Hallo Helmut !<br />
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Grundsätzlich kann ich mich den Ausführungen von Franz anschließen. Hier nur einige Ergänzungen.<br />
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Das Bundeskleingartengesetz (im folgenden BKleinG) enthält keine unmittelbaren Ausführungen zu Entschädigung und Beseitigungsverpflichtungen des Pächters bei eigner Kündigung. Über § 4 I BKleinG sind hier die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Maßgeblich sind hier die §§ 581 II, 546 I und 539 II BGB (Achtung das BGB wurde 2002 durch die Schuldrechtreform geändert - neue Fassung verwenden). Hieraus ergibt sich grundsätzlich, dass der Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses durch eigene Kündigung den Pachtgegenstand beräumt und entschädigungslos zurückgeben muss.<br />
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Die genannten Vorschriften des BGB sind jedoch disponibel. Es kann also durch Vertrag etwas anderes vereinbart worden sein. Deshalb solltest Du zunächst einmal gründlich Deinen Pachtvertrag studieren. Normalerweise befindet sich hier eine Regelung zum Pächterwechsel. Die hat dann Vorrang. <br />
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Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass Eure Rechtsposition denkbar schwach ist. Soweit Euer Pachtvertrag keine günstigeren Regelungen enthält, kann Euer Verpächter verlangen, dass ihr den Garten vollkommen beräumt (und zwar zu Euren Kosten) zurückgebt. Dabei soll es unwichtig sein, ob Ihr die Einrichtungen erstellt habt oder Eure Vorgänger. Hinsichtlich der Beseitigung könnte es jedoch einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen, wenn man von Euch verlangt, Einrichtungen zu beseitigen, die im Einklang mit dem BKleinG stehen und ein akzeptabler Nachpächter bereitstünde und diese übernehmen würde. <br />
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Bevor ich gleich meine Gedanken zu einzelnen Punkten äußere, - vorneweg - in einem intakten Gartenverein sollten alle Vorgänge “Hand in Handâ€? gehen. Fragen sollten gemeinsam geklärt werden. Weshalb das bei Euch nicht möglich ist, vermag ich so nicht zu beurteilen. Vielleicht hilft aber ein klärendes Gespräch mit dem Vorstand vor Ort.<br />
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Wert des Gartens/Nachpächter<br />
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Wie oben ausgeführt, könnt Ihr zunächst überhaupt nichts für die Einrichtungen (Bauten und Anpflanzungen) in Eurem Garten verlangen. Soweit ein neuer Pächter bereit ist, Euren Garten zu übernehmen, kann es offiziell nur um eine Entschädigung in Höhe der Wertschätzung gehen. Ob und wenn in welcher Höhe weitergehende Zahlungen geleistet werden, ist nicht Sache des Vereines. Infolge der sozialen Zwecksetzung von Kleingartenvereinen dürfte insoweit auch keine Verpflichtung bestehen, einem Höchstbietenden den Zuschlag zu erteilen, wenn mehrere Angebote in Höhe der Wertermittlung vorliegen. Aber das scheint mir auch nicht Euer Problem zu sein, vielmehr findet Ihr wohl keinen neuen Pächter, welcher bereit ist, in Höhe der Wertermittlung zu zahlen. Für diesen Fall bleiben 3 Möglichkeiten offen:<br />
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a) Ihr beräumt den Garten zu Euren Kosten und übergebt den Garten fristgerecht an den Verpächter ohne Entschädigung.<br />
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b) Ihr nehmt den Nachpächter mit dem höchsten Gebot.<br />
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c) Ihr bewirtschaftet den Garten weiter in der Hoffnung im nächsten Jahr ein höheres Angebot zu bekommen.<br />
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zu a) Ich denke, dass ist keine ernsthafte Option. Sondern höchstens eine wütende, verbitterte Reaktion, die dann auch nicht sonderlich intelligent ist.<br />
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zu b) u. c) Wie man sich hier entscheidet, hängt maßgeblich von persönlichen Faktoren ab und wie man den “Marktâ€? (unschönes Wort im Zusammenhang mit Kleingärten) einschätzt. Bei c) sollte man verschiedene Sachen bedenken. Es entstehen auf jeden Fall Kosten. Zuerst müsst Ihr die Pacht zahlen. Dann entweder den Vereinsbeitrag oder für den Fall, dass Ihr trotz Verlängerung der Pacht aus dem Verein austretet, wird der Verein versuchen, eine Verwaltungspauschale zu erheben (ob er die auch durchsetzen kann, ist eine andere Frage). Auch die Kosten für die Schätzung des Gartens müssen natürlich trotzdem gezahlt werden. Dann müsst Ihr den Garten in einem ordentlichen Zustand halten. Dies nicht nur, um dem Bundeskleingartengesetz genüge zu tun, sondern auch, weil es sich mit einem gepflegten Garten leichter mit Interessenten verhandeln lässt. Weiterhin solltet Ihr klären, ob der Garten nach einem Jahr erneut geschätzt werden muss. Dies würde weitere Kosten für Euch bedeuten. Dies alles solltet Ihr Euch gründlich überlegen und mit dem Vorstand besprechen.<br />
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Schätzungsprotokoll<br />
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Probleme mit den Schätzungen hatte ich in meiner Sparte noch nicht, deshalb kann ich dazu wenig sagen. Grundsätzlich müssten die einschlägigen Richtlinien aber beim Kreisverband zu bekommen sein. Bei uns sind bei Schätzungen immer der Schätzer, ein Vorstandsmitglied und der abgebende Pächter anwesend. Fragen zur Schätzung werden dann direkt vor Ort geklärt. Der abgebende Pächter bekommt dann sofort ein Exemplar des Schätzungsprotokolls ausgehändigt. Das scheint mir auch deshalb richtig zu sein, weil der abgebende Pächter die Schätzung bezahlt. Ich würde an Eurer Stelle ein Termin mit dem Vorstand machen (die Zeit solltet Ihr Euch nehmen, auch wenn Ihr jetzt weiter weg wohnt -Ihr müsst ja sowieso noch einiges klären) und schon bei der Terminvereinbarung bitten, ein Exemplar des Schätzungsprotokolls mitzubringen. Anhand des neuen Schätzungsprotokolls und des vorhergehenden Schätzungsprotokolls müsste sich klären lassen, wie die Bewertung zustande kam. Falls nicht alle Fragen geklärt werden, müsst Ihr vielleicht noch einmal mit dem Schätzer sprechen. Sollte der Vorstand das Schätzungsprotokoll nicht herausgeben, würde ich mich beim Kreisverband erkundigen, ob eine Herausgabepflicht besteht. Ob und inwieweit man gegen eine Schätzung vorgehen kann, sollte erst besprochen werden, wenn Ihr das vorher geschriebene probiert habt. <br />
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Androhungen des Vereines/Vereinsentschädigungen<br />
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Was der Verein Dir telefonisch angedroht hat, ist im Prinzip alles möglich. Darüber habe ich oben ja schon genug geschrieben. Praktisch kann, ausgehend davon, dass Du den Garten zum Kündigungseintritt nicht übergeben hast, folgendes passieren:<br />
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a) Der Verein reagiert nicht (2 Wochen lang). Das Pachtverhältnis gilt nach § 545 BGB automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert. Du musst natürlich auch weiter Pacht zahlen.<br />
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b) Der Verein verlangt die Räumung und strengt möglicherweise ein Räumungsklage an. Damit wird er erfolg haben, Du musst die Parzelle räumen. Es wird richtig teuer. Für die Zeit, welche Du nach dem Kündigungseintritt die Parzelle nicht zurückgegeben hast, wird der Pächter möglicherweise auch Schadensersatz wegen entgangener Pachteinnahmen fordern können.<br />
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Mir wäre das Risiko, dass Variante b) eintritt, zu hoch, also vorher mit dem Vorstand klären. Zur Frage, ob der Verein eine Entschädigung leisten muss, verweise ich auf die oben gemachten Ausführungen (also “neinâ€?). Welche Gebühren Euer Verein gemeint hat, lässt sich ohne weitere Informationen nicht sagen. Möglicherweise meint er aber die Räumungskosten und Entschädigung für entgangene Pacht.<br />
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So Helmut, dass soll es dann erstmal gewesen sein. Zusammenfassend scheint es mir am besten zu sein, wenn Ihr einfach mit dem Vorstand einen Termin ausmacht und alles noch einmal in Ruhe besprecht. Dabei denkt dann daran, wenn der Vorstand halbwegs intelligent ist, sitzt er am längeren Hebel. Schreib ma,l wie es weitergegangen ist.<br />
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Mit freundlichen Grüßen<br />
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Tom