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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: claudia am 13. November 2009, 21:58:00

Titel: einhalten von Schätzungsrichtlinien
Beitrag von: claudia am 13. November 2009, 21:58:00
hallo,
ich würde mich freuen wenn ihr mir hier weiterhelfen könntet:
wenn die Schätzungsrichtlinien dazu dienen einen Kleingarten entsprechend einer Linie schlechter Zustand-mittel-gut zu bewerten,inwieweit kann dann in der Schätzung noch eine zusätzliche Abwertung wegen des Zustands - nicht gepflegt- in geschätzte Arbeitstundenpreis (Stundelon10€=Summe 900,€)ebenfalls von der eigentlichen Schätzungssumme abgezogen werden? Durch die Möglichkeit der Skala der Bewertung der Schätzungsrichtlinien, ist der Garten schon entsprechend seines Zustandes geschätzt worden und wurde nun nochmals abgewertet.
Gruß Claudia
Titel: Re : einhalten von Schätzungsrichtlinien
Beitrag von: eckhard am 14. November 2009, 12:02:00
Hallo claudia,
da fehlen aber noch ne Menge Angaben von deiner Seite.
Im Normalfall sucht der abgebende Pächter seinen Nachfolger in Sachen "Wertsachen im Garten".
Natürlich vor allem unter den Nachrückern auf der Liste. Die Schätzung bezieht sich grundsätzlich nur auf Wertermittlung der Sachen im Garten und ist Richtwert.
Dabei  ist es sehr wichtig, das der abgebende P seinen Garten bis zur Übergabe richtig bewirtschaftet.
Wenn  allerdings der Garten einfach liegengelassen wird, keine eigenen Bemühungen in Sachen Nachfolger stattfinden, wirds schwierig.
Was  oft folgt sind Verbürokratisierung durch falsches Vereinsmangement usw , Misstrauen, Streit.

gruss eckhard
Titel: Re : einhalten von Schätzungsrichtlinien
Beitrag von: bruno am 14. November 2009, 15:57:00
Hallo Claudia, nach meiner Kenntnis wird die Wertermittlung im Kleingarten nach einer bestimmten Gliederung durchgeführt. Dazu zählen 1. die vorhandenen Objekt, wie Gartenlaube, Gewächshaus, Geräteschuppen, Borden usw. Dabei erfolgt die Bewertung differenziert zwischen "neu" und "alt".
2. die vorhandenen Bäume, Sträucher, Pflanzen werden ebenfalls differenziert bewertet zwischen "jung" und "alt". Diese Werte (1,2)können später nicht verändert werden.
3. die, laut Gartenordnung, nicht genehmigten Objekte und nicht gestatteten Pflanzungen (auch Unkraut). Diese sind vor der Übergabe zu entfernen. Für den Fall, daß der "Abgebende" den Forderungen zum Entfernen nicht nachkommt, können der Kosten- und der Zeitaufwand wertmäßig erfaßt werden. Dieser Punkt kann auch als erster Punkt abgearbeitet werden.
Abschließend erfolgt die Gegenrechnung: 1+2-3. Das Ergebnis ergibt den Wert des Gartens, allso kann dann auch ein Minuswert entstehen. Durch den "Übernehmenden" ist bei Akzeptanz des Protokolls zeitnah die Forderung zur Beseitigung zu realisieren.
 
Titel: Re : einhalten von Schätzungsrichtlinien
Beitrag von: eckhard am 15. November 2009, 11:41:00
...und das Alles unterschreibt jeder Pächter bei Pachtantritt?  anders wäre es nur Makulatur.

Titel: Re : einhalten von Schätzungsrichtlinien
Beitrag von: Claudia am 19. November 2009, 13:12:00
hallo bruno,
das verstehe ich auch so. Nur muß dem Pächter auch die Möglichkeit gegeben werden nach der Schätzung die Auflagen,in diesem Fall beseitigen von Schnittgut,terminlich zu erfüllen. Der evtl. entstehende Abzug bei Nichträumung kann meines erachtens nicht von vorneherein in der Endsumme der Schätzung einfließen.Hier erkenne ich auch keine rechtliche Grundlage innerhalb der Schätzungsrichtlinien. Oder habe ich da etwas übersehen? Gruß Claudia
Titel: Re : einhalten von Schätzungsrichtlinien
Beitrag von: bruno am 19. November 2009, 13:52:00
Hallo Claudia, Du hast natürlich Recht, daß daas von mir als Punkt 3 genannte Problem nicht im  Schätzungsprotokoll erfaßt wird. Es gehört aber zur Wertermittlung des Gartens. Wenn ein Garten in einem solchen Zustand zur Wertermittlung "angeboten" wird, ist dies auch im Protokoll zu fixieren. Es verkauft keiner sein Auto nach einer "Schlammfahrt".
Titel: Wertermittlung
Beitrag von: Kurt am 29. November 2009, 14:57:00
Hallo,
eigentlich wollte ich einen eigenen eintrag vornehmen, aber irgendwie klappt das nicht.

ich höre und lese immer, dass die sogenannte Wertermittlung nicht nur eine Vorraussetzung für den Verkauf des persönlichen Eigentums an den Nachfolgepächter ist, sondern auch ein Nachweis dafür sein soll, dass bei einer Gartenübergabe dem Sozialcharakter des Kleingartenwesens entsprochen wird.
Mich würde interessieren, wo die Verpflichtung diesen "Sozialcharakter des Kleingartenwesens" eigentlich niedergelegt ist.
Wer schreibt den Vereinen/Mitgliedern dieses vor und woraus ergibt sie sich ?
Warum muß sich der Verpächter Verband/Kleingartenverein beim Verkauf der Laube und der Anpflanzungen, es handelt sich dabei ja um fremden Eigentums einmischen ?

Kurt Sch.