
Zum Erwachsen sein gehört, Verantwortung zu übernehmen.
So wird es ein leichtes sein, den Rest des alten Vorstandes zur Einberufung einer außerordentlichen MV zu bewegen, wo dann ein neuer Vorstand gewählt wird, der  - befristet und pragmatisch  - die Probleme, die zum Rücktritt geführt haben. zu lösen.

Auch wenn das eine oder andere formaljuristisch anders laufen sollte, sind alle Aktionen und Beschlüsse so lange wirksam , bis jemand zum Amtsgericht rennt.
Da alle Mitglieder  lt Vereinsrecht dem Verein keinen Schaden zufügen dürfen, wird Engagement geradezu gefordert
Wo ein Wille ist......

lore

@Eckhard

wenn wie geschrieben der gesammte Vorstand zurückgetreten ist, wie kann dann der restliche Vorstand noch eine Versammlung einberufen ?

Wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind ist das lt. § 29 BGB dem Amtsgericht mitzuteilen.

Gruß lore

Eckhard

Na da schau her...

in diesem Forum strotzt es  doch sonst geradezu von selbstherrlicher Mißachtung der gesetzlichen Regularien.
 Und da ist man jetzt päpstlicher als er Papst?

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