Kostenverteilung bei Auflagen nach Kündigung

Begonnen von Chris2, 05. November 2008, 15:04:00

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Chris2

Wir haben dieses Jahr unseren Schrebergarten fristgerecht gekündigt (wurde auch Zeit:-)
Der Garten ist inzwischen geschätzt und mit Auflagen belegt worden, die teilweise i.A. gegeben werden müssen, da wir nicht alles selbst schaffen werden ! Jetzt meine Fragen :
1.) Was kann steuerlich abgesetzt werden, Schätzkosten, Gärtner, Handwerker ?
2.) Was kann dem Nachfolger durchgereicht werden, z.b. in Form einer Nachfolgeregelung
3.) Kann der Verein an den Kosten beteiligt werden, wenn er jahrelang (>10J) z.b. Korniferen geduldet hat, nun aber deren Entfernung verlangt.
4.) Kann man verlangen, daß eine Zypresse (ca. 5m hoch) als singulärer Baum (übernommener Altbestand, >10J) geduldet werden muß

Danke für Eure zahlreichen Antworten !

Gruß
Chris








 

Burchard

Hallo Chris,

diese Punkte hättet Ihr VOR der Kündigung klären müssen.

Jetzt seit Ihr nur auf den guten willen des Nachpächters und eures Vorstands angewiesen.

Wer gekündigt hat - hat schlechte Karten. Im ungünstigsten Fall kann der Vorstand die komplette Räumung der Parzelle verlagen.



 

falbe

Hallo Burchard,

das würde also bedeuten, das man rechtlich ein Bürger 2. Klasse darstellt, nur weil man gekündigt hat !?

Burchard

Hallo,

rechtlich nicht - aber er hat die schlechtere Basis bei Verhandlungen.

Der Termin wann er den Garten abgibt steht fest, dannach muß sein Eigentum, das sind alle Bauten (einschl. der Laube) und alle Anplanzungen (Bäume, Sträucher, Blumenzwiebeln etc.) entfernen.  

Falls sich kein Nachpächter findet, der das Alles übernimmt.

Ist also eine denkbar ungünstige Position

chris2

Also solche extremen Randbedingungen erhoffen wir uns natürlich nicht gerade. Schlimmstenfalls suchen wir selbst einen Nachpächter zu 1€ . fetig ist die Laube .

Gruß chris2

Gartenfreund

Hallo,
zu ,,Im ungünstigsten Fall kann der Vorstand die komplette Räumung der Parzelle verlangen."

Maßgebend dürfte der Inhalt und das Datum des Zwischenpachtvertrags sein.

Die Wegnahme- und Beräumungspflicht ist Gegenstand aller Kleingartenpachtverträge, die nach dem 6. August 1998 abgeschlossen wurden.

Zur Informationsquelle ,,Wegnahme- und Beräumungspflicht Kleingartenpachtvertrag" eingeben. Man findet hier eine umfangreiche Rechtsfragensammlung.

Wer nach dem 6. August 1998 einen Garten in einer Gegend mit Bevölkerungsschwund pachtet, verpflichtet sich quasi zur Übernahme aller Entsorungskosten.  

Gartenfreund

Burchard

Hallo Chris2,

natürlich kannst Du einen Nachpächter suchen und auch finden - nur der Vorstand muß ihn nicht nehmen. Es muß noch nicht einmal begründet werden.

Chris2

Also wir haben einen Pachtvertrag von 1993 !
Die Korniferen sind damals sämtlich übernommen worden und seit ca. 10 Jahre unbeanstandet .
 

Hans-Dieter Flemmig

Hallo Chris,

grundsätzlich sollen Gärten, die durch den Pächter gekündigt worden sind, vor der Wiedervergabe in einen Zustand versetzt werden, der den Anforderungen des Gesetzgebers für Kleingärten entspricht als da sind:

mehr als ein Gebäude
zu große und ungenehmigte Baulichkeiten
Koniferen und Parkbäume, die nicht in Kleingärten gehören (egal wer sie und wann gepflanzt hat!)
Hecken in Übergröße und in zu geringem Grenzabstand
nicht genehmigte Teiche
massive Schwimmbecken
abgestorbene Bäume
zu viel Beton
Luxusausstattung.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob selbst gebaut oder angepflanzt oder vom Vorgänger übernommen.
Auch wenn der Zustand bis dato vom Vortand geduldet worden ist.
Der Vorstand kann sogar verlangen, dass Du den Garten komplett räumst, also stell Dich nicht quer.
Die Kosten für diese Maßnahmen hat immer der abgebende Pächter zu tragen.
Das sind keine Marotten durchgedrehter Vorstände sondern die Durchsetzung nder gesetzlichen Bestimmungen, zu der der Vorstand durch den Verwaltungsauftrag verpflichtet ist.

Grüße von

Hans

Eckhard

....vergleichbar mit Mietverträgen:

Dort sind alle beweglichen Einrichtungsgegenstände bei Auszug mitzunehmen.

Bei Kleingärten hat der Gesetzgeber kurzerhand alle Pflanzen und sogar Steinlauben zu "beweglichen" Gütern erklärt.

Bitte, Chris , lies bitte mal alle infos dazu  beim BDG durch.

Chris2

Güter, die allerdings geschätzt werden, fallen in eine andere Kategorie bzw. sollten, weil der Vorstand diese "wertschätzt" und gerne im Garten belassen würde.....
Das Tiere und Pflanzen juristisch nur Dinge sind, ist bedauerlich, aber sicherlich hier nur eine Fußnote wert ! Man stelle sich vor jeder räumt sein Garten vollständig aus (Vorstände sind doch noch nicht vollständig verblödet, oder!) auch wenn rechtlich das möglich wäre
tsts chris

Eckhard

hallo chris,
ursprünglich wolltest Du Fragen beantwortet haben.
Wenn Du selbst alles weißt, warum fragst Du dann?

Gartenfreund

Hallo!

Entsorgungskosten
Baum fällen und komplett entsorgen ca. 500 €, sehr breite Spanne möglich.
Hecke roden und komplett entsorgen ca. 10 €/m,
Laube abreisen und komplett entsorgen ab 5000 €, plus Zusatzkosten je nach Zugang.
Gartenweg und Sitzplatz rückbauen.  ? €
Blumenzwiebeln entfernen – den Garten 30 cm tief ausgraben und ca. 100 m³ durchsieben, Kosten gigantisch.  
(Wer denkt sich so etwas aus ???)
Das Entfernungsverlangen mit vollständiger Beräumung des Kleingartens wird wahrscheinlich ja nach Region bzw. Stadt oder Land mehr als 10000 € kosten.


Rechtliches
Kommentar zum Bundeskleingartengesetz (hat dazu neuerdings extra die Vorbemerkungen zu den §§ 7 – 10 eingefügt mit Pkt. 3. Räumung des Kleingartens nach Beendigung des Pachtverhältnisses) hat jetzt das Entfernungsverlangen (dies kann sehr verklausuliert sein).

BDG Merkblatt Nr. 26 ,,Kleinbleibende Nadelgehölze im Kleingarten" vom 01.09.2003 wird nicht mehr veröffentlicht.

BDG Grüne Schriftenreihe 162 ,,Inhalt und Ausgestaltung des Kleingartenpachtvertrages"
,,... war das Rückbauverlangen bzw. Entfernungsverlangen durch den Verpächter. In diesem Punkt wurde in unterschiedlichen Argumenten der jeweilige Standpunkt vertreten. Einigkeit besteht aber darüber, dass es hier unbedingt eine einheitliche Regelung durch den BDG geben sollte."

BDG Grüne Schriftenreihe 157 ,,Kleingartenpachtverhältnisse"  Ende des Pachtverhältnisses, Wertabschätzung, Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes (Rückbauverlangen) (Von Totalrückbau keine Rede).

Regional wurden Hecken als Gartengrenze zwischen den Gärten gepflanzt.


ABER
Altverträge, die nicht das Entfernungsverlangen enthalten, gelten entsprechend weiter.
Dazu Suchmaschine ,,Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses"
Anders bei hohen Wald- oder ähnliche -bäumen, Zweitgebäuden usw..


Versuch
Lauben mit Bestandsschutz (vor 1983 bzw. 1990 errichtet (im Osten bis 40 m²)) ohne Nachpächter rückbauen.


Auch
Bleiben heute gigantische Wald- oder ähnliche -bäume nach wie vor beim Pächterwechsel stehen.
Pächter bekommen vom Vorstand Bestandsschutz nach Abriss der Laube.


Resümee
Wer einen Pacht- bzw. Unterpachtvertrag mit Entfernungsverlangen unterschreibt bzw. unterschrieben hat, (vielleicht ahnungslos) muss unter Umständen mit den oben genannten Kosten rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Gartenfreund

chris2

Das Mißverhältniss zwischen Schätzpreis und Räumungspreis erscheint mir übrigens ziemlich krass.
Wenn ein Vorstand allen Ernstes einen Apfelbaum loswerden wollte, wozu er ja das Recht hätte, stände €50,- gegen €500,-("Gartenfreund").
 
Gruß
Chris

Gartenfreund

Hallo !

Der Marktwert, der Früchte eines normaler Apfelbaum dürfte den Schätzwert in einen Jahr um ein vielfaches Überschreiten.
,,Richtlinien für die Bewertung und Entschädigung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)" vom 28. Juli 2008.
Die Bewertung ist staatlich sanktioniert.
Bei Regionen mit geringer oder keiner Nachfrage nach Kleingärten bringt die Schätzungsrichtlinie nur Kosten.

Die Entsorgung hat nichts mit dem Wert des Apfelbaums im Garten zu tun.
Die Kosten gehen allerdings gegen Null, wenn der Apfelbaum über die ,,Luft" zu entsorgt wird.
In vielen Gegenden ist dies ohne weiteres möglich.

Gruß Gartenfreund

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