Gesetzliche Bestimmungen für den Kleingarten

Begonnen von Klaus Hoffmann, 09. Februar 2002, 16:37:00

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Klaus Hoffmann

In unserem Kleingartenverein wird verlangt:
1. 1/3 der Fläche Grabeland
2. Waldbäume müssen weg oder auf 3m Höhe gekürzt werden
3. Hecken dürfen nur eine Höhe von 1,40m haben
4. Im Kleingarten darf es nur 24qm überdachte Flächen geben
Wer kann mir mitteilen wo diese Forderungen gesetzlich
geregelt sind ?

Rainer Forbriger

Zu 1. Rahmenkleingartenordnung des jeweiligen Landesverbandes, meistens 1/3 Obst und Gemüse. Oft Privat-meinungen.
Forderungen und Praxis liegen sehr weit auseinander. Tendenz zur Freizeitnutzung â€" beetfrei, Wiese und Su-pergrill, pflegefrei.
In Sachsen haben alle zu überprüfenden Anlagen zwecks Gemeinnützigkeit o.k. erhalten.
Offiziell 40 % Obst und Gemüse. (Stand 2/2002) Dies gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Landratsamt. Interessant ist auch die Fülle der mit behördlicher Genehmigung geduldeten „NICHT DULDBAREN FREIZEITEINRICHTUNGEN“, wie SAT-Anlagen.

Zu 2. Höhe der Ziergehölze in s.o. geregelt.
DER FACHBERATER Nr. 3 August 2001 S. 26+27 (Bekommt jeder Verein)
Theoretisch soll bei Pächterwechsel der Grundzustand hergestellt werden. Unabhängig davon zieren sehr große und/oder kranke Waldbäume die Gärten.

Zu 3. in meisten Rahmenkleingartenordnungen keine Festlegungen.
Örtliche Vorgaben schwanken zwischen 0,80 â€" 1,5 m.
Die meisten Landesverbände sind nicht im Internet zu finden. An den materiellen und technischen Vorrausset-zungen kann es ja nicht liegen! Wollen sie keine Öffentlichkeit?

Zu 4. BkleingG § 3 (2) + Kommentar von Dr. Mainczyk, ist allen Vorstän