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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Kl am 14. April 2014, 19:31:40

Titel: Hilfe
Beitrag von: Kl am 14. April 2014, 19:31:40
Hallo liebe Gartenfreunde,

ich benötige mal etwas fachlichen Rat.

Mein Freund hat vor etwa 2 Jahren einen Kleingarten in Hannover gepachtet. Da wir umgezogen sind, ein Haus mit Garten haben und nunmehr nicht mehr in Hannover wohnen, hat er seinen Kleingarten fristgerecht gekündigt.
Er hat den Garten damals "geschenkt" bekommen. Eine alte Dame konnte sich nicht mehr um ihren Garten kümmern, es waren diverse Auflagen zu erfüllen. Mein Freund hat die Schenkung angenommen und versucht nach und nach die Auflagen zu erfüllen. Leider ist im nicht alles gelungen. Und dann kam der Hauskauf in einer anderen Stadt. Das weitere zahlen der Pacht ist das eine Übel, nun das andere.. Mein Freund hatte schon mehrere Besichtigungen und mittlerweile auch 2 Interessenten. Mein Freund wollte mit dem Vorstand nun einen Termin vereinbaren, um das weitere Vorgehen zu besprechen und das ganze Dingfest zu machen. Nun teilte man ihm mit, dass er erst seine Auflagen erfüllen muss, bevor der Garten abgegeben werden kann. Ist dieses tatsächlich erforderlich? Er hatte damals auch einen Garten übernommen, wo noch Auflagen zu erfüllen sind. Zeitlich ist es absolut nicht möglich die Auflagen kurzfristig zu erfüllen. Der Weg zum Garten ist weit und wir haben einfach durch den Hauskauf und unseren eigenen Garten so viel zu tun. Uns fehlt die Zeit und natürlich das Geld! :( Was können wir tun??

Danke und Gruß
Klärchen
Titel: Re:Hilfe
Beitrag von: Boraras am 14. April 2014, 19:58:06
Hallo Klärchen,

wenn die Interessenten/ Nachpächter bereit sind, die Auflagen zu erfüllen, sehe ich keinen Grund, den Garten nicht abgeben zu können. Die Vorpächterin Deines Freundes konnte ja schließlich auch ihren Garten abgeben, obwohl die Auflagen von ihr nicht erfüllt wurden.

LG
Boraras
Titel: Re:Hilfe
Beitrag von: Kl am 15. April 2014, 07:10:56
Hallo Boraras,

vielen Dank für deine Antwort!

Sehe ich ja im Prinzip genauso, aber meinem Freund hat man gestern gesagt, dass das zwar in der Vergangenheit so gemacht wurde, aber es künftig wohl so sein soll, dass man den Garten erst abgeben kann, wenn die Auflagen erfüllt sind. Es gibt wohl einen neuen Vorstand, der etwas genauer ist. Früher wurde das lockerer Gehandhabt. Das ist eine Frechheit, wie ich finde! Mein Freund hat den Garten ja auch mit vielen noch zu erfüllenden Auflagen übernommen - wieso sollten man ihn nicht auch so wieder abgeben können? Bisher war das Gang und Gebe. Zumal die Interessenten über die Auflagen informiert sind und diese sogar akzeptieren würden. Sollte/Könnte man dieses vielleicht in einer Art "Nebenvertrag" festhalten? Sprich, dass dort drinsteht, dass die Nachpächter über die Auflagen in Kenntnis gesetzt sind, sie annehmen und künftig erfüllen werden!?

Danke und Gruß!
Titel: Re:Hilfe
Beitrag von: Hardy am 15. April 2014, 11:44:39
Hallo Klärchen,
dass der neue Vorstand das nicht so locker wie vor einigen Jahren sieht, kannst Du m.M.n. nicht als Frechheit bezeichnen. Dass das mit der Vorpächterin so einfach war einen vorsichtig ausgedrückt "verlotterten Garten" geschenkt zu übernehmen, kann der neue Vorstand nicht einfach wie bisher ohne Auflagen wiederholen. Denn dann bleiben die Auflagen in der Luft hängen, weil u.U. es keinen Nachpächter gibt. Und wer hält dann Euren Ex-Garten i.O.? 
Die Vorgaben des Landes- oder Bezirksverbandes der Gartenfreunde zur Räumung von Kleingärten bei Kündigungen sind besonders seit dem Urteil des BGH vom 21.02.2013 strenger geworden.
Dieses Urteil ist hier bei dem Thema schon mal eingestellt.
Hardy
   
Titel: Re:Hilfe
Beitrag von: Kl am 15. April 2014, 11:52:44
Ja, vielleicht war "Frechheit" ein falsches Wort, aber ich habe dafür wenig Verständnis. Mein Freund hat sich gut um den Garten gekümmert und viele dieser alten Auflagen erfüllt. Alles gelang ihm leider nicht, da er einfach nicht die Zeit dafür hatte bzw. auch manches Mal die Kraft fehlte (er selbst ist Vollzeit beschäftigt in einem Knochenjob). Der Garten sieht ja nun nicht aus, als wäre eine Bombe eingeschlagen. Hier und da gibt es noch was zu tun, aber in welchem Garten ist das nicht so!? Uns geht es einfach darum, den Garten schnell loszuwerden, da es uns zeitlich aufgrund unserer Arbeit nicht möglich ist, uns um unser gekauftes Haus mit angrenzendem Garten und um den Pachtgarten zu kümmern, der über 50 km weit weg ist...

Wenn wir doch aber einen Nachpächter "an Land ziehen können" bzw. sogar haben, der die Auflagen mit übernimmt, wieso sollten wir diesen dann nicht verkaufen können? Die Interessenten wissen von den Auflagen und würden diese erfüllen. Da kann doch der Vorstand nicht sagen "Nee, den Garten könnt ihr erst verkaufen, wenn ihr die Auflagen erfüllt habt." - wo ist denn da der Sinn? Nachher sucht der Interessent sich einen anderen Garten und wir sitzen wieder auf dem trockenen... zumal die Erfüllung der Auflagen auch zu einer Wertsteigerung beitragen und sich dann vielleicht nicht jeder bzw. dieser Interessent diesen Garten leisten kann.  ???
Titel: Re:Hilfe
Beitrag von: Hardy am 15. April 2014, 12:16:38
Klärchen, dann macht doch ein Schriftstück mit einem Nachfolger, in dem die einzelnen Auflagen ausgelistet sind und die er bis zu einen Termin abarbeiten will. Das erhält der Vorstand.
Mich würde aber interessieren, welche Auflagen das sind. Da kann man einschätzen, ob diese unbillig oder rechtens sind (siehe Bundeskleingartengesetz und Kleingartenordnung).
Hardy
Titel: Re:Hilfe
Beitrag von: Kl am 15. April 2014, 13:24:42
Hallo Hardy,

an soetwas hatte ich auch schon gedacht. Ich meine, wenn der Nachpächter das übernehmen würde, ist doch alles gut, oder nicht!? Würde uns nur zu Gute kommen und alle wären glücklich - Würde ein Gartenvorstand denn soetwas akzeptieren können/dürfen?

Hm, gute Frage... U.a. sind ein paar Baumstumpen, die entfernt werden müssen. Dann ist da eine Nutzfläche, die ein bisschen zugewuchert ist, weil mein Freund nicht wusste, was er damit anfangen sollte. :-D Die müsste mal wieder "schick" gemacht werden. Und ansonsten ist da, glaube ich, eine Spüle in der Laube, die nicht da sein dürfte und abgebaut werden müsste - die war aber schon vorher da. Die ist wohl nicht rechtens dort. ::) Soweit ich weiß, ist alles andere an Auflagen (z.B. toten Baum entfernen, Koniferen stutzen) erledigt worden.
Titel: Re:Hilfe
Beitrag von: Hardy am 15. April 2014, 16:30:03
Auszug aus dem eingestellten Urteil des BGH vom 21.02.2013 Az.:III ZR 266/12) bei Kündigung des Pachtvertrages

Seite 12
Will ein Pächter den Kleingartenpachtvertrag durch eigene Kündigung beenden und die Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen auf dem Grund-stück belassen, findet sich jedoch kein Nachpächter, so kann er nicht darauf vertrauen, dass der verpachtende Verein und somit die Gemeinschaft der in der Anlage verbliebenen Kleingartenpächter - auf eigene Kosten - dafür sorgt, dass der Kleingarten ordnungsgemäß weiterbewirtschaftet wird oder die darauf befindlichen Sachen entfernt werden, um auf diese Weise einen Verfall der Baulichkeiten und Anlagen und eine "Verwilderung" des Kleingartens abzuwenden. Die vollständige Beräumung des von ihm genutzten Grundstücks obliegt dem Pächter, der - wie oben ausgeführt - auch Eigentümer der eingebrachten Sachen ist. Dies mag für den Pächter im Einzelfall eine erhebliche Belastung dar-stellen. Es ist aber nicht zu verkennen, dass diese Belastung sonst den verpachtenden Verein träfe und kein tragfähiger Grund ersichtlich ist, warum das Kostenfreihaltungsinteresse des Pächters das Kostenfreihaltungsinteresse des verpachtenden Vereins überwiegen sollte.

Klärchen, wie Du schreibst, findet einen Nachpächter und stimmt Euer Vorgehen mit dem Vorstand ab. Dein Landesverband der Gartenfreunde hat das Urteil auch auf seiner HP eingestellt und eben danach richtet sich offensichtlich der Vorstand.
Hardy
Titel: Re:Hilfe
Beitrag von: Gartenzwerg am 10. Juli 2014, 13:53:18
Hardy, das ist ja bekannt.
Meiner Meinung nach steht sich hier die Gesetze gegenseitig im Weg.

Es heist ja im allgemeinen, Gartenabgabe durch eigene Kündigung. Soweit klar.
Aber es gibt keine Regelung für eine Übergabe an einen eigenen gestellten Nachfolger. Denn im Gesetz steht, das über die Weitervergabe des gekündigten (freiwerdenden) Garten der Vorstand entsprechend der Warteliste bestimmt.
Das beibringen eines persönlichen Nachfolgers ist also garnicht vorgesehen.

Manche Vorstände sind da eben auf diesem Gebiet stur und lassen nicht mit sich reden. Auch auf die Gefahr hin, das der freiwerdende Garten dann durch die absolute Beräumung von seiten des Pächters (laut Bundeskleingartengesetz)zum Brachland wird.

Für Klärchen bedeudet das, dass es eigentlich kein Problem sein sollte den Garten loszuwerden. Aber oft werden Probleme erst durch die Vorstände geschaffen, wenn sie stur und kompromislos agieren.