großer Freisitz

Begonnen von Karl, 29. Dezember 2007, 06:41:00

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Karl

Liebe Gartenfreunde. Wir gehören dem Landesverband Westfalen und Lippe an
und haben den alten Vorstand nach über 15 Jahren abgelöst.
Dieser hat uns einige ,,Altlasten" hinterlassen. Unserem neuen Vorsitzenden stören
vor allem die erweiterten überdachten Freisitze.( oft über 10m²)
Meine Frage an Euch: Wie sollen wir uns jetzt verhalten?
Auf Abriß pochen - schafft Feinde.
Oder alles lassen wie es ist. Seit unserer Amtszeit ( 6 Monate ) sind schon
wieder 4 dazu gekommen für die wir jetzt die Verantwortung tragen.
Ich bedanke mich jetzt schon für Eure Hilfe.

Hans

Hallo Karl,

wenn Ihr die neu erbauten Freisitze genehmigt habt, dann tragt Ihr sehr wohl die Verantwortung dafür.
Aber auch die ohne Genehmigung erbauten Überdachungen, sofern die gesamte überdachte Gartenfläche > 24 m² beträgt, müssen zurückgebaut werden. Da habt Ihr ein schweres Erbe übernommen!
Ich kann Euch nur viel Standfestigkeit und gute Nerven wünschen.

Hans

Uwe

Hallo Karl

Wie hier bei uns wird auch bei euch ein überdachter Freisitz der größer wie 4m² von der Baubehörde verboten sein. Ein Vorstand kann und darf die Bauordnung nicht ändern bzw ein größeren überdachten Freisitz genehmigen. Macht eure Mitglieder irgendwie klar, wenn sie nicht zurückbauen gibt es große Schwierigkeiten mit der Baubehörde und die sind nicht gerade zimmperlich mit Bußgelder die nicht gerade wenig sind. Weise die Mitglieder einfach daraufhin das diese Bauten gesetzlich verboten sind, so stellst du den Vorstand an zweiter Stelle und es gibt keine Feinde zwischen Vorstand und Mitglieder. Und gegenüber der Behörde habt ihr wenigstens versucht was dagegen zumachen.

Gruß Uwe

Karl

Gut Grün Hans!
Wir haben nichts genehmigt,es wurde einfach gebaut.
Ich habe jetzt noch eine andere Frage.
Kann man den alten Vorstand (Vorsitzenden) noch zur
Verantwortung ziehen?
Ich wünsche Dir und allen Gartenfreunden einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Karl

Hallo Uwe!
Wir haben hier noch keine Probleme mit der Behörde.
Der Pächter ist der Bezirksverband und wir sind die
Unterpächter. Der Bezirksverband macht Begehungen
der Anlagen,kontrolliert und misst nach. Das war es
dann auch. Das Problem,der Ärger mit den Mitgliedern
bleibt dann bei uns dem Vorstand.
Ich wünsche Dir ein erfolgreiches Gartenjahr 2008

Hans

Hallo Karl,

zum ersten Teil Deiner Frage: Beweise sichern, Gespräch führen und protokollieren, Rückbau fordern. Manchmal klappt das - meistens aber nicht.
Dann schriftlich abmahnen mit Terminstellung zum Rückbau und Verweis auf die Folgen. Wenn keine Reaktion erfolgt, dann entsprechend Pachtvertrag, Kleingartenordnung oder Bauordnung verfahren.
Den alten Vorstand noch zur Rechenschaft zu ziehen wird schwer sein. Generellen Rückbau durchsetzen könnt Ihr m.E. nur mit Unterstützung der Behörden. Aber Vorsicht! Die könnten noch ganz andere Sachen aufdecken und dann finanziell hart durchgreifen. Ob das der Verein unbeschadet übersteht? Und Ihr Neuvorständler?
Wie groß ist Eure überdachte Fläche? Es darf Euch keiner ans Bein pinkeln können!
 Das Beste wird sein, Ihr beruft zu diesem Thema eine Mitgliederversammlung ein um eine für alle akzeptable Lösung zu finden. Sonst steht Ihr am Ende nur als Nestbeschmutzer da und an der Situation ändert sich nichts.

Ich wünsche Euch Erfolg

viele Grüße von Hans

Eckhard

Hallo Karl,

tiefer hängen!

Grundlage ist der jeweilige Pachtvertrag zwischen Verein und Gärtner.
Spätestens beim Passus - die Vorschriften des BKleinGaG sind einzuhalten  - ist klar, das alle Überdachung über 24 m² nicht erlaubt sind.(Ausnahmen sind genehmigte Bauten von vor 83).
Daraus folgt, dass bei Vertragsbruch eine Kündigung (niemals fristlos) ansteht.
Das muß man dann auch machen!
Alles andere Rumeiern bringt nur Ärger.
Nur sollte man mir Ruhe und Augenmaß vorgehen. Gerade, wenn der alte Vorstand zu lange weggeschaut hat, sollte man auch lange Fristen für den Rückbau einräumen (zB bis Ende 08).
GLEICHZEITIG muß die Kündigung  mit Termin (wichtig) angekündigt werden.
Konsequentes Handeln mit Augenmaß  -  und - besonders wichtig: Allen schriftlich ausführlich und sehr höflich alles erklären.
NIEMALS: diese unpersönliche "Amtsdeutsch", dass sich einige Briefeschreiben in Vorständen so angeeignet haben.

Auf die MV gehört auf Vereinskosten eingeladener Rechtsanwalt, der Allen die Rechtslage erklärt und Fragen beantwortet.

Alles wird gut

eckhard
Die MV hat darüber nicht zu befinden, weil das Geschäfte sind, die zu dem Pflichten des Vorstandes gehören.

Uwe

Hallo Karl

Na wenn euer Verband alles nachmiß und keine Einwende hat dann seit ihr als Vorstand sogar an dritter Stelle. Macht euch aber über eure Bauordnung trotzdem mal schlau und reagiert dementsprechend. Das kann nicht schaden. Weil auch ein Verband kann keine Gesetze oder Verordnungen aushebeln.

Auch ich wünsche dir und deine Vorstandsmitglieder ein guten Rutsch ins Neue Jahr.

Gruß Uwe

Uwe

Eckhard

Das du Vorstände nicht leiden kannst wissen wir alle, glaub ich. Aber wie soll ein Vorstand ein Mitglied mit eine "höflichen" Kündigung drohen und was sind genehmigte Bauten vor 83? Wie soll das alles aussehen. Soll der Vorstand auf die Knie zum Mitglied gehen und bitte, bitte sagen sonst müssen wir dich kündigen? Sowas hättest du wohl gerne. Ich weiß das du deine rechtlichen Kenntnisse aus den Internet holst, aber von Vorstandsarbeit und den Umgang zwischen Vorstand und Mitglieder hast du nur wenig Ahnung.

Uwe

Eckhard

Lieber Uwe,

mir ist gerade von Vorständen bekannt, dass sie oft Mühe haben, allgemeine Höflichkeitsregeln beim Schriftverkehr mit Pächtern zu beachten – besonders, wenn es um Vertragsfragen geht.
Da wird oft viel text mit viel Drohung  verfasst, aber von Anfang an  konkrete  angemessene  Fristen   zu nennen wird oft versäumt.
Zusätzlich wird dann auch der dann irgendwann gefundene Zeitplan für die Umsetzung der Forderung von Vorstrand nicht zeitnah abgearbeitet.
Jeder kann mal was falsch machen. Wenn man in höflich – aber bestimmt – bittet, etwas zu ändern, wird er es auch tun, wenn er ein normaler erwachsener Gärtner ist.

Dein Beispiel, statt zu argumentieren, persönlich  abfällig zu werden, bestätigt meine Befürchtung – siehe oben.
gruß eckhard

Uwe

Eckhard! Jetzt klingt es schon besser. Höflich aber Bestimment ist genau die richtige Vorgehendsweise wie man sie machen sollte. Ich nehme mein letzten Satz zurück und entschuldige mich dafür.

Nichts für ungut Gruß Uwe  

Horst

Liebe Freunde.
Die Größe der Laube versteht sich nach dem BKleingG immer
bestehend aus "Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz".
Diese zwei Elemente können zueinander unterschiedlich groß sein, dürfen aber gemeinsam 24 qm nicht überschreiten.
Dachüberstände zum Abhalten von Regenwasser werden nicht berücksitigt.
Unklar ist wie weit: Bis 30 cm oder weiter bis 50 cm.
Beispiele (immer Grundfläche bzw. überdachter Freisitz):
Laube ohne Freisitz = 24 qm,
große Laube 18 + kleiner Freisitz 6 = 24 qm,
kleine Laube 11 + gr0ßer Freisitz 13 = 24 qm.

Karl:
Wurde dem alten Vorstand in der MV Entlastung erteilt?
Frage an alle:
Kann in einer folgenden MV die MV die Entlastung zurück
nehmen falls die Entlastung auf Grund von falschen Informationen oder von Unkenntnis erteilt wurde?

Einen guten Rutsch - auch für Eckhard
Euer Horst

heinis kasse

hallo karl,
nun mal sachte.die zu grossen freisitze stören nur den neugewählten vorstand - sonst keinem. das ist auch gut so.
nun lebt ihr damit glücklich und zufrieden weiter bis ein pächterwechsel stattfindet.der aufgebende pächter richtet seinen garten dann so her , dass er der kleingartengesetzgebung entspricht.dass kann der vorstand verlangen! mit dieser kraft und herrlichkeit kann der vorstand das mitglied zwingen den rückbau vorzunehmen ohne für schlechte stimmung im verein zu sorgen.(verbunden mit der drohung finanzieller nachteile.schätzsummenkürzung)
allen NEUEN grossfreisitzbauaspiranten könnt ihr natürlich kraft eures amtes den hammer aus der hand nehmen.
lasst euch auf keinen fall darauf ein dass der neue pächter den rückbau vornimmt.denn dann habt ihr schon verloren.
(das hier ist ein fall aus der kleingartenpraxis, erlebt und niedergeschrieben von einem vorstandsmitglied)

allen einen guten P(r)UTSCH ins neue jahr 2008
 

Eckhard

Hallo karl,
sei dir da nicht so sicher, dass das immer klappt.
(Jeder Pächter hat ein Recht auf Gleichbehandlung)
Wichtiger: Der Vorstand verpflichtet sich nämlich lt Pachtvertrag mit seinem Verpächter auf die Einhaltung des BKlGaG zu achten.
d h, er muß dann einschreiten, wenn die Vertragsverletzung des Gärtners eintritt (zeitnah) .
Außerdem gefährdet ein Vorstand, der so wie du handelt, den Kleingartenstatus und damit die Gemeinnützigkeit bzw die niedrigen Pachtpreise (nachzulesen beim BDG)

gruß eckhard

heinis kasse

hallo eckhard,
deiner antwort entnehme ich dass du dich dich sehr gut im paragraphengestrüpp auskennst-aber wenig praxiskenntnisse hast.
wenn du aktiv im vorstand eines gartenvereins tätig bist und nachfolger eines vorstandes bist (der schlecht gearbeitet hat und dessen fehler du beseitigen sollst) und sollst es 100 und mehr gartenfreunden recht machen und du trittst mit deinem paragraphenbüchlein in die parzellen hinein und sagst den gartenfreunden das darfst du nicht und dies darfst du nicht dann lachen dich die gartenfreunde aus und du gehst an deiner vorstandsarbeit kaputt.
bist du der vorstand in einer neuanlage ,dann kannst du deine paragraphen knallhart anwenden.alles entspricht dann den kleingartenvorschriften.übernimmst du aber als vorstand eine ALTANLAGE kannst du mit den gesetzen nur etwas werden bei pächterwechsel.
DAS IST DIE PRAXIS.

mit grünem gruss
heinis kasse

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