Hallo Burchard,
die Gegenstände sind und bleiben Eigentum des Altpächters bis er definitiv darauf verzichtet, oder einen vom Verpächter rechtzeitig angekündigten Räumtermin, in dessen Zusammenhang ihm mitgeteilt wurde, dass er damit das Recht an seinem Eigentum verliert, verstreichen lässt. Erst dann kann der Verein darüber verfügen, darf aber damit keinen Gewinn erzielen (steuerliche Gemeinnützigkeit). In der Regel wird das dann eher Abriss und Beräumung sein, die dem Pächter in Rechnung gestellt werden können, sofern er greifbar ist.
Besser ist es, es gar nicht so weit kommen zu lassen und langfristig Vorbereitung zu treffen, dass der Verein in solcher Situation auch rechtlich handlungsfähig ist - z. B schon im Pachtvertrag.
Hier einige Auszüge aus unserem PV:
"Als Termin für die Rückgabe des Kleingartens an den Verpächter bzw. seinen Bevollmächtigten gilt der Zeitpunkt für die Beendigung des Pachtverhältnisses"
"Der abgebende Pächter ist verpflichtet, vor der Beendigung des Pachtverhältnisses den Kleingarten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dazu gehört die Entfernung verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, Gerümpel, kranker sowie nicht zulässiger Bäume und Sträucher. Das gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme desselben bereit erklärt hat."
"Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein Pachtnachfolger vorhanden sein sollte und eine Wiedervergabe der Parzelle angestrebt wird, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von max. zwei Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des BKIeingG, der Kleingartenordnung sowie des Vertrags entspricht. Abweichende Vereinbarungen sind möglich."
"Sollte nach dem Ablauf von max. zwei Jahren kein Nachfolgepächter gefunden worden sein oder der abgebende Pächter sich weigern, sein Eigentum auf einen Nachfolgepächter zu übertragen, verpflichtet sich der Pächter zur Beräumung des Kleingartens von seinem Eigentum."
und auch:
"Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Parzelle gefunden bzw. diese nicht beräumt ist, eine Verwaltungspauschale zu zahlen, die sich mindestens aus der Höhe des Pachtzinses und der zu tragenden öffentlich-rechtlichen Lasten zusammensetzt [s. auch §5 (2)]."
Hier ist das "mindestens" wichtig.
Wir verlangen: Pachtzins, doppelten Betrag des Mitgliedsbeitrages, öffentliche Lasten
weiter:
"Der Nutzer hat den Garten bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von diesem keine Störung ausgeht. Kommt er auch nach schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung dem nicht nach, ist der Verein berechtigt, dies durchzuführen und ihm den Aufwand und die entstehenden Kosten nach den im Verein üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen."
(bei uns 7,50 €/Std.)
"Kann oder soll der Kleingarten, gleich aus welchem Grunde, nicht weiter vergeben werden, ist der weichende Pächter verpflichtet, ihn von seinem Eigentum beräumt dem Verpächter zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen sind möglich."
"Kann oder soll der Kleingarten, gleich aus welchem Grunde, nicht weiter vergeben werden, ist der weichende Pächter verpflichtet, ihn von seinem Eigentum beräumt dem Verpächter zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen sind möglich."
"Eine Verlängerung des Pachtverhältnisses über den Beendigungstermin hinaus ist nicht zulässig. § 545 BGB ist nicht anzuwenden. Durch die Bestimmungen der Absätze 7 bis 11 des § 11 wird das Pachtverhältnis nicht fortgesetzt.
Mit Beendigung des Pachtverhältnisses entfällt die Verpflichtung des Verpächters zur Strom- und Wasserversorgung."
Wir denken, dass wir damit auf der sicheren Seite sind.
Hans