Hallo Daniela,
für einen Vereinsausschluss gibt es Regeln, die der Vorstand nicht übergehen darf, sonst kann er vom einem ordentlichen Gericht aufgehoben werden. Solche Urteile ergehen relativ oft, da Vorstände (insbesondere bei Kleingartenvereinen) sich immer sehr mächtig vorkommen und meinen alles zu wissen und zu können sowie in den Versammlungen ihre ,,Hausmacht" haben, die denen alles glaubt..
Zunächst, so steht es auch in der Dir zitierten Satzung, hat man Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, der Vorstand musste Dir mitteilen, was er Dir vorwirft und ausreichend Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Das musste auch so mitgeteilt werden, also man musste Dir detailliert mitteilen, was man Dir konkret vorwirft und dass man Dich ausschließen will, sowie dass Du Gelegenheit hast, dich dazu zu äußern. Erst danach kann der Vorstand einen Ausschlussbeschluss fassen.
Wenn in euerer Satzung steht, dass der Vorstand für den Ausschluss zuständig ist, kann er dass auch nicht der Mitgliederversammlung übertragen und Dich dort ausschließen lassen.
Nein, erst muss der Vorstand den Ausschluss beschließen.
Dann kannst Du entscheiden, ob Du den Ausschluss akzeptieren willst oder nicht. Wenn nicht, kann Du die Mitgliederversammlung einschalten und den Ausschluss widersprechen. Erst dann wird die Mitgliederversammlung zuständig. Solange Du keinen Widerspruch gegen einen Ausschluss erhoben hast, ist die Mitgliederversammlung überhaupt nicht zuständig.
Wenn der Ausschluss mit dem Inhaltes eines Briefes an ein Vorstandsmitglied begründet wird, taucht noch die Frage auf, ob es sich dabei um ein vorstandsschädliches Verhalten oder um ein vereinsschädliches Verhalten handelt. Auch dies wird sehr häufig verwechselt. Man darf als Mitglied durchaus Kritik an dem Vorstand üben, ohne das man ausgeschlossen werden kann.
Berichte mal wie die Sache weitergeht und was der Anwalt Dir rät.
Nicht immer ist schweigen auf einen Vereinsbrief die richtige Taktik.