gartenfreunde.de Forum

Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: xchrillex am 22. Juni 2011, 18:58:04

Titel: Bestandsschutz
Beitrag von: xchrillex am 22. Juni 2011, 18:58:04
Hallo Gartenfreunde, ich hab da mal nen Problem. Ich bin neu im Gartenbereich und habe ein "Laube aus Stein" mit knappen 90qm und das soll auch so bleiben denn ich habe keine rückbauauflagen bekommen. Das ganze ist Bj 36 bzw 1956. Kann mir mal jemand freundlicher Weise das mit dem Bestandsschutz erklären, ich finde dazu nichts was mir hilft.
Danke im vorraus
Titel: Re:Bestandsschutz
Beitrag von: gino am 22. Juni 2011, 22:13:21
Haha, da kann ich nur lachen : 90 m² !!
Das ist sicher keine Kleingartenanlage oder der Vorstand liegt im Dornröschenschlaf.
Lies mal im Bundeskleingartengesetz nach, dort findest du ganz konkrete Angaben über Laubengrößen.
Spätestens bei Pächterwechsel müssen  diese Richtlinien durchgesetzt werden- oder wie gesagt: der Vorstand pennt.
Andererseits: wer konnte 1936/56 eine so riesige Laube bauen?? oder wurden nach und nach "Anbauten" vorgenommen?
Dann hat der Vorstand auch da gepennt. 24 m²ist das Maß, wobei man kleinere Überschreitungen sicher duldet, da fallen dann aber ziemlich hohe Grundsteuern an!! Ich zahle bei 26 m²im Jahr ca. 16 € Grundsteuer B. gino
Titel: Re:Bestandsschutz
Beitrag von: YETI am 23. Juni 2011, 06:51:14
§ 3 BKleingG
Kleingarten und Gartenlauben


In den neuen Bundesländern gilt als Bestandsschutz noch:

§ 20a BKleingG
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands


Auch ich halte 90m² für  ;)

Sollte Dir Dein Vorstandsvorsitzender keine zufriedenstellende Antwort zu Deinem Problem geben können, wende Dich doch bitte an den zuständigen übergeordneten Verband oder Deinen Landesverband. Dort wird man Dir sicher erklären können, wie es in Deinem Fall aussieht...

Viel Spaß beim Gärtnern wünscht Dir YETI
Titel: Re:Bestandsschutz
Beitrag von: Pirol am 23. Juni 2011, 11:46:28
Frage 1) Ist er überhaupt im Verein ,wenn nicht erübrigt sich doch jede Diskussion.
Titel: Re:Bestandsschutz
Beitrag von: moinwerner am 26. Juni 2011, 11:35:00
Hallo,
Die grosse Laube ist klar vor dem bestehenden Gesetzen errichtet worden.
Der Laubenbesitzer muss nur noch nachweisen, dass sein Bau zur Zeit der Errichtung rechtmässig errichtet wurde. Bei 90 m² gab es für solche Bauten auch in den 30ern Baugenehmigungen. Wenn nicht vorhanden, reicht auch der Nachweis, dass der Bau damals den geltenden Vorschriften entsprach. Dann besteht Bestandschutz. Übergangsverordnungen  der letzten 50 Jahre der Länder und Städte sind  auch wichtig
Viel Spass beim recherchieren
Titel: Re:Bestandsschutz
Beitrag von: Pirol am 26. Juni 2011, 11:47:14
Es antworten immer Aussenstehende ,nicht der Eigner,Wiederholung meiner Frage,gehört er überhaubt einen Verein an,er war auch nicht der alleinige Besitzer wie wurde es bei den Vorgängern gehalten usw
Titel: Re:Bestandsschutz
Beitrag von: wolfram am 06. Februar 2012, 15:13:43
Ich wiederhole mich nun zwar zum dritten Mal aber nun gut:

Bestandschutz ist in Ost und West unterschiedlich geregelt.
1.) In Westdeutschland sind alle baulichen Anlagen die vor dem Inkrafttreten des BKeinG errichtet wurden bestandsgeschützt.

2.) In Ostdeutschland sind alles baulichen Anlagen bestandsgeschützt die vor der Wiedervereinigung errichtet wurden.

3.) Wenn das Gebäude in Ostdeutschland eine sog. Schwarzbau(ohne Baugenehmigung) ist, dieser aber 5 Jahre vor der Wiedervereinigung errichtet wurde und in diesen besagten Zeitraum von 5 Jahren - also bis zur Wiedervereinigung  - keine Abrissverfügung durch das Land/Gemeinde erteilt wurde, ist auch dieser Bestandsgeschützt.

Achtung!!! Der Bestandsschutz ist immer und ausnahmslos objektbezogen. D. h. dass das Gebäude solange bestandsgeschützt ist bis es nicht mehr existiert – also untergegangen ist. Selbst bei dem Wechsel des Pächters. Modernisierungen sind jederzeit möglich. Sollte jedoch in die Statik des Gebäudes eingegriffen werden, so dass diese nicht mehr gegeben ist, verfällt der Bestandsschutz.

Ein Rückbau – wie er oft gefordert wird – ist nicht zulässig!

Noch eine Anmerkung: Wenn Jemand solch eine Gebäude hat, ist es sicherlich auch zum dauerndem Wohnen geeignet. Das heißt dass das Gebäude eine Wohneinheit hat (also Wohnzimmer, Bad, Küche und Schlafzimmer, Strom, Wasser, Kamin oder andere Heizmöglichkeiten). Wenn dies gegeben ist und der Pächter oder Vorpächter seinen Lebensmittelpunkt auf der Parzelle liegt (schon vor der Wiedervereinigung), dann unterliegen diese Parzellen dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und unterliegt nicht mehr dem BKleinG. Der Pächter ist dann Kaufberechtigt oder kann vom Bodeneigentümer zu Kauf verpflichtet werden.

LG