Guten Abend,
wie ist in NRW der rechtliche Status eines "Wohngartens"?
Da diese Gärten und insbesondere die "Lauben" nicht dem BKlgG entsprechen können diese - Gartenbewohner doch keine Mitglieder im jeweiligen Gartenverein sein - zumindest wenn der Verein die Standardsatzung verwendet. Demzufolge unterliegen sie auch nicht den Vorgaben/Anweisungen des Vereinsvorstands und der übergeordneten Verbänden.
Eigentlich ist nur die heweilige Gemeinde - als Vermieter - "weisungsbefugt" oder sehe ich da was falsch?
Vor allen Dingen wird das Bauamt wahrscheinlich die gleichen Kriterien bei der Bebauung oder Nutzung der Lauben zugrunde legen, wie im BKleinGG beschrieben. Es sei denn Eure Anlage ist für Wochenendwohnen oder Sommerhäuser im Bebauungsplan vorgesehen.
Hallo.
also das Bauamt hat sich wohl nie darum gekümmert. Das Haus - ab 100 m² kann man wohl nicht merh von Laube sprechen ist kurz
nach dem Krieg gebaut und laufend erweitert worden.
Wie will man auch in 24m² wohnen?
Die Anlage ist als Dauerkleingartenanlage im Bebeauungsplan ausgewiesen.
Seit einigen Jahren kommt immer wieder die Beschwerde von einzelnen Pächtern auf, die sich über die Kostenverteilung aufregen.
Dieser Wohngarten wird wie ein normale Garten behandelt - Pacht ist identisch mit dem der "normalen" Gärten. Auch werden sämtliche Umlagen / Beiträge etc. wie für die restlichen Gärten erhoben.
Hallo Brigitte
Wenn das Haus vor den 1 April 1983 errichtet worden ist, fällt es unter den §18 des BkleinGG und darf stehen bleiben. Wenn es aber danach erweitert worden ist muß es auf 24m² zurück gebaut oder sogar abgerissen werden. Es ist aber auch ganz egal wie groß es wann war, bewohnt werden darf es nicht da, wie du schon gesagt hast, euer Verein als Dauerkleingarten ausgeschrieben ist. wie die Kostenverteilung bei euch geregelt werden soll, ist Sache des Vereins bzw. des Vorstands.
Gruß Uwe
Liebe Brigitte,
wie Uwe schon sagte regelt § 18 BKleingG den Bestandschutz von Lauben.
Es handelt sich um zwei Dinge:
1.Übergroße Lauben (mehr als 24 qm):
Gemäß § 18 (1) dürfen vor dem 1.4.83 rechtmäßig übergr0ße Lauben
unverändert genutzt werden.
"unverändert": Reparieren ja; Vergrößern NEIN.
2. Lauben für Wohnzwecke:
Nach § 18 (2) darf eine Laube weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden, falls die Befugnis dazu vor dem 1.4.83 erteilt wurde.
Für die Wohnnutzung kann Entgelt verlangt werden.
Wohnnutzung ist jetzt 2007 wohl nur von erwachsenen Kindern möglich, die 1983 und vorher dort mit w o h n t e n .
Horst
PS:
Werde ich wieder wegen §§-Reiterei von anderen zu-Recht gewiesen?
Darum lasse ich wegen der "bösen" §§ andern den Vortritt.
Hallo Brigitte,
also ist jeder Garten in eurer Anlage ein Kleingarten.
Jeder Bestandschutz gilt NUR bei Vorliegen einer Baugenehmigung.
Tipp: Keine schlafenden Hunde wecken
gruß eckhard
Hallo und Danke für die schnellen Antworten,
mir ging es aber weniger um den Bestndsschutz - der ist in Aachen gesichert. Da in der Vergangeheit weder der Stadtberband noch das Grünflächenamt sich um schriftliche Beugenehmigungen gekünmmert hat. Geniessen alle Lauben- - bis zum Pächterwechsel Bestandsschutz.
Mit ging es eher um die rechtliche Situation dieser Leute im Verein. Da weder die Laube noch die Gartennutzung des BKlgG entsprechen istz doch eine Vereinsmitgliedshaft - zumindes als aktives Mitgleid ausgeschloßen. Dadurch sind diese Bewohner doch auch nicht an die Vereisnsatzung und den Mitgliederbeschlüssen gebunden? Da die Wohnerlaubnis von der gemeinde erteilt wurde kann auch kein andere diesen Pacht- (Miet-) Vetrag auflösen?
Gruß
Birgitte
...mit nichten gibt es einen Bestandschutz ohne Baugenehmigung.
Sollte eine andere Genehmigung bestehen, muß diese schriftlich vorliegen.
Innerhalb einer Kleingartenanlage sind alle Gärten Kleingärten. Alle Bauten gelten nicht als Immobilie, sie muß also bei Beendigung der Kleingartenanlage "mitgenommen" werden.
Eckhard ich widersprech dir ja ungern aber der Bestandschutz gilt auch ohne Baugenehmigung da es wärend oder nach den Krieg kaum möglich war eine solche Genehmigung auszugeben.
Hallo Horst
wenn ich mich nicht recht erinnere, kommst du aus Bayern. Ich fahre da alle zwei Jahre zum Urlaub hin, aber Kleingärten habe ich da noch nicht gefunden. Kann sein das ich in der falschen Gegend hinfahre, da ist überwiegend nur Wald und kleine Dörfer, aber soll ja nichts heißen. Ich denke mal das ihr auch schöne Gärten habt, genauso wie die schöne Landschaft dort.
gruß Uwe
Hallo Uwe,
1.und welche Rechtsgrundlage gibt es für Deine Behauptung?
Wo ist diese Ausnahme begründet?
2. was sollte diese Zynismus deines 2 Beitrags ?
Hallo Eckhard
1. Bei uns gibt es viele Gartenlauben, die als Behelfswohnheime, nach den Krieg errichtet wurden. Die meisten ohne Baugenhmigung. Die dürfen aber alle stehenbleiben weil die Besitzer von den §18 gebrauch machen. Wichtig ist nur, das die nicht bewohnt sind. Es sei denn die Bewohner wohnen seit den Krieg dort. Überleg doch mal, wenn ich eine gültige Baugenehmigung habe, brauche ich nicht den §18.
2. Mein 2 Beitrag ist auf keinen Fall zynisch gemeint. Ich fahre alle zwei Jahre in den bayerischen Wald und da scheint wirklich sehr wenige Kleingartenvereine zu geben, deshalb wollte ich Horst nur fragen in welche Gegend man welche sehen kann.
Eckhard, warst du schon mal in Bayern bzw. Bayerischen Wald? Wenn nein, dann weiß du nicht wovon ich rede. Aber Hauptsache ist erstmal andere Leute Zynismus usw. vorwerfen.
Gruß Uwe
Nachtrag:
Der §18 des BkleinGG ist Rechtsgrundlage genug. Oder willst du jetzt behaupten das das BkleinGG jetzt kein Gesetzt mehr ist
damit alle nachlesen können:
BKleinGG
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe
überschreiten, können unverändert genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu
Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht
entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt
verlangen.
Es geht hier um RECHTMÄSSIG ERRICHTETE Lauben!
gleichwohl gibt einige es Regelungen auf kommunaler und Kreisebene, die sehr individuell diese Sache geklärt haben
Zu deiner Bemerkung über deine Beobachtungen in Bayern:
Subjektive Wahrnehmungen sollte man besser für sich behalten. Die Gefahr , sich zu blamieren ist sehr groß.
Grüss Gott.
Maßgebend sind die Grundstückseigentümer, meist die Kommunen,
die bestimmen. Die Kommune hat die Anlage mit eigentlich zu großen Lauben und mit Wohnnutzung und wahrscheinlich mit wenig "Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf"
(nach BKleingG) sogar als Dauerkleingartenanlage im Bebauungsplan ausgewiesen:
Eine Anlage, die nicht ganz dem BKleingG entspricht,
aber legal = auch rechtmäßig ist.
Die Mitgliedschaft scheint auch OK zu sein,
weil vereinsrechtlich. Da ist die Satzung maßgebend.
Besteht Wohnerlaubnis auf unbestimmte Dauer und egal wer dort wohnt, also auch nach Pächterwechsel?
Uwe
hat sich keineswegs blamiert und i c h freue mich
über seine subjektive = objektive Schilderung!
Wenn man z. B. die A3 runter fährt ist die Landschaft genau so wie er sie schildert. Gottseidank gehen die Autobahnen noch an den Rändern der Städte vorbei und nicht hindurch.
Ich bin in einer Kleingartenanlage auf privatem Grund
in Donaunähe zwischen Gäuboden und Bayerischem Wald.
Regensburg hat 26 Anlagen, Straubing 6, Deggendorf 2;
im Bayeriscem Wald fast keine.
Ich wünsche Uwe und anderen weiterhin schönen Urlaub bei uns.
Birgit
man sollte trozdem in alten Akten wühlen
um festzustellen wie sicher man ist.
Horst
..... subjektiv + subjektiv ist noch lange nicht objektiv. möglicherweise gibt es ja dort auch andere Gärtner, von denen Horst noch nichts gesehen hat.
möglicherweise gibt es dort auch andere Gärtner, wovon Horst noch nichts gesehen hat. Wie drollig, hoffendlich blamierst du dich nicht mit diesen Satz.