Hallo kapuzinerkresse,
die Begriffe ,,einfache Mehrheit" und ,,absolute Mehrheit" (der abgegebenen gültigen Stimmen) werden zwar im Gesetz nicht verwendet, sie kommen aber in vielen Vereinssatzungen vor. Die ,,einfache Mehrheit" ist erreicht, wenn die Summe der Ja-Stimmen mindestens um eine Stimme größer ist als die Summe der Nein-Stimmen. Beispiel: Bei 49 abgegebenen Stimmen (Stimmenthaltungen dürfen dabei nicht mitgezählt werden) ist die ,,einfache Mehrheit" erreicht, wenn mindestens 25 Stimmen für den Antrag (Ja-Stimmen) abgegeben wurden. Als ,,einfache" Mehrheit wird sie herkömmlich deshalb bezeichnet, um den Gegensatz zur ,,qualifizierten Mehrheit" deutlich zu machen. Wenn in der Satzung für eine bestimmte Beschlussfassung die ,,absolute Mehrheit" verlangt wird, ist damit in der Regel ebenfalls die Mehrheit der für den betreffenden Antrag abgegebenen Stimmen gemeint. Sachlich besteht also zwischen der ,,einfachen Mehrheit" und der ,,absoluten Mehrheit" in der Regel kein Unterschied. Mit der Bezeichnung der Mehrheit als ,,absolute" soll dann der Gegensatz zur ,,relativen Mehrheit" herausgestellt werden.
Der Begriff ,,absolute Mehrheit" kann jedoch auch eine andere sachliche Bedeutung haben. Damit kann einmal die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gemeint sein; in diesem Fall wirken sich Stimmenthaltungen praktisch als Nein-Stimmen aus.
Schließlich kann ,,absolute Mehrheit" die Mehrheit der Vereinsmitglieder, nicht nur der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder bedeuten. Für eine Auslegung des Begriffs ,,absolute Mehrheit" in dem einen oder anderen strengen Sinn bedarf es jedoch näherer Anhaltspunkte in der Satzung.
Unter ,,qualifizierter Mehrheit" versteht man eine Stimmenmehrheit, die größer ist als die einfache Stimmenmehrheit (z.B. 2/3-, ¾-, 4/5-Stimmenmehrheit).
Die ,,relative Stimmenmehrheit" kann dagegen hinter der einfachen Stimmenmehrheit zurückbleiben. Sie ist häufig in den Satzungen vorgesehen, wenn Personalentscheidungen unter mehreren Kandidaten zu treffen sind, etwa durch folgende Vorschrift: ,,Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt." Nimmt aber derjenige, der die meisten Stimmen erhielt, die Wahl nicht an, so ist nicht etwa der Bewerber mit der zweitbesten Stimmenwahl gewählt. Hier ist die Wahl zu wiederholen.
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rn. 208