Zum Waschbaer
2013 Waschbaer wikipedia 800px-Procyon lotor qtl2Für den Waschbären gelten in den Bundesländern unterschiedliche Schon- und Setzzeiten. In Sachsen gibt es keine Schonzeit aber die sogenannte Setzzeit. Diese besagt für den Freistaat gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG), dass der Waschbär im Zeitraum vom 1. März bis zum 15. Juni nicht bejagt werden darf.
Für den Waschbär relevante Abschnitte des BJagdG - Auszug:
§ 22 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Jagd- und Schonzeiten
(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt der Bundesminister durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist WIld mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in EInzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für WIld gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).
(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejat werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen Ausnahmen bestimmen ...
In Literatur und Rechtsprechung ist ein Jungtier selbständig geworden, sobald es sich selbständig fortbewegen und sich selbst Nahrung beschaffen kann. Zur Aufzucht notwendig sind Elterntiere insoweit, als ohne sie das Jungtier zugrunde gehen würde (Mitzschke/Schäfer; Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage, Anmerkung 11 zu § 22 BjagdG). Die Festlegung der Setzzeiten ist Angelegenheit der einzelnen Bundesländer.
Quelle: SV Leipzig Kleingärtner
Hardy