Eine Kündigung und kein Nachfolger

Begonnen von Schreibliesel, 22. April 2007, 20:01:00

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Schreibliesel

Hans warf in einem anderen Thread ein interessantes Thema auf, welches auch Wert ist, diskutiert zu werden. Ich kopiere zunächst  einmal den Text von Hans in diesen Post u. werde später noch meine Meinung dazu schreiben.

Zitat:

"Lieber Eckhard,

Dein letzter Beitrag veranlaßt mich, etwas vom Thema des Threads abzuschweifen, denn:

Wo steht denn, dass der alte Pächter nach Ablauf des Pachtvertrages v e r p f l i c h t e t ist, den Garten in Ordnung zu halten?
Wenn das ein Verein in den Pachtvertrag aufgenommen hat, halte ich das für bedenklich. Es ist der blanke Unsinn. Ein beendeter Vertrag, sei es durch Tod oder Kündigung begründet keine Pflicht zur Bewirtschaftung mehr. Es kann (muß aber nicht) eine Frist zur Beräumung eingeräumt werden mit nachfolgender entschädigungsloser Übergabe der Fläche an den Verein - verbunden mit Zahlung eines Nutzungsentgeltes (oder Verwaltungsgebühr). Es sei denn der Garten kann noch verkauft werden.
Die von Dir kreierte Version hätte zur Folge, dass ein abgebender Pächter u.U. noch Jahre lang die Pflicht zur Instandhaltung hätte, wenn sich kein neuer Pächter für die Fläche findet. Das geht weit an einem gesunden Rechtsempfinden vorbei!
Soviel dazu. Entschuldigt bitte die Abschweifung. Vielleicht ist aber das Thema einen eigenen Thread wert.

Grüße aus Dresden

Hans"

Re(e)Bell

Hallo Schreibliesel,
ich denke in dem Beitrag von "Hans" sind einige Punkte aus rechtlicher Sicht nicht ausführlich genug dargestellt.
Wodurch enden die Pflichten aus einem Pachtvertrag ?
Zunächst zunächt muß eine rechtliche Beednigung erfolgen (Kündigung, Aufhebungsvertrag , Toid o.a.). Dnach muß aber eine Überqabe im vertragsgerechten Zustand erfolgen.  Das bedeutet, wenn kein Nachpächter vorhanden ist, der die Laube und alles "sonstiges" (Pflanzen usw.) übernimmt, in "leeren" Zustand. Genau dieses will der abgebende Pächter aber möglichst nicht, sondern hofft auf eine Entschädigung durch einen späteren Nachfolger. Daraus ergibt sich, dass es nach der Beendigung eines Pachtvertrages zwar keinen Pachtvertrag mehr gibt, ober trotzdem keinen vertragslosen Zustand, insbesondere sind die Pflichten des bisherigen Pächters (insbesondere zur Räumung nicht erloschen.    

Schreibliesel

Hallo Re(e)Bell,

aus dem von dir genannten Grund eröffnete ich auch diesen neuen Thread.

Der BDG e. V. hat bereits 2002 eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die sich mit der Entwicklung des Kleingartenbestandes, zu befürchtenden Leerständen sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden beschäftigte. Im Ergebnis dessen, erhielten die Vorstände die Analyse mit dem aufgezeigten Handlungsbedarf.

Man könnte darüber nun mehrere Threads eröffnen, um jedoch beim Thema zu bleiben, zitiere ich aus der Anlage 1 des o. g. Schreibens einige Passagen zum Pächterwechsel:

"... Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von max. 2 Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses, sein Eigentum (Anpflanzungen u. Baulichkeiten) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des BKlG, der Gartenordnung sowie dieses Vertrages entspricht.

Sollte auch nach Ablauf von 2 Jahren kein Nachfolgepächter gefunden sein, verpflichtet sich der Pächter zur Beräumung des Gartens von seinem Eigentum innerhalb eines Monats.

Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Parzelle gefunden ist bzw. diese nicht beräumt ist, eine Verwaltungspauschale, die sich mind. analog zur Höhe des Kleingartenpachtzinses u. der öffentlich rechtlichen Lasten für die Parzelle zusammensetzen muss, zu zahlen.

Der Nutzer ermächtigt den KGV, die Parzelle bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser keine Störungen ausgehen. Der KGV ist berechtigt, hierfür die im Verein üblichen Stundensätze zu berechnen ..."

Als Anlage 2 war eine "Vereinbarung über die Abwicklung des Kleingartenpachtvertrages" beigefügt. Diese regelt dann den weiteren Verfahrensweg, bis der gekündigte Garten einen neuen Pächter hat oder die 2jahresfrist verstrichen ist u. vom kündigenden Pächter u. dem Vorstand unterzeichnet wird.

Re(e)Bell

Wenn ein abgebender Pächter eine Vereinbarung dieses Inhaltes unterschreibt ist ja alles in Ordnung. Aber was ist, wenn nicht ?
Gibt es da vom BdG e.V. auch eine "Handlungsvorlage" ?

Eckhard

Lieber Rebell,

Der knackpunkt ist, dass man solche Vereinbarungen VOR  der Kündigung von beiden Vertragspartnern unterschrieben  - am Besten bei Vertragsabschluß vorliegen haben muß.
Bei erfolgter Kündigung braucht es sehr viel Überredung durch den Verein einer solchen Vereinbarung zuzustimmen.
Der Verein handelt doch im eigenen Interesse, wenn er vorsorgt.
 Auf die Verbände zu warten... Du kennst meine Meinung....

Mit freundlichen Grüßen
eckhard

Schreibliesel

Nein, so geht das natürlich nicht. Keiner würde bereits beim Unterzeichnen eines Pachtvertrages sich auf solch eine Vereinbarung einlassen. Das ist auch normal, denn weder der Vorstand, noch der Pächter weiß, was in x Jahren für Bedingungen sind. Vielleicht wurden finanzielle Aspekte zu gering oder zu hoch eingeschätzt usw.

Bei uns gibt es keine Probleme nach einer Kündigung solch eine Vereinbarung zu akzeptieren. Der Grund liegt einfach darin, dass der abgebende Pächter gesagt bekommt, dass er sofort alles los sein kann, indem er den Garten gem. Festlegungen des BKlG beräumt. Er kann wählen, was für ihn billiger ist. Einen Erlös für den Kauf gibt es dann jedoch ebenfalls erst, wenn ein Nachfolger vorhanden ist.

Schreibliesel

Noch ein Gedanke zu folgender Aussage von Hans:

"Die von Dir kreierte Version hätte zur Folge, dass ein abgebender Pächter u.U. noch Jahre lang die Pflicht zur Instandhaltung hätte, wenn sich kein neuer Pächter für die Fläche findet. Das geht weit an einem gesunden Rechtsempfinden vorbei!"

Hier sollte man wieder versuchen die Dinge einmal aus Sicht des Kündigenden u. zum anderen aus Sicht des Vorstandes u. der verbleibenden Mitglieder zu betrachten.

Ersterer will natürlich nichts mehr damit zu haben, wenn er kündigt, ansonsten könnte er den Garten ja auch behalten.

Der Vorstand muß sich aber um die weitere Pflege des leerstehenden Gartens kümmern. Wird das nicht in Gemeinschaftsarbeit gemacht, können dabei Kosten entstehen. Auf diesem Grundstück liegen weitere Kosten, die der Verein ohnehin tragen muß (Pacht, Versicherungen, Winterdienst usw.).

Die Nachbargärten bestehen auf einer Pflege, egal durch wen, denn zu schnell samen verschiedene Unkräuter aus, wandern zu den Nachbarn oder Obst, welches nicht geerntet wird, ist zum Anziehungspunkt von Wespen geworden, welche die Nachbarn belästigen oder Bäume müssen geschnitten werden usw.

Und wie schon anderswo erwähnt, kann nur ein gepflegter Garten weiter veräußert werden, was für den Kündigenden ja ebenfalls wichtig ist, will er doch den Erlös dafür nicht unbedingt einbüßen.

Es sind so viele Aspekte zu berücksichtigen. Ich bitte Euch nochmals, egal ob Mitglied oder Vorstand, betrachtet jedes Thema aus zweierlei Sicht. Nur ein gutes Miteinander von Vorstand u. Mitgliedern, ein Wissen um die beiderseitigen u. Probleme, schafft ein gutes Klima im Verein.

Schreibliesel

Re(e)Bell schrieb:

"Wenn ein abgebender Pächter eine Vereinbarung dieses Inhaltes unterschreibt ist ja alles in Ordnung. Aber was ist, wenn nicht ?
Gibt es da vom BdG e.V. auch eine "Handlungsvorlage" ?"

Ich zitiere wieder:

"Gelingt es nicht, eine solche Regelung herbeizuführen u. ist der Beräumungsanspruch verjährt, würde die Situation eintreten, dass letztlich bei einer Beendigung des Pachtverhältnisses insgesamt der Kleingärtnerverband bzw. -verein als Zwischenpächter verpflichtet ist, den Garten zu beräumen. Dies kann, je nach Umfang u. Art der sich im Garten befindenden Anpflanzungen u. Baulichkeiten, durchaus Beträge von 5000 bis 10000 DM (Währung inzwischen geändert) pro Garten nach sich ziehen. Es erscheint einleuchtend, dass eine Mehrzahl von solchen Beräumungsverpflichtungen selbst mittlere Kleingärtnerverbände bzw. -vereine finanziell erheblich belasten, wenn nicht gar in die Insolvenz führen kann."

Eckhard

Liebe schreibliesel,
 da muß man differzieren.
Nicht alles was wünschenswert oder ,,logisch" ist , ist übnerall  machbar. Fest steht, das Niemand eine Vereinbarung einhalten muß, die er nicht ausdrücklich unterschieben hat. Und das geht nicht im Nachhinein!
Der Grundirrtum liegt in der Annahme, das die Regeln , die das BKleiGG  bei Beendigung der Pacht beschreibt, für das Ende der Pacht zwischen Verein und Kleingärtner gilt.
Die Vereinbarungen zwischen Grundstücksinhaber und 1. Pächter  (Verein) sind damit nicht gemeint!
Genauso oft wird der Kündigungsmodus der im BKleinGG beschrieben wird, für Kündigungen der Kleingärtner angewandt, obwohl hier die Kündigung des Vereins beim Besitzer gemeint ist .
Für alle hier besprochenen Fälle gilt das BGB.
Es ist ganz einfach: Du kannst auch vom Mieter nicht etwas bei seinem Auszug verlangen, was er nicht ausdrücklich bei Mietvertragsabschluß zu gesichert hat, oder was im Gesetz steht.
gruß eckhard

Online-Seminar am 23.04.2024

Viel Gemüse ernten von kleinen Beeten

Lernen Sie von den Profis: Urs Mauk erklärt in seinem Vortrag, wie der intensive Gemüseanbau der Marktgärtner funktioniert und warum diese Anbauweise so effektiv ist. Der Agrarwissenschaftler und Gemüsegärtner verrät auch Tipps, wie Sie sich das Gärtner-Leben leichter machen können.

Mehr Informationen 

Online-Seminar - Permakultur im Kleingarten

Permakultur im Kleingarten

Was Permakultur ist – und was nicht, das erklärt Landschaftsgärtner und Diplom-Permakultur-Gestalter Volker Kranz. Sie lernen Design-Prinzipien kennen, nach denen Sie Ihren Kleingarten ökologisch gestalten können und erfahren am Beispiel des neuen Kleingartengebietes in Berlin-Britz, wie ein Waldgarten funktioniert.

Mehr Informationen 

Unsere Gartenschätze

Im Fokus: Gartenschätze

Sie sind auf der Suche nach Besonderheiten für Ihren Garten? Dann schauen Sie sich doch mal unsere Gartenschätze an. Neben interessanten Infos zu den einzelnen Pflanzen, finden Sie hier auch passende Bezugsquellen.

mehr…

Der Blühkalender der Stauden

Der Blühkalender der Stauden

Unser Blühkalender hilft Ihnen dabei, Stauden mit unterschiedlichen Blütezeiten zu pflanzen – das freut das Auge und bietet vielen Insekten das ganze Gartenjahr Nahrung.

mehr…

Was liegt an im Obstgarten?

Obstgarten April

Hier finden Sie unsere aktuellen Gartentipps für den April.
mehr…

Was liegt an im Gemüsegarten?

Gemüsegarten April

Hier finden Sie unsere aktuellen Gartentipps für den April.
mehr…

Was liegt an im Ziergarten?

Ziergarten April

Hier finden Sie unsere aktuellen Gartentipps für den April.
mehr…

Blühkalender Sommerblumen

Mit ein- und zweijährigen Sommerblumen können Sie für ein wahres Blütenmeer im Garten sorgen. Unser Aussaat- und Blühkalender hilft Ihnen dabei, die Blumen so auszuwählen, dass Sie das gesamte Gartenjahr Wildbienen und Co. Nahrung bieten können.

mehr…

„Der Fachberater“ – damit Sie auf dem Laufenden sind!

Der Fachberater

Für Gartenfachberater, Vereinsvorstände und alle, die es genauer wissen wollen: „Der Fachberater“ informiert Sie vier Mal im Jahr über gartenfachliche und verbandspolitische Themen des Klein­gar­ten­wesens. Die Ver­bands­zeit­schrift des Bun­des­ver­ban­des Deutscher Gartenfreunde widmet sich zudem Ausgabe für Ausgabe verschiedenen Schwer­punkt­the­men.

mehr...