Gleichbehandlung??? Neupächter als Müllmänner???

Begonnen von Jörg, 22. Juli 2009, 14:56:00

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Jörg

Mich würde einmal die Meinung der Community zu folgender Sachlage interessieren.
Wir haben in vielen Gärten die Situation, das Altpächter zu gross gebaut haben. (ein Extremfall ca. 100qm /rechtswidrig erbaut / kein irgendwie gearteter Bestandsschutz) und der Vorstand handelt nicht. Von Neupächtern (nicht vom abgebenden Pächter) wird aber verlangt die Gartenlaube von z.B. 30qm auf 24qm zu reduzieren. Ähnliches gilt für zu hohe Pflanzen und Bäume. Auf welcher Rechtsgrundlage ist derartiges Verhalten eines Vorstandes möglich? Und wie kann diesem Eihalt geboten werden?

Uwe

Hallo Jörg

Wenn bei euch in manchen Gärten tatsächlich Gartenlauben, bis zu 100m², stehen und diese vom Vorstand übersehen werden sind dann kann ich mir das nur so erklären und zwar ihr habt kein Vorstand. Eine gartenlaube, in dieser Größe, kann und darf ein Vorstand nicht zulassen. Es gehört ein Riesenaufwand dazu solche Häuser zu errichten und kann deshalb nicht übersehen werden. Bei uns gibt es auch noch Lauben die ab 1945 als Behelfsheime dienten. Diese wurden nach ein Aufruf der Stadt von Familien erbaut und stehen heute noch. Diese Gebäude fallen unter denn §18 des BKleingG. Diese brauchen von den Neupächtern nicht beseitigt werden solange sie diese nicht als Adresse angeben. Was jetzt die Neuverpachtung angeht: wenn der Garten neu verpachtet werden soll geschiedt dies nur mit einer Wertermittlung. Da steht, in Normalfall, drin was der Altpächter zu beseitigen hat ansonsten wird es ins Minus geschätz d.h. es kann passieren das der Altpächter Geld oben drauf legen muß um den Garten loszuwerden, hierzu gehören z.B. das entfernen von zuhohen Bäumen oder die Reduzierung der Laube. Wenn sich für den Garten ein Neupächter findet wird es in der Regel eine Gartenbesichtigung statt, denn kein normaler Mensch käuft die Katze im Sack. Bei einer solchen Besichtigung werden dann auch fragen gestellt die wahrheitsgemäß von Vorstand beantwortet werden müssen.

Gruß Uwe  

eckhard

Hallo Jörg,zu
deiner Frage "Gleichbehandlung?" :

Erst, wenn du z B einen Anbau machst und die 24m² Fläche dadurch überschreitest, der Vorstand von dir den Rückbau verlangt, kannst du auf Gleichbehandlung (bei einem Gerichtsverfahren) pochen. Der Vorstand müßte dann den Grossbauherrn auch auffordern auf 24 m² zuzrückzubauen. Genau, wie er es bei dir tut - eben Gleichbehandlung.

Gleichbehandlung im Unrecht geht nicht (alle dürfen grösser bauen)

gruss eckhard

Jörg

Hallo Uwe und Eckhard,

vielen dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Die Sachlage sieht bei uns folgendermaßen aus.
Der §§18 Bundeskleingartengesetz kann der Vorstand nicht anführen. Die Bauten wurden z.T. nach 1983 errichtet. Ein Gebäude ist vom Hauptweg einsehbar und der Vorstand war über die ganze Zeit der Baumaßnem in Kenntnis, da z.B. die Obmänner und auf Vorstandsmitglieder wiederholt an diesem Gebäude vorbei gegangen sind, weiterhin wurden Vorstandsmitglieder mündlich auf diesen Umstand hingewiesen.
In einem anderen Fall hat man angeblich über 10 Jahre nicht bemerkt, das Koniferen auf über 6m und Bäume auf über 10m angewachsen sind. Weiterhin gibt es Schimmelpilz und Schwammbildung in der Laube. Der neue Pächter leistet gerade Müllentsorgungsrbeiten aus Garten und Laube (Bilder liegen vor). Eine ordentliche Übergabe wie von Euch beschrieben hat nicht stattgefunden. In einem weiteren Fall wurde eine Laube durch den Obmann übergeben, mit den Worten diese müsse nur kurz gelüftet werden. Der Garten hatte ca. ein Jahr keinen Pächter und wurde direkt aus der Verwltung des Verein übergeben. Mängel an Dach oder innerhalb der Hütte waren nicht zu sehen. Es stellte sich nach Beseitigung der in der Hütte befindlichen Möbel heraus, das der Boden unter diesen durchgerottet und über einen langen Zeitraum Wasser in die Wände eingedrungen war, was zu Schimmelpilzbildung führte. (Bilder belegen dieses) Eigentlich müsste diese Hütte durch Atemschutz tragende Arbeiter entsorgt werden um diese vor den Schimmelpilzsporen zu schützen. Auf eine Besichtigung durch den Vorstand wird gewartet. In einem weiteren Garten wurde durch einen Nachbarn über 4 Jahre (so lange hatte der Garten keinen Pächter) hinweg dessen Abfall entsorgt. Der neue Pächter musste tonnenweise (ca. 5 Tonnen wahrscheinlich mehr)Müll und mit Plastiktüten und Schrott verunreinigten Kompost entsorgen. Der Vorstand hat ebenfalls Kenntnis von diesem Garten und unternimmt nichts gegen den Verursacher. Der neue Pächter musste alles auf eigene Kosten und Arbeitskraft entsorgen. (Bilder belegen dieses)
Der Vorstand kommt nach meiner Meinung nicht seinen Verpflichtungen nach für satzungsgemäße Gärten zu sorgen. Dieses führt zu Verwahrlosung und Zerstörung von Gärten und Lauben. Diese müssen später auf Vereinskosten, sprich den Mitgliedsbeiträgen in Stand gesetzt werden. Hätte der Vorstand für die Einhaltung der Satzung gesorgt würden dem Verein keine Kosten entstehen. Kann der Vorstand dafür privat in Regress genommen werden, da er ja Kenntnis von den Verstößen hatte und diese duldete???
Nach meinem Kenntnisstand wurde in den letzten Jahren bei kaum einer Neuverpachtung zuvor ein Wertermittlungs-Protokoll erstellt.
Viele Grüße,
Jörg

Re(e)Bell

Hallo,
ich denke Jörg spricht einen nicht so selten anzutreffenden Zustand an.
Ein Kleingartenverein stellt bei der Rückgabe des Gartens fest, dass vielerlei Dinge zu beanstanden sind. Vermutlich fordert er den Altpächter zwar auf, die Missstände zu beseitigen
und lässt diese auch bei der Schätzung berücksichtigen.  Er verpachtet den Garten aber nicht in einem vertragsgerechten Zustand sondern verpachtet den Garten vielmehr neu und legt dem  Neupächter als Auflage auf, die Missstände zu beheben. Ob die abgesetzten Kosten bei Schätzung realistisch sin, lasse ich mal offen).

Ich habe schon gehört, dass es sogar soweit geht, das der Neupächter erst nur eine Art Vorvertrag  erhält und der richtige Pachtvertrag erst nach Beseitigung der Auflagen abgeschlossen wird.
Für mich sieht dies wie Erpressung aus. Entweder du übernimmst die Auflagen oder wir finden einen anderen, welcher das macht.
Es mag ja Dinge geben, wo ein Neupächter das gerne übernimmt, aber mit groben Missständen verpachten und dann die Beseitigung durch Auflagen erzwingen, halte ich nicht für in Ordnung.
Ein Kleingarten sollte in erster Linie in einem vertragsgerechten Zustand übergeben werden.  

Oder wie ist heier die Meinung ?

Jörg

Hallo Re(e)Bell,

leider kommt es noch nicht einmal zu einer Schätzung. Die Gärten werden phi x Daumen übe den Finger gepeilt, es wird sich manchmal erst gar nicht die Mühe gemacht den Vorpächter in Regress zu nehmen. Der alte Gartenfreund (mit dem auch der Vorstand) jahrelang im Verein befreundet war gibt einen Garten ab und der neue Pächter kann zusehen wie er mit dem Schrott fertig wird. Gibt es irgendwo eine verbindliche Regelung zum Bsp. durch das AGG das Kleingartenvereine bei der Abgabe einer Parzelle ein Wertermittlungsprotokoll erstellen müssen. Einige Vereine in unserem Kreisverband erstellen dieses (nach Aussage von Mitgliedern die den Verein gewechselt haben) andere nicht.
Viele Grüße,
Jörg

Jörg

Einige neue Pächter im Verein werden wie es aussieht die Schiedsstelle beauftragen zu vermitteln. Die Pächter stellten jetzt schon die Frage, wieso sie andere Anforderungen erfüllen müssen als die Altpächter.
Beispiel: Der zum Beispiel durch den zum satzungsgemäßen zurückschneiden von Pflanzen und Bäumen aufgeforderte Pächter (welcher die Satzungswidrigkeit nicht verursacht hat) weisst darauf hin, das in den umliegenden Gärten der Bewuchs ebenfalls zu hoch ist und er sich dahingehened benachteiligt fühlt, allein zum Zurückschneiden aufgefordert zu werden. Darf der Vorstand überhaupt dieses zu Recht gestellte Begehren nur an einen Einzelnen stellen, oder müßte er dieses (gemäss AGG) dann an Alle stellen bei denen ein derartiger Verstoss vorliegt. Oder müsste die Schiedsstelle dann den Vorstand bei einer Entscheidung dahingehend beraten das er gemäss dem AGG diese Forderung an Alle richtet?

eckhard

ich bin erstaunt, dass immer noch Gleichbehandlung im Unrecht als erstrebenswert nahegelegt wird.
Eine Diskussion innerhalb oder ausserhalb der MV hat kaum Einfluss auf die Rechte des Vorstandes als Verpächter.
Ich habe die Rechtsauskunft, dass Klagen um Recht zu bekommen nicht Aussicht auf Erfolg haben
Bei permanent überlasteten Zivil-Gerichten geht um Geld und um sonst nichts.
Also sollte man das Wehklagen auch einstellen und darauf verweisen, dass jeder nur den Vertrag unterschreiben sollte, den er verstanden hat.
Sollte er dabei aus Irrtum gehandelt haben, kann er per Anfechtung aus dem Vertrag, sofortiges Handeln vorausgesetzt.

Wenn ein Vorstand, wie hier beschrieben, während der Pachtzeit nicht nachhaltig auf Einhaltung der ges. Kleingartenregeln achtet - und das solltest du dies tun, Jörg : dann ermahne den Vorstand schriftlich und kündige im zuletzt an, ihm persönlich auf Schadenersatz zu verklagen ( das geht auch, wenn der betreffende Vorstand schon nicht mehr bei Eintritt dieses Ereignisses im Amt ist), wenn durch ihn die Pachtpreis explodieren sollten.
Vielleicht hilft das.
Im Übrigen glaube ich, das man sich immer  -auch  bei sehr kontroversen Themen -  einigen kann, man muss NUR höflich bleiben.
 Oder es hilft ein Mediator - nichts anderes macht ein Schiedsmann, aber dann bitte den aus der Kommune und nicht den aus dem Verein.

gruß eckhard


Jörg

Hallo Eckhard,

vielen Dank für deinen Kommentar. Du hast genau ins Schwarze getroffen. Wir haben eine Schiedsstelle auf die genau diese Fragestellung der Gleichbehandlung zu kommt. Hier sollen dann Vereinsmitglieder die Rechtmäßigkeit des Beseitigungsbegehrens von Mängeln an einen Kleingärtner beurteilen. Die Rechtmäßigkeit des Beseitigungsbegehrens wäre gegeben. Nun sollen aber Mitglieder des Vereins die die Schiedsstelle bilden dieses bestätigen, wissentlich, dass bei anderen dieser Mangel durch den Vorstand geduldet wird. Darf dabei die Schiedsstelle dahingehend entscheiden, dass das Begehren des Vorstandes rechtmäßig ist mit der Auflage, dass es dann auf alle Gärten zwingend angewandt werden muss??? Sonst wäre meiner Ansicht nach die Schiedsstelle Erfüllungsgehilfe des Vorstandes bei einer Entscheidung die dann nicht in Einklang mit dem AGG stehen würde. Eine derartige Situation wäre absurd und würde sicherlich zu einer Störung des Gartenfriedens führen. Was die nächste Frage implementiert. Stellen Entscheidungen des Vorstandes die eine unterschiedliche Bewertung ein und des selben Sachverhaltes darstellen (siehe Beispiel Höhe von Koniferen) eine Störung des Gartenfriedens gemäss §8 dar???
Viele Grüße,
Jörg

lutz

Hallo Jörg,

ich weiß ja nicht, wie es bei dir aussieht, doch mach dich mit dem Gedanken vertraut, dass sich die vereinsinterne Schiedsstelle oder Schlichtungskommission, wie sie bei uns genannt wird, u.U. ernsthaft als Erfüllungsgehilfe des Vorstandes sieht, gar auch nur -so selbst im hier sattsam bekannten Verein erlebt- auf Antrag des Vorstandes[!] tätig wird. Hoffe, bei dir läuft es anders!

Zur §8: Dein Vorstand wird sicher erwidern; Wer meckerst, der stört!

Zum AGG: Klingt ja allet janz gutt... Doch; Hörtest du in diesem Zusammenhang jeh von einer erfolgreichen Klage in einem Kleingartenverein?
Möglicherweise hast du, indem du das AGG zitierst UND auf das Gerechtigkeitsempfinden der Gartenfreunde bei der MV ansprichst mehr Erfolg? (Ich weiß, ich bin ein unverbesserlicher Optimist, sehe immer noch v.a. Das Gute im Menschen. Auch in den Kleingärtnern, bin ja selber ein solcher...) Das das Vorgehen deines Vorstandes nicht gerecht ist, das ist ja offensichtlich, denke ich.

Mit Grüßen aus Dresden

Lutz

Jörg

Hallo Lutz,

ich bin Mitglied der Schiedsstelle und es wäre gut, wenn die Mitglieder diese häufiger anrufen würden. Die wenigsten Mitglieder wissen leider, das diese Möglichkeit besteht. Wir sind de facto keine Erfüllungsgehilfen des Vorstandes und ich versuche heraus zu finden, wie man die Pächter ermuntern kann, sich an uns zu wenden. Leider traut sich bisher niemand uns ein zu schalten.

Viele Grüße,
Jörg

Hans

Hallo,

der Vorstand, und  n u r  der Vorstand ist verantwortlich, dass Gärten ausschliesslich in einem gesetzeskonformen Zustand vergeben werden. Und dazu muss er den abgebenden Pächter verpflichten, die entsprechenden Arbeiten vornehmen bzw. auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
Ist der Pächter nicht greifbar, kann der Verein die Arbeiten ausführen lassen und sich das Geld dafür beim "Verkauf" der Parzelle wiederholen.
Alles andere, vor allen Dingen, dem neuen Pächter diese Arbeiten reinzudrücken, ist Blödsinn !

Hans

Hans

Uwe

Hallo Hans

Ich will dir jetzt nicht zu nahe treten aber wie soll man ein verwilderten oder zugemüllten Garten wo wahrscheinlich auch noch eine aubrissfählige, übergroße Laube draufsteht gewinnbringend Verkaufen können? Wenn der Verein diese Arbeiten erledigt ist wahrscheinlich nichts mehr drauf was man verkaufen kann. Wozu der Vorstand in so ein Fall verpflichtet ist ist die Räumungspflicht des abgehenden Pächters. Oder bin ich da in Unrecht?

Gruß Uwe  

Hans

da hast Du vollkommen recht, Uwe. Wenn der Vorstand pennt, dann trifft es den Verein.
Bleibt da noch die Klage, sofern der Pächter noch greifbar (und solvent) ist. Das setzt aber voraus, das bei dem Prozedere Pachtvertragsauflösung keine Fehler gemacht wurden, denn sonst wird die Sache noch teurer !

Hans

Uwe

Na klar kann das teuer werden. Besonders wenn der Altpächter stirbt oder er Mitterlos ist. deswegen sollte der Vorstand immer darauf achten das es in sein Verein auch Kleingärten gibt wie ein Kleingarten auszusehen hat. Besonders der 1.Vorsitzende muss darauf achten denn er haftete mit sein eigenes Vermögen dafür wenn der Verein nicht die nötigen Gelder hat. Für jeden Neugärtner kann ich nur empfehlen die Finger von solch hier beschriebenen Gärten zulassen, egal was der Vorstand verspricht. denn letzendlich bleiben sie auf ihre Kosten sitzen.

Uwe

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