Überhängende Äste auf andere Grunstücke

Begonnen von Uwe, 09. Juli 2006, 15:44:00

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Uwe

Liebe Gartenfreunde und Freunde

Ich habe, in meine Anlage, folgendes Problem. Und zwar geht es um überhängende Äste auf andere Grundstücke. Einer meint, er dürfe sie einfach abschneiden und der andere sagt, man müße den Eigentümer vom Baum erst informieren und dürfe sie dann nach eine angemessene Frist abschneiden. Was ist den jetzt richtig, gibt es ein Gesetz, eine Verordnung, oder ein Richterspruch darüber?
Über eure Hlife wäre ich jetzt schon dankbar.

Gruß Uwe

Eckhard

Lieber Uwe!
Geht es um  Bäume auf Eigentumsgärten oder um solche im Kleingarten?
 Bei Letzterem sind die Regeln der Gartenordnung einzuhalten.  Darüber wacht der Vorstand.
Vorher sollte Alles angeregt werden, was zur friedlichen Einigung unter Nachbarn beiträgt, auch die Schlichtungsstelle (die hoffentlich neutral ist). Wenn Beide nachgeben, um sich zu einigen, ist es die beste Lösung.
Sonst muß der Vorstand ran:
Über den Pachtvertrag hat der Vorstand den größten Einfluß auf den Pächter bis hin zu Kündigung. Erfolg hat er aber nur, wenn er neutral, sachlich und höflich und vor allen Dingen zeitnah und konsequent vorgeht (was meistens nicht gemacht wird)
 
Das Nachbarschaftsrecht ist Landesrecht und unterschiedlich in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Eckhard

Uwe

Hallo Eckhard

Danke für deine schnelle Antwort. Die Sache sieht so bei mir aus, es ist ein Verein der aus Eigentumsgärten besteht, die Wege gehören zum Gemeinschaftseigentum und mein Problem ist das die besagten Äste in den Wegen reinwachsen und den Verkehr von Rettungs und Entsorgungsfahrzeugen behindern. Wir, von Verein aus würden die Äste kurzerhand absägen, aber die einen sagen man muß vorher eine Frist setzen und der andere sagt, man könne es Problemlos machen. Deshalb mein Beitag in diesen Forum.

Gruß Uwe

Eckhard

Hallo Uwe,
wie gesagt - Ländersache - am besten einem Anwalt fragen, vorher die Beratungsgebühr aushandeln. Gebührensätze gibt es es nicht mehr. Gru Eckhard

Horst

Guten Morgen Uwe.
Unabhängig davon ob Ländersache oder nicht ist es immer richtig und anständig vorher mit dem Eigentümer der Bäume und Sträucher in Kontakt zu treten, damit er für Abhilfe sorgen kann.
Das wäre in deisem Fall die Verwaltung der Eigentumswohnungen, die von sich aus sich auch um Behinderungen der Nachbarn durch Gemeinschaftseigentum
- hier Bäume und Sträucher - kümmern muß.
Ich vermute, daß die
von dem Problem noch nichts wissen.

Horst
praktizierender Kleingärtner mit Eigentumswohnung

ilex

Moin zusammen,
eigentlich hat Uwe die Antwort zur Lösung dieser Sache schon in seiner Frage genannt. Soll heißen: erst den Nachbarn ansprechen und dann nach angemessener Frist überhängende Zweige entfernen. Egal ob so etwas in der Satzung oder Gartenordnung geregelt ist - im Zweifelsfall nimmt man das "Bürgerliche Gesetzbuch" (BGB) als Grundlage. Vor über 100 Jahren haben die damaligen Gesetzgeber sogar diesen Fall eindeutig geregelt.

Gruß

ilex

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