Elektroanlage nach BKleingG § 20a Nr. 7.

Begonnen von Rainer Forbriger, 12. März 2006, 20:39:00

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Rainer Forbriger

Die oberirdische Elektroanlage nach BKleingG § 20a Nr. 7. (...oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden) wurde durch eine nicht nach DIN errichte Anlage ersetzt.

Entgegen Forum 11.09.2005
Strom im Kleingarten (VDE 0100-708 elektrische Anlagen auf Campingplätzen ...)
 
VDE-Vorschriften können z.B. in Bibliotheken von technischen Hochschulen oder Universitäten kostenlos von jedermann eingesehen werden.

Für Kleingärten gibt es keine extra VDE-Vorschrift. Analog dürfte in den Parzellen die VDE 0100-708 anzuwenden sein, also Verlegung oberirdisch mittels Spanndraht oder vielleicht bei vorhandenen Zaun in Schutzrohr dort entlang.

Die Mitglieder wurden vom als Bauleiter (elektrotechnischer Laie) fungierenden Ehemann der Vorsitzenden aufgefordert, die erforderliche Tiefe bei Kabelverlegung von mindestens 60 cm in den Parzellen nicht einzuhalten. Offensichtlich wurde davon reger Gebrauch gemacht. Meist quer durch Beete. Ein Kabelwarnband ist bei der Nutzung des Kleingartens wirkungslos. Beim Einschlagen eines Tomatenstabes besteht Lebensgefahr.

Die Jahrzehnte übliche Nutzung als Arbeitsstrom wurde verboten und die Elektroanlage unter Umgehung weiterer DIN-Vorschriften bzw. Bundesgesetze (AVBEltV vom 21. Juni 1979 § 4 (4): Allgemein übliche Verbrauchsgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können) so errichtet, dass handelsübliche Gartengeräte wie z.B. Häcksler nicht genutzt werden können. (Handelsübliche Gartenhäcksler haben einen Leistungsbedarf von über 2 bis etwa 3 kW, so auch Merkblatt Nr. 4111 der Bayerische Gartenakademie)

Der Anschluss an das Ortsnetz ist ausreichend groß, was Messungen des VNB ergeben haben.
Es wurden Schwachstellen eingebaut um die vorhandene jahrzehntelange Nutzung nicht mehr zu ermöglichen.

Ich sehe ein, wer einen Garten bestehend aus Wiese, Supergrill und SAT-Anschluss hat, braucht natürlich keinen Arbeitsstrom.

Manchmal ließt man eine mit 10 A abgesicherte Steckdose sei im Garten ausreichend.
Z.B. Anschluss einer Heckenschere.
Was geschieht dann mit dem Heckenschnitt?
Etwa mit der Hand zerschneiden, verbrennen, unzerkleinert kompostieren oder was den nun??

Der jetzt nur noch für Wohnzwecke geeignete Strom wird z.B. zum Fernsehen genutzt.
Artikel von 2001-01 Der Kleingärtner:
Herrn Paschke Landesverbandspräsident:
Fernsehantennen sind ein Ausdruck eines erhöhten Wohnkomforts. Das trägt dazu bei, den Kleingarten und in Folge ganze Anlagen in Wochenendhaus- und Feriengebiete zu entwickeln, für die bauplanerisch der Schutz als Kleingartenanlage entzogen ist.

Viele Gartenanlagen sind vollverschüsselt.
Nach GEZ bringt das Vorhandensein von Antennen Zahlungspflicht.

Wenn z.B. nur 10 % der sächsischen Kleingärten ihrer Zahlungspflicht nachkämen würde das ca. 20 Mill. Euro sofort in die sonst immer als schlapp bezeichneten staatliche Kasse bringen.

Über die Motive warum die hunderte Millionen Euro, welche sich der Staat allein hier in Sachsen seit über 15  Jahren bewusst sich entgehen lässt, will ich hier nicht spekulieren.

Und da läuft alle bar Jahre eine Kommission mit Beteiligung staatlicher Ämter durch die Anlagen und bemerkt offiziell nichts !!!

Gleichzeitig werden die Gartenmitglieder unter Umgehung der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung aufgefordert ihre als Abfall bezeichneten Pflanzenreste zu verbrennen (mögliche Strafe bis 50000 Euro).

Das zuständige Umweltamt – Abteilung Abfallrecht – erklärt, wer keinen Häcksler hat, kann verbrennen.

Noch mal:
Für mich ist de facto die Verwendung eines handelsüblichen Gartenhäcksler verboten wurden bzw. technisch nicht mehr möglich gemacht wurden.

Bundestag-Drucksache 14/5174 vom 23.01.2001:
Perspektiven des Kleingartenwesens und gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Bundestag-Drucksache 14/5310 vom 9. Februar 2001
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Antwort auf Frage 7:
Die Versorgung von Strom ist zulässig, soweit es sich um Arbeitsstrom handelt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsstrom leitungs- oder nicht leitungsgebunden ist.

Welche Strafe habe ich zu erwarten, wenn ich entgegen dem Verbot des Gartenvorstand Arbeitsstrom für kleingärtnerische Zwecke autark nutze?

Der zuständige Regionalverband, bzw. der Sächsische Landesverband lehnen die Aufhebung des Verbots bzw. den Ausbau der Schikanen zu Nichtnutzung von Arbeitsstrom ab.  

Gibt es in Deutschland eine Stelle, welchen einen Bürger, der seinen Garten kleingärtnerisch nutzen will, hilft?


Mit freundlichen Grüßen

Rainer Forbriger

Eckhard

Lieber Rainer!

Ich komme aus Schleswig Holstein und  bin  als Pächter auch mit Baumaßnahmen  für eine Stromverteilanlage konfrontiert worden-
Es findet sich immer einer, der glaubt er wisse wies geht, ohne sich ausreichend zu informieren.
Die VDE 0100 T 708 schreibt vor:

Steckdosen für 16 A ( 3000W), jeweils für 3 Anschlüsse brauchen eine FI-Absicherung.
Warum

Die Steckdosen sind in Verteilkästen am Weg. Weil die Leitungen an Steckern lt VDE immer   nur als Litze gebaut sein müssen und diese niemals eingebuddelt werden dürfen, ist die Verlegung, wie Du sie beschreibst, vorschriftswidrig.  Dadurch ist immer Arbeitsstrom da. Eine Begrenzung auf 10 A ist erst notwendig, wenn man  vorschriftswidriger Weise die Lauben oder Gärten fest anschließt. Das ist nicht erlaubt.

Wenn Du in einer Kleingartenanlage bist, bei dem das Land Pachtland ist, hat der Verein große Probleme, wenn er sich nicht an die VDE Vorschriften hält .
Er ist per Gesetz für die Verkehrssicherheit in der Anlage verantwortlich.
Und die ist an VDE - Vorschriften  geknüpft..

Wenn Dein Hinweis in dieser Sache an den Vorstand nichts nützt, informiere den Land- besitzer und Du wirst sehen wie schnell reagiert wird.

Ein konzessionierter Elektroinstallationsbetrieb kann auch gut beraten.

Das gilt nur für Anlage , die nach 1990 in Sachsen gebaut wurden


Mit freundlichen Grüßen

Eckhard

PS Dieses Buch ist sehr nützlich:

Werner Hörmann, Heinz Nienhaus, Bernd Schröder
Errichten von Niederspannungsanlagen in feuchter oder nasser Umgebung sowie im Freien, in Bereichen von Schwimmbädern, Springbrunnen oder Wasserbecken.
Kommentar der relevanten Normen der DIN VDE 0100 (VDE 0100), insbesondere auch DIN VDE 0100-702 (VDE 0100 Teil 702); 2003-11, DIN VDE 0100-737 (VDE 0100 Teil 737); 2002-01 und DIN VDE 0100-714 (VDE 01  ... mehr


 
   21.00 EUR      



Vorwort
Mit diesem Kommentar sollen die Anforderungen für das Errichten von Niederspannungsanlagen in Bereichen von Schwimmbädern, Springbrunnen, feuchten und nassen Bereichen/Räumen sowie im Freien hintergründig erläutert werden. Dieses Buch ist somit der Kommentar der Normen DIN VDE 0100-702 (VDE 0100 Teil 702):2003-11, DIN VDE 0100-737 (VDE 0100 Teil 737):2002-01 und DIN VDE 0100-714 (VDE 0100 Teil 714):2002-01. Etliche weitere Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) (siehe weiter unten) werden unter dem Aspekt Sicherheit trotz Einflüssen von Feuchtigkeit und Nässe kommentiert.
In feuchten oder nassen Bereichen sowie bei elektrischen Anlagen im Freien besteht für Menschen - aufgrund der zumindest vorübergehend feuchten Umgebungsbedingungen - ein höheres Risiko als in der sonst üblichen trockenen Umgebung, durch elektrische Anlagen und Einrichtungen gefährdet zu werden. So können z. B. bei Menschen mit durchnässter Kleidung im Regen durch den reduzierten Hautwiderstand und den gegebenenfalls durch Durchtränkung reduzierten Standortwiderstand schon vergleichsweise geringe Berührungsspannungen Gefahren auslösen. Das heißt, in dieser Umgebung ist der Mensch ohne die in den Normen geforderten Maßnahmen, die in diesem Buch ausführlich kommentiert werden, in erhöhtem Maße gefährdet. Genau das ist der Grund für die besonderen Anforderungen in vielen Teilen der 700er Gruppe der DIN VDE 0100 (VDE 0100) für feuchte und nasse Bereiche wie auch für Anlagen im Freien.
Insbesondere handelt es sich um folgende Teile der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100), von denen in diesem Buch lediglich der Teil 701 von DIN VDE 0100 (VDE 0100) nicht behandelt wird, da diese Norm Gegenstand von Band 67A der VDE-Schriftenreihe ist, der ebenfalls aus der Feder der Autoren dieses Buchs stammt:   
•    DIN VDE 0100-470 (VDE 0100 Teil 470) "Steckdosen zur Versorgung elektrischer Betriebsmittel im Freien",    
•    DIN VDE 0100-510 (VDE 0100 Teil 510) "Auswahl von Betriebsmitteln nach den äußeren Einflüssen",    
•    DIN VDE 0100-701 (VDE 0100 Teil 701) "Räume mit Badewanne oder Dusche",    
•    DIN VDE 0100-702 (VDE 0100 Teil 702) "Becken von Schwimmbädern und andere Becken",    
•    DIN VDE 0100-703 (VDE 0100 Teil 703) "Saunas",    
•    DIN VDE 0100-704 (VDE 0100 Teil 704) "Baustellen",    
•    DIN VDE 0100-705 (VDE 0100 Teil 705) "Landwirtschaftliche und gartenbauliche Anwesen",    
•    DIN VDE 0100-708 (VDE 0100 Teil 708) "Campingplätze und Caravans",    
•    DIN VDE 0100-714 (VDE 0100 Teil 714) "Beleuchtungsanlagen im Freien",    
•    DIN VDE 0100-721 (VDE 0100 Teil 721) "Liegeplätze und Wassersportfahrzeuge, Jachten",    
•    DIN VDE 0100-722 (VDE 0100 Teil 722) "Fliegende Bauten, Wagen und Wohnwagen nach Schaustellerart, Jahrmärkte",    
•    DIN VDE 0100-732 (VDE 0100 Teil 732) "Anbringungsort von Hausanschlusskästen",    
•    DIN VDE 0100-737 (VDE 0100 Teil 737) "Feuchte und nasse Bereiche und Anlagen im Freien",    
•    DIN VDE 0100-739 (VDE 0100 Teil 739) "Empfehlungen für die Anwendung des zusätzlichen Schutzes bei direktem Berühren".    
Die Autoren haben - aufbauend auf den Erfahrungen aus ihrem Berufsalltag, der Resonanz auf ihre Vorträge im gesamten Deutschland sowie zahlreiche Fachveröffentlichungen und nicht zuletzt aus der Mitarbeit in den hier entscheidenden Normungsgremien - den Norm-Inhalt der behandelten Normen, zum Teil anhand von Beispielen aus der Praxis, hintergründig erläutert.
Das Buch soll allen, die sich mit der Projektierung und Errichtung von elektrischen Anlagen befassen, eine praxisorientierte Hilfe bieten, und das nicht nur bei der Auslegung der Norm-Inhalte, sondern auch bei der Lösung installationstechnischer Fragestellungen im Rahmen des thematischen Umfangs dieses Buchs.
Dank gilt allen Kollegen - insbesondere denen aus dem DKE-Komitee 221 "Elektrische Anlagen und Schutz gegen elektrischen Schlag" mit seinen Unterkomitees und Arbeitskreisen -, die durch Fachdiskussionen zur Lösung vieler Sachfragen beigetragen haben. Ebenso sei Herrn Dipl.-Ing. Roland Werner, VDE-Verlag Berlin und Offenbach, für die gute Zusammenarbeit beim Entstehen dieses Buchs gedankt.
September 2003    Die Verfasser



Rainer Forbriger

Hallo Eckhard!

Die VDE 0100-708 1993 ist außer kraft gesetzt. Die VDE 0100-708 02-2006 gilt nur noch für Campingplätze.  
Wesentliche Änderungen sind nicht erkennbar.
Unverändert ist das Erdverlegeverbot, bzw. die Möglichkeit Anschlüsse mit Spanndrahtinstallation zu errichten.

Die von mir beschriebene Elektro-Anlage ist lange vor 1990 wie viele tausende ähnliche Elektro-Anlagen in Ost-Kleingartenanlagen nach TGL errichtet wurden.
Bei den Veränderungen der Elektroanlage wurde auf Selektivität bei Überstromschutz völlig verzichtet. 3mal hintereinander 25 A-Sicherungen. Oder normale 16 A-Schmelzsicherung und dann Leitungsschutzschalter 10 A B-Charakteristik. Die Errichter der Superanlage werben als Innungsbetrieb für E-CHEK.

Neu eingerichtete Kleingartenanlagen im Osten sind mir nicht bekannt.
Anlagen ohne Leerstand gibt es kaum noch. Vor 1990 gab es dies nicht.
Einzelne sich über Leerstand wundernde Vereine muten heute noch ihren Mitgliedern Steckdosen mit 6 A Schmelzsicherungen an.
Stand etwa 1930 unverändert.

Ein wesentlicher Unterschied zu deiner norddeutschen Elektro-Anlage sind die Messplätze in den Lauben.
Den Eigenverbrauch der Zähler und die Ungenauigkeiten bei Geringverbrauch will ich hier Außenvorlassen.
Die Anwendung der möglichen Anbringung der Zähler für mehrere Parzellen in gesonderten Kästen (ähnlich Zählersäulen oder gar mit elektronischen Zähler in Leitungsschutzschaltergröße) ist mir nicht bekannt.

Von seriösen Firmen nach TAB 2000 erneuerte Elektro-Anlagen haben einen Selektiver Haupt-Leitungsschutzschalter von mindestens 35 A und am Messplatz der einzelnen Parzelle nach RCD ein Leitungsschutzschalter mit 16 A und K-(oder gleichwertiger)Charakteristik usw..

Unklar ist mir in deinen Aussagen ob oder wie bei euch der Verbrauch der einzelnen Parzellen erfasst wird.
Ich entnehme deinen Bericht, die VDE 0100-708 Campingplätze wird für Kleingärten angewandt (außer dem Teil oberirdische Versorgung).


Deine Begrenzung auf 10 A wird auch bei uns von manchen in der Weise angewandt, dies sei nach dem BKleingG. Vielleicht nach der Fassung des BKleingG 1906.
Außerdem wurde mir mitgeteilt, der Kommentar des Herrn Dr. Mainczyk sei das BKleingG.
Die im Buch - Kommentar des Herrn Dr. Mainczyk zum BKleingG – enthaltene Kleingartenordnung von Bremen sei das BKleingG erklärte mir einmal ein Verbandsfunktionär anlässlich einer Kleingartenschulung.


Nach meiner Ansicht entsprechen die technischen Aussagen des Herrn Dr. Mainczyk zum BKleingG dem Stand von vor 30 Jahren.



Meine Fragen:
 
Hat der Kommentar des Herrn Dr. Mainczyk zum BKleingG Vorrang vor der Bundestag-Drucksache 14/5310 vom 9. Februar 2001?

Hat besagte Bundestag-Drucksache überhaupt eine juristische Bedeutung?

Wo ist der Begriff Arbeitsstrom (nicht der elektrotechnische Begriff) definiert?




Mit freundlichen Grüßen

Rainer Forbriger

Eckhard

Lieber Rainer!
Puh, Du machst Die ja viel Arbeit.
Alle Kommentare, auch die  Bundestagsanfrage  haben keinen rechtswirksamen Charakter.
Die Rechtsprechung ist unabhängig, wobei diese gesellschaftlichen Entwicklungen sicher auch Einfluß auf die Beurteilungen durch Richter finden.

Arbeitsstrom meint, wenn wir die bestehenden Regeln in den BKleinGG erkennen, dasLauben nicht zum dauerhaften Wohnen ausgestattet werden dürfen, auch nur Strom zum Arbeiten im Garten  sein darf. Ob ich da eine Kaffeemaschine oder Tv anschließe hat damit nichts zu tun.
Daher macht auch ein flexibles Kabel, dass ich Abend wieder wegnehme, Sinn.
Natürlich wollen viele Gärtner es bequem haben und ein Erdkabel bis in die Laube haben.
Aber, wenn man das Kündigungsrisiko nicht will, muß man sich anpassen.

§ 20 a sagt nur über die Nutzungsrechte von Garten und Laube aus.

(Folgendes gilt nicht in gleichem  maße bei Eigentumsgärten.)
Ich sehe den Zusammenhang  in der Pflicht des Vorstanden für Verkehrssicherheit zu sorgen.
Diese Verpflichtung des Grundstückseigentümers wird bei Abschluß des Pachtvertrages mit dem Zwischenpächter (Verein) geregelt. Wie bei Mietvertrag.
Voraussetzung für die Organhaftung des Vereins nach § 31 BGB ist immer eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines verfassungsgemäß berufenen Organs.

Beispiel
•   Der Vorstand versäumt z. B. im Winter, vor dem Vereinshaus zu streuen. Auf dem glatten Bürgersteig
bricht sich ein Passant ein Bein.
•   Der Vorstand oder das verfassungsmäßig berufene Organ ist insbesondere für die Einhaltung der sog.
Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.
Das gilt um so mehr bei der Einhaltung der VDE Vorschriften.
Wurde an der E- Anlage nach 1990 was ersetzt, so muß dabei die VDE 0100 T 708 angewandt werden, will der Verein nicht bei Schaden haftbar  gemacht werden. (Eine Versicherung nützt auch nichts. Sie springt nur ein , wenn nicht grob fahrlässig)
Genauso,  wie der Gärtner seinen Garten verliert, wenn er die Vorgaben  des BKleiGG nicht einhält, ist ein Grundbesitzer berechtigt, dem Pächter (Verein) Vertragsbruch in der Sache anzulasten.
Kein Gärtner wird mehr seine Satzung einhalten, wenn sein Vorstand seine Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag nicht auch einhält.
Der Verein gefährdet damit den Kleingartenstatus und damit die Kündigung, wenn er die VDE- Vorschrift nicht beachtet.
Jedes Mitglied hat eine Treuepflicht gegenüber dem Verein. Er muß m E den Vorstand auf diese Zusammenhänge hinweisen. Handelt der Vorstand jetzt nicht, handelt er grob fahrlässig.

Ich hoffe, das das verständlich rüberkommt-

Viel Spaß

Mit freundlichen Grüßen
Eckhard




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