Der Fragesteller ging ja auch auf die Wertermittlung ein. Hier ein Erfahrungsbericht dazu aus Sachsen:
Wertermittlung als Voraussetzung für den Pächterwechsel
Bei einem Pächterwechsel ist in jedem Fall eine Wertermittlung durchzuführen, denn mit ihr erfüllt der Kleingärtnerverein in steuerlicher und kleingärtnerischer Hinsicht seine Satzungsaufgaben und Kontrollfunktionen. Durch Vorgaben und Auflagen kann der Verein Verstöße gegen das kleingärtnerische Handeln bei Gartenabgabe regulieren und verhindern, dass diese auf den nachfolgenden Pächter übertragen werden. Erfolgt die Übergabe an einen neuen Pächter, kann dieser davon ausgehen, dass der Garten dem Bundeskleingartengesetz und dem abzuschließenden Pachtvertrag entspricht. Danach aufgestellte Forderungen an den neuen Pächter sind nicht rechtswirksam und können erst mit der Beendigung des neu abgeschlossenen Pachtvertrages durchgesetzt werden.
Soweit die Theorie – doch wie sieht es in der Praxis tatsächlich aus? Angesprochen auf eine Wertermittlung, die seitens des Vorstands beantragt wird, reagieren die abgebenden Pächter in der Regel alle ähnlich: Ich habe bereits einen Nachfolger gefunden, er übernimmt den Garten, so wie er ist, über den Preis wurde Übereinkunft erzielt. Der Garten wird verschenkt. Ich bin alt und kann keine Auflagen mehr erfüllen usw. Bei diesen Pächtern besteht vielfach die Meinung, das Bundeskleingartengesetz sollte neu geschrieben werden. Es sollte aber nicht vergessen werden, dass wir dank diesem Sondergesetz vielfache Vorteile haben, so zum Beispiel die Pachtpreisbindung und den Kündigungsschutz, um nur das Wichtigste zu nennen.
In den bestehenden Pachtverträgen steht unter den Bedingungen des Pächterwechsels, dass eine Wertermittlung zwingend vorgeschrieben ist. Die Pachtverträge wurden vom Pächter und dem Vorstand unterschrieben und sind dadurch rechtswirksam. Eine weitere Grundlage bildet die Rahmenkleingartenordnung des LSK, welche Bestandteil des Pachtvertrages ist. In dieser ist auch geregelt, was in der Parzelle einer Kleingartenanlage alles möglich ist. Die Wertermittlung hat somit bedeutende Aufgaben: Übergabe der Parzelle in einem vertragsgemäßen Zustand und die Ermittlung des gegenwärtigen Wertes der gesetzlich zulässigen Bauten, Anlagen und Anpflanzungen. Der festgestellte Wert im ausgefertigten Wertermittlungsprotokoll bildet die Obergrenze einer möglichen Ablösesumme. Einige Vorstände umgehen zurzeit noch eine Wertermittlung, die meisten Vereine beantragen aber bei einem anstehenden Pächterwechsel eine Wertermittlung bei den dafür zuständigen Wertermittlern.
Da die Wertermittler regelmäßig geschult werden – sei es bei Schulungen des LSK oder im zuständigen Verband –, sind sie in der Lage, Unzulässigkeiten zu erkennen und im Wertermittlungsprotokoll aufzuzeichnen. Wie läuft denn nun eine Wertermittlung in der Praxis ab? Teilnehmer an einer Wertermittlung sind mindestens ein Vertreter des entsprechenden Kleingärtnervereins, der abgebende Pächter (falls dieser verhindert ist, ein mit Vollmacht ausgestatteter Vertreter) und zwei vom Verband zugelassene Wertermittler, welche mit dem abgebenden Pächter nicht verwandt sein dürfen. Der abgebende Pächter sollte alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen mitbringen, so zum Beispiel das vorangegangene Wertermittlungsprotokoll sowie die Baugenehmigungen für zulässige Baulichkeiten. Sollte der neue Pächter den Kleingarten vor Abstellung der Mängel übernehmen, muss in dem neuen, auszustellenden Pachtvertrag unbedingt ein schriftlicher Hinweis auf die stattgefundene Wertermittlung mit einem Termin der Abstellung der Mängel eingetragen werden.
Die Wertermittlung ist ein wichtiger Grundstein zur Einhaltung des Pachtvertrages in seiner jetzigen Form und ein Hilfsmittel für den Vereinsvorstand, den gesetzlichen Zustand, welcher leider nicht überall vorhanden ist, wiederherstellen zu lassen.
Bernd Wolfram
LSK-Vorstandsmitglied, Vorsitzender und Geschäftsführer des KV Delitzsch
Wie sind denn dazu die Erkenntnisse hier schreibender Gartenfreunde, nicht nur aus Sachsen?
Hardy