Erhöhte Verwaltungsgebühr

Begonnen von Kaffi, 21. Mai 2009, 17:55:00

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Kaffi

Einem Kleingärtner wurde die Mitgliedschaft und
das Pachtverhältnis gekündigt.
Per Gerichtsurteil wurde festgestellt dass er weiterhin Pächter des Gartens bleibt.
Es ist also nicht mehr Vereinsmitglied aber Pächter
des Kleingartens. Frage: Wie hoch darf jetzt der
erhöhte Pachtzins (Verwaltungsaufwand) sein den der
Verein in Rechnung stellt.

Uwe

Hallo Kaffi

Es ist zwar richtig das der Pachtvertrag und die Mitgliedschaft beides getrennt gekündigt werden müssen aber wenn ihr das Pachtverhältnis und die Mitgliedschaft gekündigt habt warum ist er trotzdem, durch ein Gerichtsurteil, noch immer Pächter?

Gruß Uwe  

Kaffi

Das ist doch ganz einfach.
Das Gericht erklärt die Kündigung des Pachtvertrages
für nicht rechtens.
Meine Frage war .Wie hoch dürfen die erhöhten Verwaltungsgebühren sein.!!!!!!!!!!!!!!

Burchard

Hallo Kaffi,


was steht denn im Pachtvertrag?

Wenn da keine entsprechende Regelung getroffen ist, gibt es außer der Pacht nichts.




Uwe

Ich hätte beides so gelassem wie es vorher war (Keine Kündigung). Ihr sprecht eine Kündigung aus die nicht rechtens ist und gleichzeitig wollt ihr den Mann eine Verwahltungsgebühr aufs Auge drücken, wo ihr noch nicht mal wisst wie hoch sie sein darf. Bin gespannt was das Gericht sagt wenn der Gartenfreund die erste Rechnung über ein Verwahltungsgebühr von euch bekommt.

Gruß Uwe

Horst

Liebe Freunde;
ich verstehe auch nicht ganz, dass dem betreffenden Kleingärtner u n d der ganzen Kleingartengemeinschaft und dem Verein weiterhin zugemutet wird Pächter zu bleiben.
Warum wird die Frage von Uwe zurück gewiesen?
Wie sollen wir sonst Ratschläge geben?
Den festen Betrag einer Verwaltungsgebühr
für so seltene Fälle gibt es kaum.
Der Betrag wäre zusätzlich zur Pacht
zu berechnen.
Er wird von Anlage zu Anlage und
von Verein zu Verein verschieden sein.
Warum zur normalen Pacht nicht nur
eine normale Verwaltungsgebühr,
sondern eine überhöhte?
Sein Anwalt wird sofort Begründungen,
z.B. genaueste Berechnungen, verlangen,
was Uwe schon angedeutet hat.

Tschüss
euer
Horst

Gerhars

Der Erste Fehler ist, dass laut Satzung das Pachtverhältnis nicht an die Mitgliedschaft gebunden ist.
Bei uns ist das z.b. so. Wir kündigen niemals einen Pachtvertrag, sondern schlie0en das Mitglied aus dem Verein aus.

Der zweite Fehler ist, dass aufwendungen für die Anlage aus den Mitgliedsbeiträgen gedeckt werden.  Werden Kosten als Umlagen erhoben, fallen Sie unter das Pachtverhältnis und sind vom jeweiligen Pächter zu tragen. Im Pachtvertrag sollte stehen, dass Pacht und Umlagen zu zahlen sind.

Hans

Hallo,

wenn ein Verein ein Mitglied ausschließt und den Pachtvertrag kündigt, müssen schon erhebliche Verstöße des Mitglieds und Pächters vorgefallen und schriftliche Abmahnungen erfolgt sein. War das nicht der Fall, dann findet das Gericht ein Haar in der Suppe, und die Kündigung ist nicht rechtens.
Zur Verwaltungsgebühr:
Das ordentliche Mitglied finanziert die Verwaltung der Anlage durch seinen Mitgliedsbeitrag  u n d seine Gemeinschaftsleistungen.
Daraus folgt, dass ein Pächter, der aus allen möglichen Gründen nicht (mehr) Mitglied ist, seinen Beitrag zur Verwaltungsarbeit in anderer Form (Verwaltungsgebühr) zu erbringen hat.
Das aber  m u s s  sowohl in der Satzung als auch im Pachtvertrag verankert sein, sonst passiert eben sowas (s.o.)
Wir verlangen den doppelten Betrag des normalen Mitgliedsbeitrages als Verwaltungsgebühr. Es darf nicht attraktiv sein, einen Garten als Nicht-Mitglied zu nutzen, denn sonst würden schnell einige das Hintertürchen finden, um sich von den Mitgliedsverpflichtungen zu drücken.
Der Verein muss also schnellstens Satzung und Pachtverträge ändern.

Hans

Peter, Pan

Hallo miteinander,
bei einen solchen wichtigen Thema wird es immer wieder ersichtlich, das einige von uns den Zusammenhang zwischen Verein und Pachtvertrag nicht verstehen.
Bei den meisten Pachtverträgen ist nicht der Verein Zwischenpächter sondern die Stadt- und Kreisverbände. Sie überlassen das Land an ihre Mitgliedsvereine mit Verwaltungsvollmachten. Wie diese Verwaltungsvollmacht genau aussehen kann von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.Kündigungen von Pachtverträgen kann der Verein nur im Namen des Zwischenpächter tun und die Gründe zur Kündigung legt das BKleingG fest und nicht die Satzung des Vereins.
Wenn ein Vereinsmitglied grob gegen die Satzung des Vereins verstöß kann er aus dem Verein ausgeschlossen werden, aber sein Pachtvertrag bleibt davon unberührt, denn hier zählt nur die Gründe des BKleingG und nicht der Satzung. Dieser Zsammenhang wird vielen Verein zum Verhängniss da Sie davon ausgehen wenn das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird endet auch sein Pachtverhältniss. Völlig falsch.
Verwaltungspauschale ist der Aufwand den der Verein hat um die Pachtfläche zuverwalten- Mitgliedbetrag. Bei Vereinsaustritt hat der Gesetzgeberfestgelegt maximal das doppelte des Mitgliedbetrag ist rechtmäßigals Verwaltungspauschale, alles andere ist wucher.

Peter, Pan

Burchard

Hallo Peter,

wo hat der Gesetzgeber die Verwaltungspauschale festgelegt?

Wenn im Pachtvertrag keine diesbezügliche Regelung  vorhanden ist - können auch keine Gebühren - wofür auch immer - erhoben werden

eckhard

unter:
www.gartenfreunde-orlatal.de/resources/INFO-2005-07+P$C3$A4chterwechsel+-+Leitfaden.pdf
steht alles dazu  -  es ist alles eben nicht so einfach zu regeln, wie es sich denkt.

Horst

... für einen Kleingarten ohne Vereinsmitgliedschaft des Pächters.

Liebe Freunde;
es handelt sich hier um einen konkreten Fall.

Ich meine – wie schon oben erwähnt -,
dass der Gartenfreund jetzt erst recht wegen einer ,,überhöhten Verwaltungs-Gebühr"
zu seinem Anwalt gehen wird.
Der Anwalt wird vom Verein eine genaue Begründung mit genauer Berechnung
für den anteiligen normalen Aufwand für die Verwaltung des einen Kleingartens verlangen.
Er wird wohl auch die Berechnung eines darüber hinaus gehenden erhöhten Aufwandes einfordern, also was denn noch höher als der normale  Aufwand sei.
Der Gartenfreund und sein Anwalt können das verlangen. Ob was in Satzung oder Pachtvertrag steht, glaub e ich, ist egal.
Ich würde nicht nur in diesem konkreten Fall vermeiden, den Verwaltungsaufwand als Gebühr oder sogar als eine überhöhte Gebühr zu bezeichnen.

Der Garten steht mit dem BKleingG bei uns Kleingärtnern an erster Stelle.
Natürlich sollte man vorbeugend in den Vereinsdokumenten, wie Satzung und Pachtvertrag, die Mitgliedschaft = Verein
mit der Pacht = Garten verbinden.
Der Verein ist bei mir zweitrangig.
Er ist nur ein Hilfsmittel zur Selbstverwaltung
durch uns = Verein oder einen Verband.
Natürlich werden Fachanwälte für Vereinsrecht und die meisten Verbandsfunktionäre
das umgekehrt sehen. Das BKleingG spricht von Kleingärtnrorganisation bzw. Organisation (§ 2), nicht vom Verein.
Nach § 8 2. ist in schwer wiegenden Fällen wegen Störung des Friedens in der Gemeinschaft sogar fristlose Kündigung möglich.
Für solche Fälle reicht der Pachtvertrag
mit Hinweis auf das BKleingG aus.
In fast allen Satzungen der verschiedenen Vereine ist übrigens ähnliches über die Störung des Friedens zu finden.


Horst

Horst

Korrektur

Liebe Freunde;
in meinem Beitrag von gestern Abend
muss es überall
erhöht statt überhöht heißen.

Entschuldigung

Horst

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