Mouin Moin und Hallo Lutz
Dieses mal möchte ich umfangreicher Antworten, als wie ich ich es bisher gemacht habe. Obwohl ich bereits eingehend auf die Problematik eingegangen bin.
Zu 1
Die notwendige Gemeinschaftsarbeit will ich keinesfalls in Frage stellen. Als ehemaliger Obmann mit beruflicher Erfahrungen mit den Unterhalt von Liegenschaften kann ich sehr gut unterscheiden, was an notwendigen Arbeiten von Art und Umfang geleistet werden muß.
Ehemals bestand der Aufwand auf jährlich 5 Stunden pro Pächter(in) bei uns und dies wurde ohne sachliche Begründung auf 9 Stunden herauf gesetzt. Ebendso wurde erfolgreich festgelegt, das die nicht geleistete Gemeinschaftsarbeitsstunde mit 15 (T)Euro vergütet werden muß. Hintergrund - maßregeln und abkassieren, das hat mit Gemeinschafts-denken und handeln nichts zu tun.
Wie kommt so etwas zustande?
Die Jahreshauptversammlung findet grundsätzlich bei uns Mitten im Winter statt, wo kein Mensch mehr im Garten ist. Anlagenversammlungen mit den Obmann finden im Sommer nicht statt. Somit ist die Beteiligung für eine Jahreshauptversammlung dementsprechend gering.
Redegewandte Vorstände und Einzelpersonen, denen ich fachliche Erfahrung mit solchen Dingen abspreche, sind in der Lage, um mit dieser Minderheit alles so zu gestalten, wie es Ihnen in den Kram passt. Allein die Bewertung von Arbeit, Leistung und Leistungsfähigkeit ist schon obkurs.
Zu 2 und 3
Nach Deinen Darlegungen soll Gemeinschaftsarbeit soll ein Bestandteil des Mitglieger-Beitrages sein. An dieser Stelle einmal rechnerisch.
9 Gemeinschaftsstunden a 15 (T)Euro = 135 (T)Euro, so sind das für ca. 120 Pächter der stolze Betrag von 16.200 (T)Euro. Wohl aufgemerkt - Wir sind Allgemeinnützig und kein Gewerbeunternehmen.
Auf der Einnahmenseite des Vereins steht obendrein die Pacht für ein Vereinsheim, das als Kneipe verpachtet worden ist. Mitgliedbeitrag wird auch erhoben. Irgendwo muß doch eine Grenze sein.
Jetzt zu:
"Eine Differenzierung auf Grund allein des Alters scheint mir hier noch nicht gerechtfertigt."
Das eine hier Diskriminierung auf Grunglage des Alters vorliegt, das ist nicht von der Hand zu weisen. Der Gesetzgeber schreibt nun einmal vor, das ein Mensch im Alter von 65 bzw. 67 keine Erwerbstätigkeit mehr abverlangt werden kann. Über Jahrzehnte ist man Mitglied des Vereins, man beteiligt sich an der Gemeinschaftsarbeit und da git es Menschen, die fühlen sich berufen, das sie darüber bestimmen dürfen, das die Leistungsfähigkeit von Menschen bis zum 75 Lebensjahr geht? Das hat mit Gleichheit nichts, aber auch garnichts zu tun. Dies erst Recht, wenn eine Bescheinigung eines Arztes vorglegt werden soll, wenn die Leistungsfähigkeit abnimmt.
Lösungsvorschläge:
Natürlich bin ich mit 66 Jahren noch bereit etwas für die Gemeinschaft zu tun, das auf freiwillger Basis und nicht unter Zwang, verbunden mit der Bezahlung von nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit.
Anderseits entnehme ich, das recht unterschiedliche Regelungen getroffen worden sind und Landes- und Bundesvorstände sollten wohl in der Lage sein, das einheitliche Reglungen diesbezüglich getroffen werden.
In der kommenden Woche werde ich mit einer Interessenvertretung für Rentner mal ein wenig mehr Öffentlichkeit herstellen, damit es einmal richtig bekannt wird, was man so mit Kleingärtners/innen so anstellt. Es bedarf hierbei eindeutig einer Veränderung.
Mit freundlichen Grüßen
Aus den Nordwesten
Hans