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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Jörg am 01. August 2009, 13:35:00

Titel: Kündigung der Kleingartenanlage durch Verpächter
Beitrag von: Jörg am 01. August 2009, 13:35:00
Hallo Community,
ich habe einige Urteile im www gefunden.
Stimmt es, dass es möglich ist das der Verpächter (bei uns ist das die Stadt) die Kleingartenanlage als ganzes kündigen kann, wenn der Vorstand nicht darauf achtet, dass das BKleinG gesetzt eingehalten wird? Z.B. wenn einzeln oder mehrfach zu groß gebaut wurde und der Vorstand nicht für den Rückbau sorgt, Gärten verwildern etc. Praktisch gesehen findet das BKleinG kaum in unserem Verein Anwendung, es steht zwar in der Satzung, nur in der Realität lässt der Vorstand vieles schleifen. MV Neuwahlen sind bei uns Anfang nächstes Jahr. Solange können wir nur Schadensbegrenzung betreiben.
Da der kreisverband zwar (angeblich) Begehungen in unserem Gartengelände durchgeführt hat, die katastrophalen Zustände aber auch nicht unterbindet, weiß ich nicht mehr wen man noch einbinden kann um Abhilfe zu schaffen. Eine Klage bringt keine kurzfristige Abhilfe, da die Gerichte überlastet sind. Längerfristig könnte es dazu kommen, da es nicht einzusehen ist, dass Vereinsgelder aufgewandt werden müssen, weil der Vorstand die Gesetze und Verordnungen nur teilweise durchsetzt. Wen kann man noch einschalten? Ordnungsamt? Baubehörde? Grünflächenamt?
Viele Grüße,
Jörg
Titel: Re : Kündigung der Kleingartenanlage durch Verpächter
Beitrag von: Horst am 02. August 2009, 09:10:00
Hallo Jörg;
ja, der Verpächter = Stadt kann den Vertrag = Zwischenpachtvertrag mit dem Zwischenpächter = Verein kündigen; und zwar nach Abmahnung
nach BKleingG § 10 (1) 1. wohl wegen Pflichtverletzungen des Vereins nach § 9 (1) 1.
Bitte nachlesen.

Es kommt auf die Stadt an ob sie unzufrieden ist.

Euer
Horst
Titel: Re : Kündigung der Kleingartenanlage durch Verpächter
Beitrag von: Burchard am 02. August 2009, 13:04:00
Hallo Jörg,

warum die Panik?

Deine Beschreibung kann genau so gut auf unsere Anlage passen.

Der Stadt ist es doch völlig egal - wenn die regelmäßig die Pacht bekommt ist alles OK.

Kündigen werden die so schnell nicht - wo sollen dann die ganzen Nachpächter herkommen?

Problematisch wird es nur, wenn mal eine schlauer Kämmerer auf die Idee kommt den Status von Kleingartenanlagen in "Feriensiedlung" zu ändern. Dann sind locker € 7,50 Pacht je m² möglich.

Gruß
Burchard
Titel: Re : Kündigung der Kleingartenanlage durch Verpächter
Beitrag von: Jörg am 02. August 2009, 13:17:00
Hallo Burchard,
das Problem daran ist einfach erklärt.
Ein Teil des Gartengeländes liegt in einem attraktiven Siedlungsgebiet. Zum anderen benötigt die Stadt ökologische Ausgleichsflächen. Weiterhin hat die Stadt alle Kleingartenvereine abgemahnt, wegen Verunreinigung öffentlichen Raumes und durch das nicht einhalten des BKleinG spielt man den Kritikern bei der Stadt noch in die Hände. Und genau die Ansetzung des Pachtbetrages für Siedlungen steht als Gefahr im Raum durch das durch den Vorstand geduldete Fehlverhalten einiger weniger Personen.
Viele Grüße,
Jörg
Titel: Re : Kündigung der Kleingartenanlage durch Verpächter
Beitrag von: Jörg am 02. August 2009, 13:31:00
Hallo Horst,
vielen Dank für die qualifizierte Antwort.
Sehe ich es richtig, das somit auch §8 Abs. 2 zur Anwendung kommen könnte?
Zitat Anfang:
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen wenn,
der Pächter oder oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Zitat Ende
Viele Grüße,
Jörg
Titel: Re : Kündigung der Kleingartenanlage durch Verpächter
Beitrag von: Horst am 02. August 2009, 16:48:00
Hallo Jörg;
meine Antwort: Ja, auch nach § 8 (2).
Grundstückseigentümer ist Verpächter
des Grundstücks, der Anlage)an Verein = Zwischenpachtvertrag.
Verein ist Verpächter eines KleinGARTENS
an einen Kleingärtner = Kleingartenpachtvertrag.
(Verein ist Zwischenpächter zwischen Grundstückseigentümer und Kleingärtner).

Das ergibt bezüglich BKleingG

§ 8: Fristlose Kündigung (Zahlungsverzug,    
     SCHWERwiegende Pflichtverletzungen)
     des Kleingartenpachtvertrages gegenüber
     Pächter = Kleingärtner
     durch den Verpächter = Verein.
   
§ 9: Ordentliche Kündigung = fristgemäße
     Kündigung für den 30. November (§ 9 (2)).
     Fälle beachten: A: (1) 1. und
     B: (1) 2. bis 6. (A und B sind von mir).

§ 10: Siehe mein erster Beitrag vom 02.08.09
      09:10. Hatte § 8 (2) nicht erwähnt.

Hallo Juristen. Stimmts so?

Viele Grüße
Horst