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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: New am 24. Mai 2023, 09:32:35

Titel: Antrag Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit–Entzug der Verwaltungsvollmacht droht
Beitrag von: New am 24. Mai 2023, 09:32:35
Guten Tag,

in gewisser Regelmäßigkeit werden wir vom Landkreis (Barnim-Bundesland Brandenburg) aufgefordert die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit der Jahre 2018 – 2020 und 2021 - 2023 unserer Kleingartensparte per Formular nachzuweisen.
Bei Nichteinreichung droht der Entzug der Verwaltungsvollmacht.

Wir als Vorstand der Kleingartensparte sind der Ansicht, dass dies dem BVK obliegt, da dieser der Vertragspartner (Pächter) mit dem Landkreis ist. Wir schließen die Pachtverträge mit dem BVK ab.

Nun meine Fragen:
Wo ist gesetzlich festgeschrieben, wer für diese Beantragung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit verantwortlich ist?

Wo sind amtliche Formulare, mit entsprechender Kennzeichnung in der Fußzeile erhältlich.
Uns wurden, so sieht es aus, selbst entworfene Formulare zugesendet, ohne Kopf-  bzw. Fußzeilen, ohne Logo.

Die Nachweise sollen für die Jahre 2018 -2020, da waren wir nicht im Vorstand, und für 2021 – 2023 erfolgen.
-   Wie sind die Verjährungsfristen für die Einrechnung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit?
-   Darf der jetzige Vorstand für den Vorstand der Jahre 2018 – 2020 überhaupt beantragen.

Passend dazu:
https://leipzig-kleingarten.de/pages/posts/gemeinnuetzigkeit-ohne-kleingaertnerische-nutzung-12.php


In Erwartung euer Antworten

Titel: Aw: Antrag Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit–Entzug der Verwaltungsvollmacht droht
Beitrag von: verbandsfrei am 04. Juni 2023, 21:45:23
Hallo New,

ZitatBei Nichteinreichung droht der Entzug der Verwaltungsvollmacht.
Der Vollmachtgeber oder eher Auftraggeber der "Verwaltungsvollmacht" könnte bei nicht vorhandener kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit entsprechende Konsequenzen ziehen, denn nach § 4 Absatz 2 Satz 3 ist auch ein "Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage", der nicht mit einer kleingärtnerisch gemeinnützigen Organisation abgeschlossen wird, nichtig, d. h. per Gesetz unwirksam.
Interessant wird das aber nur auf der Ebene Verband - Verein, denn ich schließe aus deinen weiteren Ausführungen, dass ihr vom Verband eine "Verwaltungsvollmacht" habt. Der Verband wiederum hat irgendwelche Verträge mit dem Grundstückseigentümer. Also ja: der Landkreis kann euch nicht mit einem "Entzug" der "Verwaltungsvollmacht" drohen, wenn ihr nicht einmal eine solche mit dem Landkreis habt. Das ändert aber nichts am oben Gesagten zur Nichtigkeit per Gesetz.

Wenn dein Verein also ein Interesse daran hat, dass die Verwaltungsvollmacht (Verband an Verein) bestehen bleibt, sollte die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit erlangt werden. Man könnte allerdings auch mal in das Vertragskonstrukt insgesamt schauen, ob der Verein und seine Mitglieder wirklich an der Verwaltungsvollmacht hängen sollten oder ob sie nicht vielleicht sogar besser ohne fahren...

ZitatWo ist gesetzlich festgeschrieben, wer für diese Beantragung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit verantwortlich ist?
Nach § 2 BKleingG ist eine Landesbehörde zuständig. D. h. jedes Bundesland kann das für sich regeln, wer tatsächlich zuständig ist (für die neuen Bundesländer s. auch § 20 a Nr. 4 BKleingG).
Brandenburg hat es in einer Verordnung geregelt: https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212097
Für euren Verein ist der Landkreis Barnim zuständig (§ 1 Absatz 1 der Verordnung).

ZitatWo sind amtliche Formulare, mit entsprechender Kennzeichnung in der Fußzeile erhältlich.
Es gibt keine amtlichen bzw. einheitlichen Vordrucke. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sind gesetzlich klar definiert. Diese sind zu prüfen, nicht mehr, nicht weniger. Deshalb kann man sich als Amt gut und gerne auch ein eigenes Formular zusammenbasteln oder die Informationen schlicht formlos einsammeln.

ZitatDie Nachweise sollen für die Jahre 2018 -2020, da waren wir nicht im Vorstand, und für 2021 – 2023 erfolgen.
Das ist ganz normal. Wie auch bei der steuerlichen Gemeinnützigkeit handelt es sich um eine nachträgliche Berichterstattung darüber, ob die Voraussetzungen für Anerkennung im Berichtszeitraum weiterhin vorgelegen haben.

ZitatWie sind die Verjährungsfristen für die Einrechnung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit?
Wo nichts ist, kann nichts verjähren. Der Begriff "Verjährung" passt hier nicht. Sobald eine Organisation die Anerkennung beantragt und die Voraussetzungen erfüllt, hat sie einen Rechtsanspruch, als gemeinnützig anerkannt zu werden. Eine Voraussetzung ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung zu unterwerfen. Tut man das nicht, indem man die geforderten Berichte nicht erbringt, wird die Gemeinnützigkeit aberkannt.

ZitatDarf der jetzige Vorstand für den Vorstand der Jahre 2018 – 2020 überhaupt beantragen.
Klar. Beim Bericht wie auch der Gemeinnützigkeit geht es um den Verein als solchen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Personen jeweils aktuell oder im Berichtszeitraum im Vorstand mitwirk(t)en. Ist der aktuelle Vorstand aussagefähig über den vergangenen Berichtszeitraum, kann er gut und gerne die entsprechenden Informationen und Berichte liefern.

Bei der IG Kleingarten (https://leipzig-kleingarten.de) hatten wir schon zwei Mal das Vergnügen, Vereine in Brandenburg auf dem Weg zur kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit zu begleiten. Dass euer Landkreis von sich aus auf euch zugekommen ist, ist mit Blick auf unsere Erfahrungen schon einmal ein gutes Zeichen, denn euer Landkreis weiß offenbar, dass er zuständig ist. Das ist nicht immer so  ;).

Melde dich gern bei der IG Kleingarten zum Thema oder auch für einen gemeinsamen Blick auf die Verwaltungsvollmacht.

VG
verbandsfrei