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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: cybermick1907 am 09. Mai 2011, 14:02:54

Titel: Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: cybermick1907 am 09. Mai 2011, 14:02:54
Hallo liebe Gartenfreunde,

ich hätte da mal eine rechtliche Frage zum Thema Gartenbegeung und Vermüllung der Gartenparzellen.Wir haben vor bei uns in der Kleingarten anlage eine Begehung durchzuführen, während dieser Begehung behalten wir uns vor auch die Gärten zu betreten und uns die entsprechenden "Müll und Schrott Ablageorte"
anzusehen. Sinn dieser Begehung soll nicht sein die Gartenfreunde zu kontrollieren und auszuspionieren, sondern einfach einer ständigen Vermüllung vorzubeugen. In der Vergangenheit haben wir schon Fälle gehabt wo es Gärten gegeben hat die durch den Verein mit 2-3 großen Müll containern geleert werden mussten, weil die ehemaligen Pächter hierzu nicht in der Lage waren.
Wir würden die Begehung mit einer 3 Wochen Frist ankündigen und den Hinweis darunter setzen, dass man es sich vorbehält im Bedarsfall einzelne Gärten zu betreten.

Gibt es in der Landessatzung, im Bundeskleingartengesetz oder in der Vereinssatzung irgendwelche Paragraphen auf die man sich berufen kann?

Jetzt ist die Frage ist diese Vorgehensweise rechtlich erlaubt oder müssen   wir noch irgendwelche Szenarien beachten?

Vielen Dank für eure Unterstützung und "Gut Grün"

CyberMick
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: gartenzwerg 08 am 10. Mai 2011, 14:57:39
 Hallo cybermick1907

Das Bundeskleingartengesetzt und die RKO Sachsen sagt dazu nichts aus. bei mir ist das im Unterpachtvertrag §7 punkt 2 wie folgt geregelt

Dem Verpächter bzw. seinen Bevollmächtigten ist im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse der Zutritt zum Kleingarten nach vorheriger Ankündigung zu gestatten. Bei Gefahr im Verzug kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters ohne Vorherige Ankündigung betreten werden. Eure Maßnahme ist ja legetim wenn man hier im Forum liest wie manche Ihre Gärten hinterlassen.

Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: moinwerner am 14. Mai 2011, 10:45:41
Hallo,
die Rechtsprechung hat sich so nach und nach dahingehend geändert (tut sie sowieso immer), dass der Garten zu den Privatbereichen des Pächters gehört.
Das heisst, ohne Gefahr usw sollte nicht betreten werden.(wie im Mietrecht)
Ausserdem: Welche Regel oder Gesetzt verlangt ein Eindringen ohne konkreten Bezug? Eine Vermutung reicht da nicht.
Warum neigen wir immer wieder dazu, etwas tun zu wollen, wo kein konkreter Auftrag besteht?
Mit allen Gärtner eine vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre erreichen wird so sicher nicht erreicht, - oder ist das am Ende gar nicht als notwendig angesehen?

viel Spass im Garten
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: Pirol am 19. Mai 2011, 09:25:16
Es gibt eine Vereinssatzung,in dieser Satzung müssen und können sollche Probleme  festgelegt werden.Wenn sich sollche Fälle bei euch häufen,Satzung ändern und Konkret festhalten.Alle vernünftigen Gartenfreunde werden hinter euch stehen
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: Burchard am 19. Mai 2011, 10:18:07
Hallo,

meiner Meinung nach, kann der Zutritt nur über den Pachtvertrag geregelt werden.

Das ist einer der häufigsten Fehler, das Pachtrecht und Vereinsrecht durcheinander geworfen wird.

Der Pachtvetrag - wie ein Mietvertrag - regelt wie das Pachtland genutzt werden darf. Die Vereinssatzung regelt das Miteinader der Vereinsmitglieder
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: Pirol am 19. Mai 2011, 18:21:03
Hallo:Deswegen habe ich ja den Hinweis auf das Bch eingetragener Vereinngegeben,das kostet zwa 27- eur ist aber sehr hilfreich und man kann sich gegen korrupte Vorstände wehren,wenn man immer ruhig und stille ist und abnickt dann machen sie was sie wollen,aber wehe sie bekommen gesetzlich belegbaren Gegenwind.
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: YETI am 19. Juli 2011, 08:09:14
So etwas sollte im Unterpachtvertrag geregelt sein.

Bei uns:
Dem Vorstand ist im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis nach vorheriger Ankündigung der Zutritt zum Garten zu gestatten.
Bei Gefahr im Verzug kann der Garten auch in Abwesenheit des Pächters ohne vorherige Ankündigung betreten werden.

Macht eigentlich keine Probleme
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: Pirol am 19. Juli 2011, 20:56:29
Yeti Hallo :Was du schreibst ist laut BGB eine gesetzliche Grundlage alles Andere muss in der Satzung verankert sein.Es gibt aberin jeden Verein überhebliche die sich über alles hinwegsetzen oder hinwegsetzen wollen. Ich hab in unseren Verein augenblicklich auch so ein Problem
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: YETI am 21. Juli 2011, 17:11:44
Zitat von: Pirol am 19. Juli 2011, 20:56:29
Yeti Hallo :Was du schreibst ist laut BGB eine gesetzliche Grundlage alles Andere muss in der Satzung verankert sein.Es gibt aberin jeden Verein überhebliche die sich über alles hinwegsetzen oder hinwegsetzen wollen. Ich hab in unseren Verein augenblicklich auch so ein Problem

Mehr muss man meiner Meinung nach auch nicht schreiben, damit sollte doch alles geregelt sein, oder?
Beschreib doch mal Dein Problem...
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: Pirol am 21. Juli 2011, 23:11:18
Wir haben in der Anlage 2 Gartenfreunde,die schließen endgegen von Vereinsreglungen ein Zugangstor sei Juni,angeblicher Grund ein fingierter Fahraddiebstahl??? Dadurch hat weder die Allgemeinheit noch Gäste und Besucher ungehindert Zutritt zu der Anlage wie es der Verpächter fordertDas könnte uns auch die Gemeinnütigkeit kosten.Ich war schon beim Regionalverband und habe entsprechende Schritte eingeleitet.Da unserer Vorstand auch zu Friede Freude Eierkuchen,tu du mir nichts tu ich dir nichts neigt, wird es Stunk geben.Die haben mir sogar schon mit Rausschmiß gedroht,aber man muß  hart bleiben,in der Endkonsequenz müssen wegen 2-3 Pächter und deren Eigenwilligkeit alle drann glauben

Dieter
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: moinwerner am 29. Juli 2011, 10:05:34
Hallo,
da wird was durcheinander gebracht: Ob und wann ein Garten betreten werden darf wird 1. Durch das BGB 2. Durch den jeweiligen Pachtvertrag geregelt. Analog zu Mietverträgen wirken Klauseln, die der Rechtsprechung nicht entsprechen, nicht, sie können ruhig unterschreiben werden, müssen nicht eingehalten werden.  Die Satzung regelt nur die Vereinsmitgliedschaft , also wirkt nicht im Pacht-Garten.
Vorstände sind FÜR  alle ihre Mitglieder und Pächter da, nicht für Mehrheiten.
Sie machen Dienstleistung für Alle auf Zeit und arbeiten so, dass im Idealfall jedes  Mitglied gerne mal einen Vorstandsposten auf Zeit übernimmt. Das immer wieder Vorstände jedes Augenmass verliert, zeigt eine Pressemeldung aus SH: ein Pächter will seine hochgewachsene Hecke erst im Herbst runternehmen, der Vorstand sofort. Ergebniss: Dem Pächter wird fristlos gekündigt! Jeder Nichtkleingärtner schüttelt den Kopf darüber. Manche Vorstände müssen   erst vom Richter gestoppt werden, die merken nichts mehr.
viel Spass im Garten
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: Pirol am 29. Juli 2011, 11:57:18
Hallo Moinwerner.Gratulation du bistbeinr der Wenigen der es richtig erkannt hat,dazukommt aber noch das korrupte Verhalten vieler Vorstände
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: gino am 29. Juli 2011, 22:53:51
Ja, Pirol, ich geb dir hundertprozentig Recht: Alle Gartenanlagen ohne die Willkür der  - von wem auch immer- gewählten Vorstände. Erst dann wirds richtig gut!!  :o
Sag mal, was haben dir denn die Vorstände getan??
gino
Titel: Re:Gartenbegehung mit Zutritt zu den Gärten
Beitrag von: Pirol am 30. Juli 2011, 13:22:03
Das kann ich dir sagen.Unser Vorstand ist einer der koruptesten die ich kenne.Sie decken Schwarzbauten,verstöße gegen UMWELT;SCHIEBEN SICH SELBER AUSZEICHNUNGEN ZU,usw und wehe du sagst was dann drohen sie mit Rausschmiss,ich bin dem Verein gegenüber nicht mehr rücksichtsvoll,ich habe jetzt den Regionalverband informiert,egal und wenn ein paar Köpfe rollen.