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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Anuk am 13. September 2017, 15:26:04

Titel: Einbau geeichter Stromzähler
Beitrag von: Anuk am 13. September 2017, 15:26:04
Hallo zusammen,
unser Verein hat 2016 in der einer Mitgliederversammlung den Beschluss gefasst, dass auf Grund teils (ur)alter Stromzähler (ältester ist Baujahr 1965) sowie Abrechnungsdifferenzen zum Hauptzähler gemäß §25 des Eichgesetzes alle Abnehmer bis Ende 2017 den Austausch mit einem geeichten Zähler vorzunehmen haben.
Derzeit haben etwa 60% unserer Gartenfreunde bereits einen Zählertausch vorgenommen.

Einige Mitglieder haben nun aber bereits angekündigt, keinen Austausch mit einen geeichten Stromzähler vorzunehmen.

Unsere Frage:
Welche Möglichkeiten stehen uns Durchsetzung des Beschlusses, d.h. den gesetzlichen Forderungen, zur Verfügung?

Unser Vorstand hat vor, bei Verweigerung des Austausches ab 2018 auf den ermittelten Verbrauch (laut ungeeichten Zähler) einen Aufschlag von 25 % zu erheben.
Außerdem steht die Frage, ob nach einer erfolgten Abmahnung und darin gesetzter Frist der Stromanschluss abgeschaltet werden darf. (Ein Problem ist hierbei allerdings, dass die Kabel meist von Garten zu Garten zu Gar..., d.h. kreuz und quer, verlegt sind.)

Oder welche anderen / besseren / wirksameren Möglichkeiten seht ihr?


Es grüßt
Anuk aus Thüringen
Titel: Re: Einbau geeichter Stromzähler
Beitrag von: Hardy am 14. September 2017, 10:18:37
Hallo Anuk,

Strom:
Rechtsträgergrenze sind die Abgangsklemmen im Unterverteiler des Grundnetzes.Verfügungsgrenze ist die nicht plombierte Abgangsleitung.
Aus der Abgrenzung zwischen sparteneigener Anlage und Anlagen in den Kleingärten ergibt sich die entsprechende Verantwortlichkeit für die Einrichtung, Wartung, Unterhaltung und Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
In Fällen der Gefahr und nach erfolgloser Aufforderung der Gartenbesitzer zur Anwesenheit, ist das Betreten der Parzelle durch die Wasser- bzw. Strombeauftragten des Vereins auch bei Abwesenheit des Kleingärtners zulässig
Die Elektroanlage der Kleingärtner beginnt an der Übergabestelle der Parzelle und umfasst alle, nachfolgenden Elektroinstallationen und Anschlüsse.

(2) Die vereinseigene Stromanlage beginnt nach den Hauptzählern des örtlichen Stromversorgers bist zur Übergabestelle der Parzelle. Sie umfasst das Kabelnetz in der Gartenanlage, die Kabelverteiler- und Kabelanschlusskästen.

(3) Inspektionen, Wartungen, Störungsbeseitigungen und Kontrollen an der Anschlussanlage werden vom Vorstand geplant und veranlasst.
Voraussetzung für Wasser und Strom1.

Allgemein

(1) Beim Vorstand und dem jeweiligen Beauftragten muss ein Plan des Verlaufes von Wasser und Strom hinterlegt sein.

(2) Die Gartenpächter sind nur berechtigt, Wasser / Strom für den Eigenbedarf zu entnehmen. Eine Weitergabe oder Verkauf von Wasser / Strom an andere ist untersagt. Eine kurzzeitige nachbarliche Hilfe ist zulässig.

(3) Der Kleingartenverein (KGV) haftet gegenüber dem Abnehmer weder für Versorgungsausfälle noch für technisch oder anderweitig bedingte Ausfälle der Versorgung mit Wasser und Strom.

(4) Die Errichtung, alle Veränderungen so-wie die Unterhaltung der Wasser- und Stromversorgung haben nur nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

(5) Die Errichtung und alle Veränderungen an der Wasser- und Stromversorgung sind durch einen entsprechenden Bauantrag an den Baubeauftragten zu richten.

(6) Der Abnehmer kann Wasser und Strom aus der im Kleingarten befindlichen Installation nur dann entnehmen, wenn diese vor der Inbetriebnahme durch die vom Vorstand beauftragte Fachkraft abgenommen ist.
Es dürfen nur geeichte Stromzähler verwendet werden. Hierbei ist die gesetzliche Eichfrist gemäß § 34 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) der jeweiligen Zählerbauart zu beachten.

Abrechnung des Wasser- und Stromverbrauches

(1) Die Abrechnung des Verbrauches erfolgt jährlich zusammen mit der Zahlungsfälligkeit für das kommende Kalenderjahr (Jahresrechnung).

(2) Der Wasser- sowie Strompreis richtet sich nach dem Tarif des jeweiligen Lieferanten zuzüglich aufgetretener Verluste, Grundgebühren und Reparaturen.

(3) Bei einem Pächterwechsel erfolgt immer eine Ablesung des Wasser- sowie Stromstandes. Die Abrechnung erfolgt unter Beachtung des Kaufvertrages .Das ist ein Teil einer Strom- und Wasserordnung eines Gartenvereins aus dem Erzgebirge.

Meine Auffassung: Wenn mehrere schriftliche Abmahnungen erfolglos bleiben, ist sicher nach der Satzung des Vereins von Anuk die Kündigung des Vertrages möglich. Generell sollte das Problem über eine spezielle Ordnung in einer MV geklärt werden. Man kann sich ja auch bei anderen Vereinen schlau machen.

Hardy
Titel: Re: Einbau geeichter Stromzähler
Beitrag von: verbandsfrei am 15. September 2017, 08:49:18
Hallo Anuk,

wir haben das in 2015 und 2016 in unserem Verein auch durchgemacht - Stromzähler aus den 50er und 60er Jahren und enorme Differenzen.

Wir haben den Mitgliedern erklärt, dass wegen des Eichgesetzes eine Abrechnung des Stromverbrauches nur auf Grundlage geeichter Zähler erlaubt ist (wohl der § 31). Nutzt man weiter ungeeichte Zähler, so stehen wohl Ordnungsgelder von mehreren 10.000 € im Raum. Das war wohl einleuchtend, weshalb wir gleich eine ganze Ordnung über die Strom- und Wasserversorgung als Teil der Kleingartenordnung beschlossen haben.

Ihr habt nun einen Beschluss gefasst, dass jeder nachrüsten muss, mit Verweis auf die gesetzliche Lage und sogar der dahinterstehenden Begründung (korrekte und faire Abrechnung, möglichst ohne Differenzen).

An diesen Beschluss ist jedes Mitglied gebunden. Trotzdem solltet ihr, um euch rechtlich abzusichern, der Empfehlung von Hardy folgen und zunächst noch eine Ordnung für Strom/Wasser einführen, in der die Zuständigkeiten und Anforderungen spezifiziert werden. Kleiner Tipp: nehmt sie in eure hoffentlich schon vorhandene Kleingartenordnung als Teil auf, dann gilt sie gleich für jeden Unterpachtvertrag (wobei ich davon ausgehe, dass die KGO in den UPVen als Vertragsgrundlage vereinbart wurde).
In dieser Ordnung nehmt auch einen Punkt auf, der die Nachrüstung regelt - inklusive Frist, bis zu der es geschehen sein muss.

Weigert sich auch dann noch einer, lasst die Frist verstreichen, dann eine Abmahnung per normalem Brief inklusive Ankündigung der möglichen Maßnahmen bei weiterer Verweigerung (Abklemmen auf Kosten des Pächters, Kündigung des Unterpachtvertrages, Ordnungsgeld - je nach dem, was eure Satzung auch als Strafen vorsieht). Die zweite Mahnung dann per Einwurf-Einschreiben versenden. Wenn auch diese Frist abläuft, müsst ihr die angedrohten Maßnahmen umsetzen.

Ich kann dir per PN eine Quelle für eine Strom-/Wasserordnung nennen, wenn du magst.

VG
verbandsfrei