Hallo liebe gartenfreunde.
Da ich meinen
kleingärtnerischen Unternehmungen nicht nachkommen konntehabe ich eine Kündigung erhalten. gegen welche ich weder ein Widerspruch noch moralische Gründe einzuwenden habe.
Mir ist durchaus bewusst dass der Vorsitz zu entscheiden hat welcher nachpächter kommt.
Kann ich aber über mein Eigentum nicht mit entscheiden ?
Ich werde des weitern die Laube nicht mehr großartig betreten und hab sie in den letzten 2 Urlaubswochen in Stand gebracht.
In einem Monat kommt noch Mal der Schätzer.
Kurz und knapp
kann ich teilweise mitentscheiden welcher nachpächter übernimmt ?
Hallo,
du kannst potenzielle Nachpächter dem Vorstand vorschlagen. Aber die alleinige Entscheidung wer den Garten bekommt hat nur der Vorstand.
Wenn also der Vorstand deinen gewünschten Nachpächter ablehnt, musst du das akzeptieren.
Grüße Tine
Das ist mir durchaus bewusst. Die Frage ist eher... Wie kann ich gegen wirken
Warum willst du gegen wirken?
Du wurdest zu Termin X gekündigt und hast bis dahin Zeit die Parzelle zu räumen. Du kannst also dein persönliches Eigentum(Rasenmäher, Gerätschaften usw.) aus der Parzelle entfernen.
Wenn du diese in der Parzelle belassen willst, könntest du über den Vorstand mit dem Nachpächter über einen Kaufvertrag verhandeln für dein persönliches Eigentum.
Aber nach dem Kündigungstermin fällt die Parzelle in die Verantwortung des Vorstandes. Da kannst du nicht mehr mitentscheiden.
Zitat von: Tine987 am 15. August 2020, 07:31:05
Warum willst du gegen wirken?
Du wurdest zu Termin X gekündigt und hast bis dahin Zeit die Parzelle zu räumen. Du kannst also dein persönliches Eigentum(Rasenmäher, Gerätschaften usw.) aus der Parzelle entfernen.
Wenn du diese in der Parzelle belassen willst, könntest du über den Vorstand mit dem Nachpächter über einen Kaufvertrag verhandeln für dein persönliches Eigentum.
Aber nach dem Kündigungstermin fällt die Parzelle in die Verantwortung des Vorstandes. Da kannst du nicht mehr mitentscheiden.
Wenn sich kein Nachpächterfindet, zählt auch die Laube und alles andere zum persönlichen Eigentum zwecks Entfernung. Es gibt auch Parzellen die im Minus geschätzt werden. Eine Entschädigung kommt in Berlin dann infrage wenn das Grundstück dem Land Berlin gehört, bei Privatgundstücken gibt es keinen Anspruch. Ein Mitsprachrecht hat der Vorpächter nicht. Die Nichteinhaltung der kleingärtnerischen Nutzung gefährdet die gesamte Anlage und ermöglicht Grundstücksbesitzer erfolgreich gegen den Schutzstatus vorzugehen und dem Zwischenpächter zu kündigen. In Werneuchen passiert das grade. Im schlimmsten Fall darf der Pächter auf seine Kosten alles abreissen und den Ursprungszustand wieder her stellen.
Genau darum ist die Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung so wichtig!