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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Hardy am 31. Juli 2011, 17:50:02

Titel: Verkehrssicherheitspflicht auf den Vereinswegen
Beitrag von: Hardy am 31. Juli 2011, 17:50:02
Hallo,
Verkehrssicherheitspflicht auf den Vereinswegen

Eingangsbemerkung
Klar ist, dass der Verein dafür zuständig ist. Falls es Baustellen auf den Vereinswegen gibt (Reparaturen an den Elt-, Wasser- und Abwasserleitungen)entstehen durch die Baugruben Gefahren. Der Verein ist damit für nötige Sicherungsvorkehrungen (Absperrung usw.) verpflichtet.
Die Vereinswege sind nicht gepflastert, sondern mit Schotter versehen.
Ich würde sagen es sind unbefestigte Wege, ähnlich einem Feld- oder Waldweg.
Die Mitglieder und deren Gäste müssen sich m.M.n. diesen örtlichen Verhältnissen anpassen. Das fällt einigen schwer, weil sie sich so bewegen und laufen wollen, wie auf den öffentlichen Straßen und Wegen. Stolpern und Schäden aller Art sind da nicht gänzlich ausgeschlossen.
Der Vorstand möchte nun möglichen Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldforderungen aus dem Wege gehen und die Vereinsordnung ergänzen. Bisher gibt es einen Passus, dass kein Winterdienst durchgeführt wird. Der überarbeitete soll so heißen:
Eingeschränkte Verkehrssicherheit auf den Vereinswegen
- Betreten und Befahren auf eigene Gefahr
- kein Winterdienst
Der Verein hat eine RS-Versicherung gegen Ansprüche Dritter und eine Unfallversicherung für die Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben.

Frage
Kann die og. Formel helfen oder wer weiß was Besseres?

Im I-Net habe ich bisher nichts passendes gefunden, nur betreffs Verkehrssicherheit bei Bäumen und Hecken.

Wer kann mir bitte dazu Hilfe geben evtl.mit Verweis auf Vereinsordnungen oder sogar von Urteilen?

Danke!

Hardy
Titel: Re:Verkehrssicherheitspflicht auf den Vereinswegen
Beitrag von: Hardy am 31. August 2011, 17:47:57
Hallo Gartenfreunde,
nun habe ich was gefunden zu meiner eigenen Frage. Als ich es fand war ich verwundert, dass niemand die Schriftenreihe des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V (BDG) kennt. Im Heft 156 /2001 23. Jahrgang wird ab Seite 73 explizit auf die Verkehrssicherheitspflichten in einem Kleingartenverein eingegangen. Urteile speziell zu Gartenvereinen dazu fand ich nicht.
Aber es hilft das Studium dieser Schriftenreihe.
Hardy